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D-5520/2012 • BVGer D-5520/2012 KI-generiert

Algerian Asylum Seeker's Dublin Transfer to Austria Upheld Despite Late-Stage Threat Claim

Geschäftsnummer D-5520/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Algeria, who had previously resided in Austria for five years and had an asylum application rejected there, entered Switzerland illegally and applied for asylum. Under the Dublin Regulation, Switzerland determined that Austria was responsible for examining the asylum claim due to the prior residence and previous application. The asylum seeker argued against return to Austria, citing a fear of death threats from a relative, but this claim was not made during the initial asylum process and was deemed a new, unsubstantiated assertion. The court upheld the decision to not enter the asylum claim and ordered the individual's return to Austria, finding no grounds to override the Dublin Regulation, as Austria is a signatory to international refugee and human rights conventions and asylum seekers there are guaranteed minimum reception standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012

Schlagwörter

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Dublin-Überstellungsanordnung Asylgrund Flüchtling Aufenthaltsrecht Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Asyl für eritreische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision was the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application, as the applicant could travel to Austria, which was contractually responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This article states that the rejection or non-entry into an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, and this provision was cited as the legal basis for the expulsion order.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

This provision governs the imposition of costs in legal proceedings and was cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5520/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N _______.

D-5520/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben letztmals im Jahr 2007 auf dem Luftweg nach B._______ verliess und von dort mit dem Zug nach C._______ fuhr,

dass er sich vom 25. August 2007 bis zum 20. September 2012 ohne Unterbruch in Österreich aufhielt,

dass er am 20. September 2012 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 1. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,

dass er diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, er wolle nicht nach Österreich zurück,

dass es sich dabei zwar auch um ein schönes Land handle, wo alles vorhanden sei, man dort aber sein Asylgesuch abgelehnt habe, dass er hoffe, die hiesigen Behörden könnten ihm zu einem Verbleib in der Schweiz verhelfen,

dass er in der Schweiz ein neues Leben beginnen möchte, dass das BFM gestützt auf vier Eurodac-Treffer am 4. Oktober 2012 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A12), dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen am

15. Oktober 2012 zustimmten (vgl. A14),

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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

22. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Wegweisung nach Österreich abzusehen, dass er als Beilage das ans BFM gerichtete Akteneinsichtsgesuch vom

22. Oktober 2012 einreichte,

dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den

Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

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des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer der Eurodac-Datenbank zufolge am 2. Juni 2009, 1. August 2009, 30. Dezember 2009 und 14. Juli 2012 in Österreich um Asyl nachsuchte,

dass er vom 25. August 2007 bis zum 20. September 2012 ununterbrochen in Österreich gewesen sein will (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Oktober 2012, A7 S. 7),

dass ihm dort ausserdem eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde (vgl. A7 S. 5),

dass die österreichischen Behörden im Weiteren einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,

dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe zwei algerischen Brüdern, Freunde von ihm, Geld für die Überfahrt nach F._______ gegeben,

dass beide Brüder bei der Überfahrt gestorben seien, dass ihr älterer in Österreich lebender Bruder sehr wütend sei und ihm mit dem Tod gedroht habe,

dass er aus diesem Grund nicht nach Österreich zurückgehen könne, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,

dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass er selbst angab, er habe in Österreich keine Probleme gehabt und sehr oft gearbeitet (vgl. A7 S. 5),

dass er sich dort während fünf Jahren aufgehalten haben will, womit er zum Ausdruck brachte, dass er diesem Land gegenüber nicht gänzlich abgeneigt ist,

dass es dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, umso mehr, als er die Beratung der Diakonie bereits in Anspruch genommen hat (vgl. A7 S. 7), dass Österreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom

27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den österreichischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

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dass das auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche Wegweisungshindernis (Todesdrohung) im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt wurde, weshalb die entsprechenden Ausführungen als nachgeschoben zu qualifizieren sind und darauf nicht eingegangen zu werden braucht,

dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,

dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich nach dem Gesagten zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand: