Asylum Denial Upheld Due to Credibility Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the federal office's decision to deny asylum and order deportation. The applicant claimed persecution due to a forbidden relationship, but the court found his statements lacked credibility due to significant contradictions regarding his relationship, the alleged threats, and his own account of events. Because the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution, the court upheld the denial of asylum and the order for deportation, finding the deportation permissible and not unreasonable under the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Denial Upheld Due to Credibility Issues: The applicant claimed persecution due to a forbidden relationship, but the court found his statements lacked credibility due to significant contradictions regarding his relationship, the alleged threats, and his own account of events. Because the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution, the court upheld the denial of asylum and the order for deportation, finding the deportation permissible and not unreasonable under the circumstances.
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KI-generiertThe court used this article to assess the credibility of the applicant's statements regarding his asylum claim.
This provision was cited to determine that the appeal did not violate federal law, incorrectly establish the relevant factual situation, or was unreasonable.
This article is cited as the general consequence of an asylum application rejection, leading to expulsion from Switzerland.
This article is cited regarding the regulation of stay permits when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
This provision, along with Article 33(1) of the Refugee Convention, was used to determine that the principle of non-refoulement does not apply in this case.
This article places the burden on the applicant to cooperate in obtaining travel documents, relevant to the possibility of expulsion.
This article is cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This article is cited regarding the regulation of stay permits when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
This article addresses the possibility of enforcing expulsion, stating that there are no obstacles in this case.
This provision was used to determine that the expulsion is permissible under international law, as there is no indication of a risk of persecution upon return.
This article was used to assess whether the expulsion would be unreasonable due to the general situation in the home country (war, civil war, medical emergencies).
This provision establishes the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters and the applicant's standing to appeal.
This provision is cited for the admissibility of the appeal, indicating it was filed in a timely and proper manner.
This provision pertains to decisions made by a single judge with the consent of a second judge in cases of manifestly unfounded appeals.
This provision states that a written exchange of arguments was waived in this case.
This provision requires a summary justification for decisions in manifestly unfounded appeals.
This article establishes the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.
This article defines the criteria for recognizing refugee status based on well-founded fear of persecution.
This provision is mentioned in the context of the applicant's request for legal aid.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the court's jurisdiction and the applicant's standing.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the admissibility of the appeal.
These provisions are cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the court's jurisdiction in asylum matters.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the applicant's standing.
This provision is cited in the context of the court deciding on appeals against BFM decisions.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.
This provision is cited in conjunction with Article 105 AsylG to establish the admissibility of the appeal.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the applicant.
This provision relates to legal aid, which was requested by the applicant.
This provision is cited as the basis for the amount of court costs imposed on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5516/2009 law/joc/cvv {T 0/2}
Urteil vom 22. Oktober 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Tilla Jacomet , (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
D-5516/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum vom 19. August 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 8. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, gehöre dem I._______- Stamm an und habe aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu einer Frau aus dem J._______-Stamm seinen Heimatstaat im April/Mai 2007 verlassen und sei in die Türkei gereist, dass er nach zirka vier Monaten in den Irak zurückgekehrt sei und im April 2008 von Familienangehörigen seiner Freundin, die von der Beziehung erfahren hätten, zusammengeschlagen worden sei, dass er, nachdem sich Angehörige seiner Familie mit Familienangehörigen seiner Freundin getroffen hätten, im April/Mai 2008 aufgefordert worden sei, den Irak zu verlassen, worauf er am 20. Mai 2008 von seinem Wohnsitz B._______ in der Provinz Dohuk aus in die Türkei und von dort am 26. Juli 2008 weiter in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am 3. August 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM diesen Entscheid unter anderem damit begründete, die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, even-
