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D-5695/2010 • BVGer D-5695/2010 KI-generiert

Federal Office of Migration v. Asylum Applicant (Dublin Regulation)

Geschäftsnummer D-5695/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office of Migration's decision to not enterain an asylum application and to order the applicant's removal to Norway. The court found that the applicant had previously filed for asylum in Norway, which was registered in the EURODAC database, and Norway had agreed to take responsibility for the asylum procedure. The court reasoned that the applicant's concerns about potential repatriation from Norway to Afghanistan did not alter Norway's responsibility under the Dublin Regulation and that Norway, as a signatory to international refugee conventions, was presumed to uphold its obligations. Therefore, the non-admission of the asylum claim was justified, and the resulting expulsion order was lawful.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Federal Office of Migration v. Asylum Applicant (Dublin Regulation): The court found that the applicant had previously filed for asylum in Norway, which was registered in the EURODAC database, and Norway had agreed to take responsibility for the asylum procedure. The court reasoned that the applicant's concerns about potential repatriation from Norway to Afghanistan did not alter Norway's responsibility under the Dublin Regulation and that Norway, as a signatory to international refugee conventions, was presumed to uphold its obligations. Therefore, the non-admission of the asylum claim was justified, and the resulting expulsion order was lawful.

Schlagwörter

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Abschiebung Asylverfahren Dublin-Verordnung Flüchtling völkerrechtliche Verantwortlichkeit Registrierungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Used to impose the costs of the proceedings on the complainant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for determining the amount of costs to be imposed on the complainant.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Main ground for not entering into the asylum application, as the complainant could travel to Norway for asylum proceedings.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Justifies the expulsion from Switzerland as a consequence of not entering into the asylum application.

Art. 106 AsylG

Ground for dismissing the appeal, as the complainant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, established the facts incorrectly or incompletely, or was inappropriate.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5695/2010 law/mah/cvv {T 0/2}

Urteil vom 17. August 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A._________, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...).

D-5695/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Norwegen verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom

12. August 2010 vorsorglich aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be -

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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Nor - wegen am 2. Mai 2009 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist, dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Norwegen vom 14. Juli 2010 und der am 22. Juli von Norwegen erfolgten Zustimmung zu Recht von der Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

dass das BFM zudem zu Recht festhielt, der im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erfolgte Einwand des Beschwerdeführers, Norwegen habe viele Leute nach Afghanistan zurückgeschickt, wo seine Probleme von neuem anfangen würden, nichts an der Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asylverfahrens ändere,

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dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass hinsichtlich des in der Beschwerde erneut erhobenen Einwandes, wonach afghanische Asylsuchende von Norwegen nach Afghanistan zurückgeschickt worden seien, darauf hinzuweisen ist, dass Norwegen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Norwegen seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,

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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be - zeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand: