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D-5658/2025 • BVGer D-5658/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Deportation Halted Due to Flawed Interview and Lack of Legal Representation

Geschäftsnummer D-5658/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that the initial asylum interview was flawed because the applicant was not provided with legal representation, violating their right to be heard. Consequently, the court ruled that the asylum authority's decision, which relied on information from this flawed interview to assess the feasibility of deportation, was based on an incorrect and incomplete factual determination. Therefore, the court overturned the deportation execution order and returned the case to the asylum authority for a new assessment, including a proper interview with legal counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 31a Abs. 3 AsylG, Art. 102f Abs. 1 AsylG, Art. 26d AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG; Asylum Seeker's Deportation Halted Due to Flawed Interview and Lack of Legal Representation: Consequently, the court ruled that the asylum authority's decision, which relied on information from this flawed interview to assess the feasibility of deportation, was based on an incorrect and incomplete factual determination. Therefore, the court overturned the deportation execution order and returned the case to the asylum authority for a new assessment, including a proper interview with legal counsel.

Schlagwörter

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Vollzug der Wegweisung im Asyl tatsächliche Begründung Anspruch auf rechtliches Gehör ordnungsgemässe Rechtsvertretung Rückkehrrecht Neuprüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 VwVG

Used to grant compensation for party costs to the appellant due to their partial success in the proceedings.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the decision not to impose any procedural costs on the parties.

Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as a ground for complaint when the relevant factual circumstances have been incorrectly or incompletely determined.

Art. 102f Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural violation when the hearing was conducted without the presence of free legal representation.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the abbreviated reasoning of the judgment in a case with obviously founded appeals.

Art. 49 VwVG

Determines the scope of review and permissible grounds for appeal in immigration law matters.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows the Federal Administrative Court to decide the case itself or, exceptionally, to remand it to the lower authority with binding instructions.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5658/2025

Urteil vom 4. September 2025

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch MLaw Natalya Michel, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (…).

D-5658/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am 22. Mai 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31).

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe Georgien wegen seinen (…) verlassen. Zudem habe er unter einer (…) gelitten und nicht mehr in seinem Heimatstaat bleiben wollen. In Georgien gebe es keine (…) und er hoffe, in der Schweiz eine (…) zu erhalten. Zudem wisse er, dass es hier gute Ärzte gebe und schwere Krankheiten erfolgreich behandelt würden.

C. C.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3346/2023 vom 23. Juni 2023 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich aus den Akten kein Verzicht des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung ergebe und die am

22. Mai 2023 erfolgte Anhörung zu den Asylgründen entsprechend zu Unrecht ohne die Anwesenheit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 102f Abs. 1 AsylG durchgeführt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da der Beschwerdeführer nicht von der im Asylgesetz für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen unentgeltlichen Rechtsvertretung habe profitieren können.

C.c In der Folge wurde das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufgenommen und am 12. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt. Für seinen weiteren Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.

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D. Am 10. Juni 2025 erfolgte – in Anwesenheit einer Rechtsvertretung – eine ergänzende Anhörung gemäss Art. 29 AsylG.

Der Beschwerdeführer machte dabei erneut geltend, seine Ausreise aus Georgien sei ausschliesslich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme erfolgt. Er sei (…) und in die Schweiz gekommen, weil er eine neue (…) benötige. In Georgien würde er keine (…) erhalten. Die Kosten für die (…) in Georgien seien vom Staat übernommen worden. Allerdings seien die technischen Geräte in C._______, wo er behandelt worden sei, veraltet gewesen. In D._______ gebe es zwar neue Geräte, aber aufgrund einer fehlenden Unterkunft bleibe ihm eine (…) dort verwehrt.

Sodann habe er bei der ersten Anhörung nicht erwähnt – da er geglaubt habe, die Informationen seien nicht relevant –, dass seinem (…) während einer Demonstrationsteilnahme (…) untergeschoben worden seien und deshalb ein Gerichtsverfahren hängig sei. Diese Informationen habe er von seiner Mutter erfahren. Von ihr habe er weiter erfahren, dass auch er (der Beschwerdeführer) hätte verhaftet werden sollen, aber dies aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht möglich gewesen sei.

Im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 sei er zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden, davon (…) Jahre bedingt (ihm seien […] untergeschoben worden und er sei beschuldigt worden, einen […] begangen zu haben). Er habe nur (…) im Gefängnis verbracht.

E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 – eröffnet am 30. Juni 2025 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (Dispositivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Ferner wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6).

F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht wiederum Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt. Es sei die Unzulässigkeit (eventuell Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn

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vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1 – 3) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

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3.

3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5.

5.1 Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-3346/2023 vom

23. Juni 2023 – wie bereits erwähnt (vgl. Bst. C.b) – festgestellt, dass die von der Vorinstanz durchgeführte Anhörung vom 22. Mai 2023 zu Unrecht ohne die Anwesenheit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 AsylG durchgeführt worden ist. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zu neuem Entscheid – nach vorgängig erneut durchzuführender Anhörung in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung (ausgenommen es liege ein ausdrücklicher Verzicht vor) – an das

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SEM zurückzuweisen (vgl. a.a.O. S. 7). Ob die unterbliebene Vertretung und Verbeiständung die vollumfängliche Ungültigkeit der mängelbehafteten Rechtshandlung, mithin der Anhörung, nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.2 m.H.a. Urteil des BVGer E- 3048/2018 vom 20. September 2018 E. 8.5.2), muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Aus der Wiederholungspflicht der Anhörung ergibt sich jedoch klar, dass sich die fehlerbehaftete erste Anhörung nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken darf.

5.3 Das SEM hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl auf das Anhörungsprotokoll vom 10. Juni 2025 (vgl. SEM-Akten act. […]–73/11) als auch auf dasjenige vom 22. Mai 2023 (vgl. SEM- Akten act. […]–33/11) Bezug genommen (vgl. angefochtene Verfügung S.

8 f.). Dies obwohl es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung am 10. Juni 2025 (im Anschluss an sechs Standard-Einleitungsfragen) ausschliesslich Fragen zu seinen Asylgründen und der Gesundheitsversorgung im Heimatland gestellt hat. Auch die Anschlussfragen der Rechtsvertretung befassten sich vorwiegend mit diesen Aspekten (ausgenommen teilweise F40). Entsprechend geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Aussagen anlässlich der – mangelhaften und damit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbaren

– Anhörung vom 22. Mai 2023 gestützt hat beziehungsweise stützen musste. So hat es seine dortigen Angaben zu Schulbildung, Berufserfahrung sowie familiärer und wirtschaftlicher Situation in die Beurteilung einfliessen lassen, was unter anderem dazu führte, dass der Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht als zumutbar qualifiziert wurde.

5.4 Indem sich das SEM demnach bei seinem Entscheid betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das mängelbehaftete Anhörungsprotokoll vom 22. Mai 2023 abgestützt hat und sich die dortigen Angaben zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben, basiert die angefochtene Verfügung im vorliegenden Fall auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts.

6.

6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-

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führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers bedarf, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 sind demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der anschliessenden Neubeurteilung sind auch die Ausführungen der Beschwerde vom 29. Juli 2025 zu berücksichtigen.

8.

8.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.

8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 15. Juli 2025 weist die Rechtsvertreterin einen Betrag von insgesamt Fr. 1’670.– aus. Die nicht weiter substanziierte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist vom Gericht nur im Rahmen der aktenkundigen Portokosten (Fr. 6.80) zu entschädigen. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Beschwerdeeingabe und vergleichbarer Fälle zu hoch und ist auf 8 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz von Fr. 150.– ist nicht zu beanstanden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt

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Fr. 1’304.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung erübrigt sich damit.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Juni 2025 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’304.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

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