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tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. September 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass er den Beschwerdeführer zudem aufgeforderte, innert derselben Frist das von ihm eingereichte fremdsprachige Schreiben im Original und in eine Amtssprache des Bundes übersetzt nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass der Kostenvorschuss am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, indessen der Beschwerdeführer die Frist zur Nachreichung des der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Schreibens ungenutzt verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
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dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Frau aus dem J._______-Stamm nicht erlaubt gewesen sein soll, zumal dieser Stamm zum I._______-Stamm, dem Stamm des Beschwerdeführers, angeblich sehr gute Beziehungen unterhalten haben soll (vgl. act. A15/18 S. 5 und 10), dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zur Kontaktnahme mit seiner Freundin widersprüchlich erscheinen, zu bestätigen ist, indem der Beschwerdeführer einmal angibt, seine Freundin im Jahre 2004 auf dem Metzgermarkt im Quartier U._______ in Dohuk erstmals gesehen und sie dort später ab und zu für zirka fünf oder zehn Minuten wieder getroffen zu haben (vgl. act. A1/12 S. 6), an anderer Stelle jedoch darlegt, nachdem er sie das erste Mal auf dem Markt kennengelernt habe, habe er sich mit ihr jeweils im Einkaufszentrum V._______ in Dohuk getroffen (vgl. act. A15/18 S. 6, 11 und 13),
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass vor dem Hintergrund der angeblich ständigen Begleitung seiner Freundin durch mindestens vier Leibwächter und zwei Dienerinnen nicht nachvollziehbar erscheint, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sein soll, sich mit seiner Freundin alleine zu treffen (vgl. act. A1/12
S. 6, act. A15/18 S. 6 und 11),
dass - wie in der Zwischenverfügung vom 16. September 2009 bereits erwähnt - weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, indem dieser etwa an der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass sein Freund X._______ seine Freundin telefonisch belästigt und deren Angehörige über die verbotene Beziehung informiert habe (vgl. act. A15/18 S. 5 u. S. 13 f.), weshalb seine Freundin von ihren Angehörigen geschlagen worden sei (vgl. act. A15/18 S. 6 u. 13 f.),
dass er auch keinerlei Angaben über den weiteren zentralen Umstand, dass seine Freundin nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit einem anderen Mann verlobt respektive verheiratet gewesen sei (vgl. act. A15/18 S. 8 u. S. 15), oder darüber machte, er und seine Freundin hätten eine Entführung respektive ihre Flucht geplant (vgl. act. A15/18
S. 6 und S. 14),
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dass der Beschwerdeführer zudem einerseits erklärte, zirka eine Woche nachdem er seine Freundin kennengelernt habe, habe er von ihr telefonisch erfahren, welcher Familie sie angehört habe (vgl. act. A15/18 S. 10), hingegen an anderer Stelle erwähnt, durch einen Verwandten erfahren zu haben, aus welcher Familie seine Freundin stamme (vgl. act. A15/18 S. 11),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren an der Erstbefragung ausführte, er habe von seiner Freundin erfahren, dass er von ihren Angehörigen zusammengeschlagen worden sei (vgl. act. A1/12 S. 7), währenddem er an der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe dies von der Schwester seiner Freundin erfahren (vgl. act. A15/18 S. 8), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend erscheinen, da darin im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt werden, welche nicht zur Entkräftung der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente führen,
dass das Argument, im islamischen Kontext sei es üblich, dass Frauen ohne Beisein von Männern persönliche Einkäufe tätigen würden, weshalb es entgegen der Ansicht des BFM möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer trotz Leibwächter Kontakt zu seiner Freundin habe aufnehmen können, ebenfalls nicht stichhaltig ist, dass gerade vor einem solchen Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine männliche Person wie der Beschwerdeführer unbemerkt einer Frau in einen Laden folgen und sich mit ihr unterhalten könnte, zumal ein solches Vorgehen nicht nur den vor dem Laden wachenden Leibwächtern auffallen müsste, sondern auch die Aufmerksamkeit weiterer Personen auf sich ziehen würde, dass angesichts der als nicht glaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf eine - wie vom BFM zusätzlich vorgenommene - Auseinandersetzung mit der Frage nach der Asylrelevanz privater Verfolgung und der Schutzgewährung durch den irakischen Staat verzichtet werden kann und daher auf die entsprechenden weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, dass das bis dato nicht übersetzte fremdsprachige Schreiben, bei dem es sich nach den pauschalen Angaben des Beschwerdeführers um ein Vermittlungsschreiben zwischen den Stammesoberhäuptern handle, nicht geeignet ist, die Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbrin-
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gen des Beschwerdeführers plausibel zu entkräften, da dieses nach wie vor lediglich in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den erwähnten Stämmen bis anhin nie erwähnte,
dass selbst wenn es sich dabei um eine Vereinbarung der Angehörigen respektive um die darin enthaltene Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Land zu verlassen, handeln würde, die Ausstellung einer solchen Vereinbarung nach einer Gesamtwürdigung als Gefälligkeitschreiben zu qualifizieren wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, nicht als unzumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden gesunden, gebildeten, jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Dohuk stammt (vgl. act. A1/12
S. 1 f.) und dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A1/12 S. 4, act. A15/18 S. 4) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 1. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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