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D-5608/2024 • BVGer D-5608/2024 KI-generiert

Asylum Delay Case Dismissed Amidst Country-Wide Conflict Moratorium

Geschäftsnummer D-5608/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint alleging unreasonable delay in an asylum case. The applicant sought reconsideration of a previous asylum rejection based on the deteriorating security situation in his home country. While the court acknowledged the applicant's right to a timely decision, it found that the asylum authority's decision to impose a moratorium on decisions and removals due to the severe conflict in the applicant's country of origin was justified and did not constitute an undue delay. The court reasoned that the moratorium was a necessary measure to properly assess the evolving situation and that its duration, though lengthy, was proportionate to the complexity and volatility of the conflict.

Legislator-Regeste

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Art. 37b AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 46a VwVG; Asylum Delay Case Dismissed Amidst Country-Wide Conflict Moratorium: The applicant sought reconsideration of a previous asylum rejection based on the deteriorating security situation in his home country. While the court acknowledged the applicant's right to a timely decision, it found that the asylum authority's decision to impose a moratorium on decisions and removals due to the severe conflict in the applicant's country of origin was justified and did not constitute an undue delay. The court reasoned that the moratorium was a necessary measure to properly assess the evolving situation and that its duration, though lengthy, was proportionate to the complexity and volatility of the conflict.

Schlagwörter

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Verzögerung des Asylverfahrens Wegnahmerecht Lage im Herkunftsstaat Angemessenheit der Verfahrensdauer Streitgegenstand Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37b AsylG
Das Entscheidund Vollzugsmoratorium sei Teil der Behandlungsstrategie, welche das SEM gestützt auf Art. 37b AsylG (SR 142.31) festgelegt habe.
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art.
Art. 83 Bst
5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Art. 46a VwVG
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
Art. 6 i.V.m
Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2)

Cited for determining the amount of court costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5608/2024

Urteil vom 24. September 2024

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / N (…).

D-5608/2024

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 2. September 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5322/2016 vom 7. November 2016 ab.

A.b Am 18. Mai 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Gesuch an das SEM, welches dieses an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Das Gericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf mit Urteil D-3172/2017 vom 3. Juli 2017 mangels Leistung des infolge Aussichtslosigkeit der Begehren erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.

B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 3. August 2023 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2016 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Zur Begründung verwies er auf die Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage im Sudan, namentlich aufgrund des seit April 2023 dort herrschenden Bürgerkriegs.

B.b Mit Verfügung vom 8. August 2023 wies das SEM die zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.

B.c Mit Eingabe vom 14. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand, merkte an, er leide unter seinem Status als ausreisepflichtige Person, und ersuchte um einen baldigen Entscheid.

B.d Mit Schreiben vom 21. November 2023 verwies das SEM auf die interne Prioritätenordnung und die hohe Geschäftslast und erklärte, eine verbindliche Aussage betreffend den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses sei aktuell nicht möglich.

B.e Mit einer als «2. Verfahrensstandanfrage / Androhung Rechtsverzögerungsbeschwerde» bezeichneten Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, wann er mit einem Entscheid oder weiteren Verfahrensschritten rechnen könne.

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B.f Das SEM führte in seinem Antwortschreiben vom 20. Juni 2024 aus, am 28. Februar 2024 sei betreffend den Sudan ein Entscheidund Vollzugsmoratorium erlassen worden. Über das Gesuch des Beschwerdeführers könne erst entschieden werden, wenn die Lage vor Ort dies zulasse. Das Entscheidund Vollzugsmoratorium sei Teil der Behandlungsstrategie, welche das SEM gestützt auf Art. 37b AsylG (SR 142.31) festgelegt habe. Ein solches Moratorium stelle das Standardvorgehen dar, wenn in einem Herkunftsstaat die Situation äusserst volatil und der weitere Verlauf eines Konflikts nicht absehbar sei.

C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsrespektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren zu lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.

Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. Juli 2023 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 4. September 2024 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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1.3 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

Da der Beschwerdeführer am 3. August 2023 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, über welches die Vorinstanz in der Regel in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann – innerhalb der Schranken von Treu und Glauben – jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten oder verweigerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

Die Beschwerdeerhebung ist nicht als treuwidrig oder unangemessen zu erachten, und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verweigerten oder verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bisher nicht in der Sache entschieden hat.

1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungsrespektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

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3.

3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Eine eigentliche Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. MARKUS MÜL- LER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 9 zu Art. 46a). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.).

4. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit (…) Jahren in der Schweiz auf. Vor 13 Monaten habe er aufgrund der veränderten Situation in seinem Heimatland ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Die Vorinstanz habe seither keinen einzigen ersichtlichen Verfahrensschritt vorgenommen. Sie verweise stattdessen auf das im Februar 2024 erlassene Entscheidund Vollzugsmoratorium betreffend den Sudan. Dies sei problematisch, da sudanesische Gesuchstellende damit auf unbestimmte Zeit und in grosser Ungewissheit auf einen Entscheid warten müssten, obwohl derzeit eine Beruhigung der Lage im Sudan nicht absehbar sei. Für Personen, welche im Heimatstaat aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt und/oder medizinischer Notlage konkret gefährdet seien, sehe das Gesetz eine vorläufige Aufnahme vor. Auf aus dem Sudan geflüchtete Personen treffe dies mit Sicherheit zu. Dem Beschwerdeführer müsse daher aufgrund des anhaltenden Bürger-

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kriegs in seinem Heimatland die vorläufige Aufnahme und damit der Zugang zu Integrationsmassnahmen gewährt werden. Angesichts der langen Verfahrensdauer respektive der Nichtbehandlung des Wiedererwägungsgesuchs habe das SEM das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt. Die Rechtsverweigerungsrespektive Rechtsverzögerungsbeschwerde erweise sich damit als begründet.

5.

5.1 Die Aktenlage lässt nicht den Schluss zu, das SEM verweigere im vorliegenden Fall den Entscheid über das vom Beschwerdeführer am 3. August 2023 eingereichte Wiedererwägungsgesuch. Vielmehr stellt das SEM in seinem Antwortschreiben auf die Anfrage zum Verfahrensstand vom Juni 2024 sinngemäss in Aussicht, über das Wiedererwägungsgesuch werde nach Aufhebung des im Februar 2024 erlassenen Entscheidund Vollzugsmoratoriums befunden (vgl. A6). Es steht damit nicht infrage, dass das SEM einen Entscheid fällen wird; fraglich ist einzig, wie lange dieser Entscheid noch auf sich warten lassen wird. Demnach liegt keine Rechtsverweigerung vor.

5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob sich das SEM eine Rechtsverzögerung hat zuschulden kommen lassen.

5.2.1 Der – seit dem 7. November 2016 (Datum Beschwerdeurteil) ausreisepflichtige – Beschwerdeführer hat das Wiedererwägungsgesuch am

3. August 2023 eingereicht, d.h. knapp vier Monate nach Ausbruch des Bürgerkriegs in seinem Heimatland. Er hat dabei geltend gemacht, die vollzugsrelevante Lage im Sudan habe sich aufgrund des Bürgerkriegs wesentlich verändert. Das SEM hat auf die erhebliche Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtslage im Sudan mit dem Erlass eines Entscheidund Vollzugsmoratoriums im Februar 2024 reagiert. Dieses wurde bis heute nicht aufgehoben.

5.2.2 Das SEM hat seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) am 8. August 2023 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen. Aufgrund der Aktenlage ist zu vermuten, dass die nächste Verfahrenshandlung direkt der Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sein wird; anderweitige Verfahrenshandlungen erscheinen aufgrund der Aktenlage als wenig wahrscheinlich, zumal es sich bei der zu beurteilenden Eingabe vom 3. August 2023 um ein mit einer nachträglichen Veränderung der allgemeinen Lage im Heimatland begründetes Wiedererwägungsgesuch handelt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Endentscheid

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bisher einzig deshalb nicht gefällt wurde, weil das erwähnte Entscheidund Vollzugsmoratorium nach wie vor in Kraft ist (vgl. dazu auch A6).

5.2.3 Ein Entscheidund Vollzugsmoratorium wird vom SEM in der Regel erlassen, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Sicherheitsund Menschenrechtslage in einem Herkunftsland (plötzlich) erheblich verschlechtert. Das Moratorium dient der Vermeidung von Fehlentscheiden und verschafft dem SEM Zeit, eine neue Lageanalyse vorzunehmen und seine Praxis den neuen Gegebenheiten anzupassen. Das Moratorium wird regelmässig überprüft und kann naturgemäss unterschiedlich lange dauern. Dabei werden insbesondere auch die Praxis anderer europäischer Staaten und die Position des UNHCR mitberücksichtigt (vgl. dazu STEPHAN PARAK, in: SEM (Hrsg.), Asylpraxis der Schweiz von 1979 bis 2019, Bern 2020,

S. 190). Das Entscheidund Vollzugsmoratorium betreffend den Sudan besteht inzwischen seit sieben Monaten. Zum Vergleich: Das nach dem Ende der Taliban-Herrschaft in Afghanistan im September 2001 erlassene Entscheidund Vollzugsmoratorium dauerte bis im Herbst 2002 und damit ein Jahr lang. Der nach Ausbruch des Irak-Kriegs im März 2003 verfügte Entscheidund Vollzugsstopp dauerte rund zehn Monate. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im März 2011 beschloss das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) im Juni 2011 ebenfalls ein Entscheidund Vollzugsmoratorium, welches zweimal überprüft und erst nach über zwei Jahren, im Frühling 2013, aufgehoben wurde. Das im Sommer 2013 beschlossene Moratorium bezüglich Sri Lanka dauerte sodann wiederum rund zehn Monate (vgl. zum Ganzen STEPHAN PARAK, a.a.O., S. 48, 69, 114 und 118).

5.2.4 Angesichts der Komplexität des Konflikts im Sudan, welcher sich seit seinem Ausbruch im April 2023 ausgehend von der Region Khartum kontinuierlich ausgeweitet hat und inzwischen praktisch das ganze Land erfasst und in welchen sich offenbar auch verschiedene ausländische Mächte auf vielfältige Weise einmischen (vgl. dazu beispielsweise den Bericht der BBC vom 13. Juni 2024, Evidence of Iran and UAE drones used in Sudan war; https://www.bbc.com/news/articles/c2vvjz652j1o), erscheint sowohl der grundsätzliche Entscheid des SEM, ein Entscheidund Vollzugsmoratorium zwecks gründlicher Analyse der Lage zu erlassen, als auch dessen bisherige Dauer als gerechtfertigt respektive angemessen. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass das SEM mit der mutmasslich anstehenden Praxisanpassung zuwarten wollte, bis das Ergebnis der Mitte August 2024 in Genf durchgeführten Friedensgespräche feststand.

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5.2.5 Im Ergebnis ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass sich die eher lange Verfahrensdauer von inzwischen 13 Monaten durch die geschilderten Umstände (den Ausbruch des Bürgerkriegs im Sudan im April 2023 sowie das daraufhin im Februar 2024 vom SEM erlassene und bis heute geltende, als angemessen zu erachtende Entscheidund Vollzugsmoratorium) objektiv rechtfertigen lässt. Damit liegt aktuell (noch) keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im gegenwärtigen Zeitpunkt als von vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand: