Asylum Refusal and Deportation Upheld Due to Lack of Credible Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to consider an asylum application and the subsequent expulsion order. The applicant failed to provide convincing evidence of his identity or origin, offering vague and contradictory accounts of his alleged persecution. The court found his claims lacked credibility, particularly his inability to describe his supposed hometown or country, leading to significant doubts about his claimed identity and experiences. Consequently, the court determined that there were no grounds to deviate from the initial decision to reject the asylum claim and proceed with deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Refusal and Deportation Upheld Due to Lack of Credible Evidence: The applicant failed to provide convincing evidence of his identity or origin, offering vague and contradictory accounts of his alleged persecution. The court found his claims lacked credibility, particularly his inability to describe his supposed hometown or country, leading to significant doubts about his claimed identity and experiences. Consequently, the court determined that there were no grounds to deviate from the initial decision to reject the asylum claim and proceed with deportation.
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KI-generiertThis provision was applied to refuse the asylum application because the applicant did not submit identity documents within 48 hours.
This provision was applied to refuse the asylum application as there were no valid grounds for not submitting documents and the applicant did not meet the criteria for asylum.
This provision dictates that the refusal or non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision was applied to confirm the expulsion order, as there were no legal obstacles to its enforcement.
This provision was applied to confirm the expulsion order, as there were no legal obstacles to its enforcement.
This provision was applied to order the applicant to bear the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5541/2010 {T 0/2}
Urteil vom 9. August 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Mauretanien, alias A._______, geboren (...), Mauretanien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N .
D-5541/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Mai 2009 auf dem Seeweg verliess und am 18. Juni 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er am
22. Juni 2010 im M._______ um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2010 zur Person (BzP) im P._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. Juli 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei mauretanischer Staatsangehöriger und habe nach dem Ableben seines Vaters mit einem Mann, der ein Freund seines Vaters und Eigentümer seiner Behausung gewesen sei, insofern Probleme gehabt, als ihn dieser mehrfach vergewaltigt und ihm auch einmal verschiedene Verletzungen zugefügt habe, dass er diese in einem Spital habe behandeln lassen, indessen sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als nachher wieder nach Hause zurückzukehren,
dass er dort weiterhin vergewaltigt worden sei, insgesamt mindestens neunmal, was ihn dazu bewogen habe, drei Wochen nach dem Tode seines Vaters mit Hilfe einer Drittperson aus dem Heimatstaat auszu - reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor, dass er nur ungenaue und oberflächliche Angaben zu seinem Herkunftsort N._______ und zu Mauretanien habe machen können und beispielsweise weder den Namen des grossen Flusses bei N._______ gekannt noch von dessen Existenz überhaupt eine Ahnung gehabt habe,
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dass er auch nicht gewusst habe, zu welcher Region beziehungsweise Departement N._______ gehöre oder wie die mauretanischen Autoschilder oder die Flagge Mauretaniens aussähen, wann der Unabhängigkeitstag von Mauretanien gefeiert werde oder welche exakte Stückelung die mauretanischen Banknoten aufwiesen, dass er auch die Lage seiner Behausung in der Stadt N._______ nicht habe beschreiben können, weshalb aufgrund der kaum vorhandenen Kenntnisse zu N._______ und zu Mauretanien erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers und seiner Herkunft aus N._______ beziehungsweise Mauretanien bestünden, dass er ein grosses Desinteresse an einem amtlichen Ausweisdokument, welches jederzeit den Nachweis der Identität ermöglichen würde, an den Tag gelegt habe,
dass er unter anderem angegeben habe, er habe die Reise in die Schweiz ohne Reiseoder Identitätspapiere absolviert und sei auf seiner Reise von O._______ in die Schweiz nie kontrolliert worden, doch seien derlei Angaben als oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd einzustufen,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, die Umstände seiner Reise in die Schweiz und seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und enthalte den Asylbehörden seine Reiseoder Identitätspapiere absichtlich vor, dass in casu die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, doch angesichts der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, der widersprüchlichen Vorbringen zu seinem Alter, der offensichtlich un - zutreffenden Angaben zum Reiseweg, der vagen Aussagen zu seinen Familienverhältnissen sowie seines Aussehens, welches nicht demjenigen eines Sechzehnjährigen entspreche, davon auszugehen sei, es handle sich bei ihm um eine volljährige Person, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen suche,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon in Kenntnis gesetzt worden sei, er werde vom BFM fortan als volljährige Person behandelt,
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dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen widersprüchlich, schematisch und knapp ausgefallen seien, wobei den Darstellungen namentlich die Realkennzeichen fehlten, wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, welche normalerweise die Beschreibung von tatsächlich er - lebten Begebenheiten prägten,
dass ausserdem erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Her - kunft aus N._______ beziehungsweise Mauretanien bestünden, weshalb den Vorbringen auch von dieser Seite her jegliche Grundlage entzogen sei,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dies umso weniger, als bezüglich des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers und dessen unglaubhaften Aussagen davon auszugehen sei, er verfüge in seinem tatsächlichen Heimatstaat auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge - mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im P._______ am 8. Juli 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Juli 2010 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sein Leben sei in Mauretanien in ernsthafter Gefahr, weshalb er das Bundesverwaltungsgericht ersuche, seinen Problemen nochmals auf den Grund zu gehen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass nämlich das sinngemässe Vorbringen, er sei auf dem Seeweg unkontrolliert in den Schengen-Raum eingereist, angesichts seiner Schilderungen wirklichkeitsfremd erscheint, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich der Beschwerdeführer an seinem angeblichen Herkunftsort N._______ ebenso wenig auskennt wie in Mauretanien überhaupt, weshalb sich auch nach einer vertieften Prüfung seiner Vorbringen der Schluss aufdrängt, er hat nicht in Mauretanien gelebt, insbesondere nicht in N._______, und dort demzufolge auch keine Probleme irgendwelcher Art gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Her - kunft auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatoder Herkunftsstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des P._______ stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, P._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 542 743, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: