Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-5700/2010 • BVGer D-5700/2010 KI-generiert

Applicant Denied Asylum Due to Lack of Credible Fear of Persecution

Geschäftsnummer D-5700/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant sought asylum and an entry permit to Switzerland, claiming she was detained and threatened due to alleged ties to a separatist group after a neighbor's suicide bombing. The Federal Administrative Court dismissed her appeal, upholding the denial of her asylum request and entry permit. The court found her claims of ongoing persecution lacked credibility, noting her release from detention without charges, her continued access to her residence, and her failure to seek protection from authorities, concluding she did not demonstrate a well-founded fear of persecution.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 52 VwVG; Applicant Denied Asylum Due to Lack of Credible Fear of Persecution: The Federal Administrative Court dismissed her appeal, upholding the denial of her asylum request and entry permit. The court found her claims of ongoing persecution lacked credibility, noting her release from detention without charges, her continued access to her residence, and her failure to seek protection from authorities, concluding she did not demonstrate a well-founded fear of persecution.

Schlagwörter

KI-generiert
Furcht vor Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Einreisebewilligung administrative Versorgung Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the imposition of court costs for reasons of administrative economy.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5700/2010 sch/bah/cvv {T 0/2}

Urteil vom 23. August 2010

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).

D-5700/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,

dass sie sich am 15. Februar, 4. März und 17. April 2010 erneut schriftlich an die Botschaft wandte,

dass sie am 20. Mai 2010 von der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört wurde,

dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, am 28. September 2008 habe sich einer ihrer Nachbarn bei einem Selbstmordattentat in die Luft gesprengt, wobei mehrere Polizisten und Zivilisten ums Leben gekommen seien,

dass sie am 1. Oktober 2008 zusammen mit der Vermieterin ihrer Wohnung – diese habe auch dem Attentäter ein Zimmer vermietet – und deren Sohn festgenommen worden sei, da man sie verdächtigt habe, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu haben,

dass ihre Vermieterin gegenüber dem "Criminal Investigation Depart - ment" (CID) ausgesagt habe, sie (die Beschwerdeführerin) habe den Attentäter gekannt, da dieser bei der Anmietung seines Zimmers behauptet habe, sie zu kennen,

dass sie zuerst auf dem Polizeiposten von B.__________ und danach im Gefängnis von C.__________ festgehalten worden sei, dass sie und der Sohn der Vermieterin – die Vermieterin sei während der Haft verstorben – am 3. August 2009 vom "(...)" freigesprochen worden sei,

dass ihr Schneidergeschäft während ihrer Haftzeit ausgeraubt worden sei,

dass sie nach ihrer Freilassung nach D.__________ gegangen sei, wo sie abwechslungsweise bei zwei Freundinnen gewohnt habe,

D-5700/2010

dass sie ihr Zimmer in E.__________ indessen behalten habe und regelmässig dorthin gegangen sei, um die Post zu holen und zu putzen,

dass sie seit ihrer Entlassung aus der Haft von den Sicherheitskräften und von Unbekannten gesucht worden sei,

dass die Unbekannten gedroht hätten, sie zu töten, da sie die LTTE unterstützt habe,

dass diese sie anriefen und beschuldigten oder die Familie befragten, bei der sie ihr Zimmer gemietet habe,

dass sie zu diesen Personen indessen nie persönlichen Kontakt gehabt habe,

dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte,

dass die Botschaft am 21. Mai 2010 dem BFM das Dossier der Be - schwerdeführerin mit ihrem Bericht zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid überwies,

dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2010 der Be - schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch vom 15. Dezember 2009 ablehnte, dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Inhaftierung viel Unrecht und massive Eingriffe in ihre Bewegungsfreiheit und ihre körperliche Inte grität erlitten habe,

dass sie indessen im August 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sei, was belege, dass seitens der heimatlichen Justiz nichts gegen sie vorliege und sie seitens des Staats nicht gefährdet sei,

dass die Einreisebewilligung in die Schweiz indessen nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, weshalb die Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung habe,

D-5700/2010

dass die Beschwerdeführerin ihr Zimmer in E.__________ auch angesichts der geltend gemachten Drohungen nicht aufgegeben habe und regelmässig dorthin zurückgekehrt sei, dass sie die Region B.__________, in der sie bedroht worden sei, nicht verlassen habe,

dass sie weder bei der Polizei noch bei lokalen Menschenrechts - organisationen um Schutz nachgesucht habe, dass ihr Vorbringen, sie sei von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden, unter diesen Umständen nicht glaubhaft sei, dass sie E.__________ unter allen Umständen meiden würde, würde sie sich in Todesgefahr wähnen,

dass die Unbekannten sie vermutlich aufgespürt hätten, falls sie ein ernsthaftes Interesse an ihr hätten,

dass sie zudem kein politisches Profil habe, welches eine Verfolgung erklären könnte,

dass – selbst wenn ihre Vorbringen geglaubt werden könnten – in erster Linie der srilankische Staat für ihren Schutz zuständig wäre, dass sie mit den Sicherheitskräften seit ihrer Entlassung keine Prob - leme mehr gehabt habe, weshalb sie bei diesen um Schutz nachsuchen könne,

dass die eingereichten Dokumente an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten,

dass die Beschwerdeführerin mit am 12. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe vom 2. August 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde und die mit dieser eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach - folgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-5700/2010

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am

12. Juli 2010 eröffnet wurde,

dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe am 4. August 2010 der srilankischen Post übergab und die Eingabe am 10. August 2010 in den Gewahrsam der Schweizerischen Post gelangte, dass ein Doppel (Kopie) der Beschwerde bereits am 11. August 2010 beim BFM eintraf,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5700/2010

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu gemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu - gemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,

dass das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung nach einem Selbstmordattentat festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin von einem Gericht ohne weitere Auflagen freigelassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, der srilankische Staat habe kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihrer Person,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben an das BFM und der Befragung durch die Botschaft denn auch nicht glaubhaft geltend machte, sie sei nach ihrer Freilassung weiteren Nachstellungen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt gewesen,

dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch unbekannte Dritte in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist, dass die regelmässige Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr den angeblichen Verfolgern bekanntes Zimmer nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation schliessen lässt, dass vor diesem Hintergrund die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal diese lediglich die vom BFM zu Recht als nicht asylrelevant quali - fizierten Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen,

D-5700/2010

dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht substanziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylge - setzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe,

dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü - gung verwiesen werden kann,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals behauptet, die srilankischen Sicherheitskräfte hätten ihr nach ihrer Haftentlassung verboten, ihren angestammten Wohnort zu verlassen, dass die Polizei und der CID sehr oft zu ihrem Haus gekommen seien, um Untersuchungen vorzunehmen,

dass sie sich belästigt gefühlt habe und deshalb zu einer Freundin gezogen sei,

dass man sie auf ihr Mobiltelefon angerufen und aufgefordert habe, zur Polizeistation zu kommen,

dass die Leute des CID eines Tags zu ihr gekommen seien und sie zu sexuellen Handlungen und zur Überweisung von Geldbeträgen aufgefordert hätten,

dass sie sich bei der Befragung auf der Botschaft in Colombo nicht getraut habe, all dies zu erzählen, da der Übersetzer ein srilankischer Staatsangehöriger gewesen sei,

dass sie nach ihrer Befragung auf der Botschaft von CID-Leuten aufgefordert worden sei, die Türe zu öffnen, ansonsten man diese aufbrechen werde,

dass sie geflohen und dabei gestürzt sei, worauf sie sich im Spital in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die vor der Be - fragung durch die Botschaft geschehenen Vorfälle nicht abschliessend schildern können, da es sich beim Übersetzer um einen srilankischen

D-5700/2010

Staatsangehörigen gehandelt habe, nicht zu überzeugen vermögen, da sie bei der Befragung gefragt wurde, ob es etwas gebe, worüber sie in der Gegenwart von Männern nicht sprechen könne (vgl. Befragung

S. 4),

dass es ihr zudem offen geständen hätte, sich nach der Befragung schriftlich an die Botschaft zu wenden, um dieser mitzuteilen, was sie in Gegenwart des Übersetzers nicht habe erwähnen können, da sie sich bereits vor der Befragung mehrfach schriftlich an die Botschaft gewandt hatte,

dass einem Bericht der F.__________ vom 22. August 2010 zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe sich am Vortag in ärztliche Behandlung begeben müssen, da sie beim Davonrennen vor unbekannten Personen gestürzt sei und sich dabei an der Schulter verletzt habe,

dass die im ärztlichen Bericht wiedergegebene Geschichte einerseits einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruht, anderseits der Bericht vom 22. August 2010 datiert, aber bereits mit Briefumschlag vom 4. August 2010 (Poststempel der srilankischen Post) an das Bundesverwaltungsgericht gesandt wurde, dass dem Dokument somit kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann,

dass die Ausführungen im Bestätigungsschreiben von G.__________ vom 25. Juli 2010, die Beschwerdeführerin habe seit dem 3. August 2009 immer bei ihr gewohnt, nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechen, die angab, abwechslungsweise bei zwei Freundinnen beziehungsweise bei sich zu Hause gewohnt zu haben (vgl. Befragung S. 5 und 8 und Beschwerde), dass dieses Schreiben den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Sachverhalt somit ebenso wenig zu stützen vermag, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und die bei den Akten liegenden Dokumente einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,

D-5700/2010

dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,

dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts - erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5700/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)

- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. ...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)

- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand: