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D-5737/2006 • BVGer D-5737/2006 KI-generiert

Switzerland Upholds Removal Order for Nepali Asylum Seeker

Geschäftsnummer D-5737/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an asylum seeker from Nepal whose application was rejected and who was ordered to be removed from Switzerland. The court upheld the removal order, finding that the asylum seeker's claims of persecution were not credible and that the general situation in Nepal had improved significantly, making return permissible, reasonable, and possible. The court detailed the country's political stabilization, including the peace agreement with Maoists and the establishment of a republic, and determined that the individual had sufficient education, language skills, and family ties in Nepal to facilitate reintegration, thus not meeting the threshold for a concrete risk of serious harm or undue hardship upon return.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 52 VwVG; Switzerland Upholds Removal Order for Nepali Asylum Seeker: The court upheld the removal order, finding that the asylum seeker's claims of persecution were not credible and that the general situation in Nepal had improved significantly, making return permissible, reasonable, and possible. The court detailed the country's political stabilization, including the peace agreement with Maoists and the establishment of a republic, and determined that the individual had sufficient education, language skills, and family ties in Nepal to facilitate reintegration, thus not meeting the threshold for a concrete risk of serious harm or undue hardship upon return.

Schlagwörter

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Abschiebung Familienwegweisung Verfolgung politisches Asyl politische Lage Asyl für afghanische Staatsangehörige Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. J...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to grant the request for legal aid because the applicant was deemed indigent and the request was not without merit at the time of filing.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These provisions normally stipulate the imposition of costs on the losing party, but were superseded by the granting of legal aid.

Art. 106 AsylG

This provision states that appeals can be made against violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness, which forms the basis for the court's review of the appeal.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

These provisions regulate the conditions under which deportation is permissible, reasonable, and possible, and are therefore central to the court's decision on the appeal against the deportation order.

Art. 5 AsylG

This provision concerns the principle of non-refoulement, which the court found not applicable in this case as the applicant did not qualify for refugee status.

Art. 33 Abs. 1 FK

This provision, concerning the prohibition of returning refugees to territories where their life or freedom is threatened, was considered but ultimately not applied as the applicant did not meet the criteria for refugee status.

Art. 3 EMRK

This provision, prohibiting torture and inhuman or degrading treatment or punishment, was considered in relation to the applicant's potential treatment upon return, but was not found to be a bar to deportation based on the evidence.

Art. 1 FoK

This provision, prohibiting torture and inhuman or degrading treatment or punishment, was considered in relation to the applicant's potential treatment upon return, but was not found to be a bar to deportation based on the evidence.

Art. 25 Abs. 3 BV

This provision, concerning the prohibition of torture and inhuman or degrading treatment or punishment, was considered in relation to the applicant's potential treatment upon return, but was not found to be a bar to deportation based on the evidence.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision obliges the applicant to obtain necessary travel documents from the competent representation of the home country, which is relevant to the possibility of enforcing the deportation.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision addresses the consequences when deportation is not permissible, reasonable, or possible, leading to regulations on the foreigner's status regarding temporary admission.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision states that deportation is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country, a third country, or a country of origin, which was considered in the context of the applicant's potential return.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision allows for deportation to be unreasonable for foreigners facing concrete danger in their home country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies, which was extensively analyzed in relation to the situation in Nepal.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision concerns the possibility of enforcing deportation, which was deemed possible as the applicant is obliged to obtain necessary travel documents.

Art. 105 AsylG

This provision determines that the Federal Administrative Court makes the final decision in asylum matters, establishing its jurisdiction for the final ruling.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision clarifies the finality of decisions by the Federal Administrative Court in specific matters, confirming the court's jurisdiction.

Art. 31 VGG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions made by authorities listed in Art. 33 VGG, confirming its competence in this case.

Art. 32 VGG

This provision outlines exceptions to the Federal Administrative Court's jurisdiction, which were found not to apply in this case.

Art. 5 VwVG

This provision lists the authorities whose decisions fall under the jurisdiction of the Federal Administrative Court, confirming the BFM's status as a pre-instance.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision, along with others, defines who is entitled to lodge an appeal, establishing the applicant's standing to bring the case before the court.

Art. 50 VwVG

This provision relates to the legal interest required to lodge an appeal, confirming the applicant's legitimate interest in challenging the decision.

Art. 52 VwVG

This provision concerns the requirements for lodging an appeal, ensuring the formal and timely submission of the appeal.

Art. 6 AsylG

This provision, in conjunction with provisions of the VwVG, establishes the applicant's right to appeal and the conditions for its admissibility.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5737/2006 {T 0/2}

Urteil vom 19. November 2008

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom

2. Juni 2006 / N (...).

D-5737/2006

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Nepal am 11. November 2005 und gelangte am 5. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2005 im Empfangszentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 13. Dezember 2005 vom BFM im EZ B._______ befragt und am 10. April 2006 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus D._______ im Distrikt E._______. Ab dem Jahre 2001 habe er das College von F._______ besucht. Dort seien von den Maoisten Streiks organisiert worden. Da ihm die Ideen der Maoisten gefallen hätten, habe er sich ihnen angeschlossen. Am 31. August 2003 habe er mit den Maoisten an einem Anschlag auf einen Polizeiposten in der Nähe seines Dorfes teilgenommen, bei dem vier Polizisten getötet worden seien. Da die Dorfbevölkerung erfahren habe, dass er an diesem Anschlag teilgenommen habe, habe sie ihn aus dem Dorf ausgeschlossen. Deshalb habe er sein Studium nicht mehr weiterverfolgen können, weswegen er bei den Maoisten geblieben sei. Zudem sei er wegen des Anschlages von der Polizei gesucht worden. Diese habe ihn aufgefordert, sich im Polizeihauptbüro in F._______ zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.

Für die Maoisten habe er in der Folge Spendengelder gesammelt. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Im November 2005 habe er einen Teil des gesammelten Spendengeldes einbehalten, sei zu seinem Onkel nach G._______ (Indien) gereist und von da weiter nach Neu Delhi. Nach einem Aufenthalt von circa zwanzig Tagen sei er am 20. November 2005 mit der Hilfe eines Schleppers nach Paris geflogen. Von dort sei er mit dem Zug beziehungsweise dem Taxi illegal in die Schweiz eingereist.

B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 - eröffnet am 6. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-

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glaubhaft. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig, zumutbar und möglich.

C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zur Zeit unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 eingereicht.

Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Situation in Nepal könne nicht pauschal als sicher bezeichnet werden. Zu viele für die weitere Entwicklung von Nepal wichtige Fragen seien noch ungelöst. Bis jetzt hätten sich die Maoisten nicht bereit erklärt, ihre Waffen niederzulegen. In den letzten Jahren habe es schon mehrere Waffenstillstandsabkommen gegeben, dennoch sei der Krieg immer wieder ausgebrochen. Man könne demnach zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass die Situation in Nepal geklärt sei. Vor diesem Hintergrund erscheine eine erzwungene Rückkehr als verfrüht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2006 die Abweisung der Beschwerde.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.

52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. D. vorstehend). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.

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4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftig festgestellten (siehe

E. 3) unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.

7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).

Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten

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am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am

28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am

21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist.

Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 26 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Überdies hat er in Nepal während zehn Jahren die Schule besucht und war während zweier Jahre auf dem College, weshalb er über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt. Neben Nepali spricht der Beschwerdeführer auch mittelmässig Hindi

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und Englisch. Zudem leben seine Eltern und seine beiden Geschwister in F._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die von der ARK begründete und weiterhin zutreffende Praxis: EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.

4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.

83 Abs. 2 AuG).

5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.--aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

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der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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