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D-5679/2010 • BVGer D-5679/2010 KI-generiert

Asylum Claim Denied Under Dublin Regulation; Appeal Unlikely to Succeed

Geschäftsnummer D-5679/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the federal office's decision to refuse asylum and order removal to Italy based on the Dublin Regulation, as the applicant had previously claimed asylum in Italy. The court found that Italy was responsible for processing the asylum claim, and there was no evidence that Italy would violate international obligations or that the applicant's specific situation presented an insurmountable obstacle to deportation. The court also denied the applicant's request for an extended deadline to supplement his appeal and for free legal aid, deeming the appeal unlikely to succeed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung unentgeltliche Rechtspflege Asylgesetz Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle that the order to be deported to Italy corresponds to the system of the Dublin procedure after a non-entry decision.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the applicant failed to demonstrate how the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant factual situation, or was inappropriate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for rejecting the request for legal aid because the requests were deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the amount of court costs to be imposed on the applicant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with other provisions to establish that the appeal was entered into in a timely and proper manner.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the arrival of the file at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to explain the decision in a single judge's capacity with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written submissions.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the appeal decision.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to state that the appeal submission met the requirements of this provision.

Art. 53 VwVG

Cited in the context of dismissing the request for a further deadline for submitting an appeal supplement, stating the case was neither particularly extensive nor complex.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5679/2010 {T 0/2}

Urteil vom 13. August 2010

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).

D-5679/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2004 verliess und nach Aufenthalten in Niger und Libyen am

28. Februar 2008 nach B._______ (Italien) gelangte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2008 in Italien um Asyl nachgesucht hat,

dass der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ am 17. Juni 2010 zur Person und zu den Asylgründen angehört wurde,

dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,

dass er erklärte, er habe in Italien weder eine Arbeit noch eine Unter - kunft und Italien gefalle ihm auch aus sprachlichen Gründen nicht mehr,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,

dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wie der EURODAC-Treffer beweise, habe der Beschwerdeführer am 7. März 2008 ein Asylgesuch in E._______, Italien, eingereicht,

D-5679/2010

dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, da Italien innerhalb der festgesetzten Frist nicht geantwortet habe,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 14. Januar 2011 zu erfolgen habe,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung bzw. Verbesserung der Beschwerde zu gewähren, dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

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dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. August 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.

37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. August 2010 erklärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist zu allfälliger Beschwerdeergänzung ersuche,

dass dem Beschwerdeführer die offensichtlich von einer Drittperson verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, von unbekannter Seite zugestellt wurde und er diese innert Frist einreichte,

dass er somit in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren hinreichend zu wahren,

dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden,

dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu welchem nächstmöglichen Termin er sich dort oder bei einem Anwalt hätte beraten lassen können bzw. beraten lassen kann, dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder eines Anwalts in Anspruch nehmen wird,

dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der

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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in E._______ ein Asylgesuch eingereichte,

dass demnach Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist,

dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in Italien weder Unterkunft noch Arbeit und Italien gefalle ihm aus sprachlichen Gründen nicht mehr, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das

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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem

1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, und sich der Beschwerdeführer selber bei seinem Aufenthalt in Italien an die Caritas gewandt hat (vgl. A 1/12

S. 8),

dass im Übrigen den Akten keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1

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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende

Erwägungen),

dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,

dass die Begründungstiefe des BFM – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – zwar knapp, jedoch sachgerecht und rechtsgenüglich ausgefallen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass der am 11. August 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-5679/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax)

- das (...) des Kantons D._______ (per Telefax)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: