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D-5497/2019 • BVGer D-5497/2019 KI-generiert

Asylum Seeker Removal to France Upheld by Federal Administrative Court

Geschäftsnummer D-5497/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested asylum in Switzerland, claiming to have previously resided in France and the United Kingdom. The Swiss State Secretariat for Migration (SEM) initiated Dublin procedure and requested France's acceptance of the asylum seeker, which France granted. The SEM subsequently rejected the asylum application, ordering the individual's removal to France. The Federal Administrative Court upheld the SEM's decision, finding France to be the responsible state under the Dublin Regulation based on the asylum seeker's valid residence permit in France at the time of their application. The court determined that the asylum seeker had not provided sufficient grounds to contest the removal to France, noting France's adherence to international human rights conventions and the availability of medical treatment there. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the asylum seeker to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Verfahrenskosten Staatssekretariat für Migration Aufenthaltsrecht Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to deny entry into the asylum procedure because the applicant could be deported to a third state responsible for the asylum and deportation procedure.

Art. 44 AsylG

This provision was used to confirm the deportation order to France, as it aligns with the system of the Dublin procedure.

Art. 107a AsylG

This provision concerns the granting of suspensive effect to appeals, which became moot after the dismissal of the appeal.

Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG

This provision relates to the appointment of legal counsel and was denied because the appeal was deemed unmeritorious from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs and was applied to order the applicant to pay the procedural costs.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision concerns the exemption from advance costs and became moot after the dismissal of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the granting of free legal aid and was denied because the appeal was deemed unmeritorious from the outset.

Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was used to determine that France was responsible for examining the asylum application due to the applicant's valid residence permit at the time of application.

Art. 32 Dublin-III-VO

This provision relates to the notification of medical cases and was mentioned in the context of the SEM's assurance to register the applicant as a medical case.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision grants discretion in certain cases, and it was stated that there was no reason to apply it here.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5497/2019 mel

Urteil vom 28. Oktober 2019

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (…).

D-5497/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,

dass er am 4. September 2019 vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. 11/6: Protokoll Personalienaufnahme),

dass er dabei angab, er sei von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist, wo er während der letzten beiden Jahre gelebt habe und wo auch (… [mehrere Angehörige]) lebten,

dass er davor während rund fünf Jahren in Grossbritannien gelebt habe, nachdem er seine Heimat schon 2012 verlassen habe, dass ihm aufgrund dieser Angaben am 11. September 2019 vom SEM das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Frankreich oder Grossbritannien gewährt wurde (vgl. act. 14/5: Protokoll Dublin-Gespräch), dass er bei dieser Gelegenheit unter anderem vorbrachte, er habe in Frankreich über einen provisorischen 3-monatigen Aufenthaltstitel verfügt, welchen er bis dahin insgesamt acht Mal habe verlängern können, und dieser Titel sei noch zum 2. September 2019 gültig gewesen, dass er sich in der Folge sowohl gegen eine Wegweisung nach Frankreich als auch eine Wegweisung nach Grossbritannien aussprach, dass er zudem das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend machte, dass das SEM am 13. September 2019 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Frankreich richtete (gemäss den Bestimmung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass diesem Ersuchen von Frankreich mit Erklärung vom 3. Oktober 2019 entsprochen wurde (gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-5497/2019

dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (eröffnet am nächsten Tag) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin- Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom

21. Oktober 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass diese Eingabe auf einer bekannten englischsprachigen Beschwerdevorlage basiert, welche der Beschwerdeführer mit einer eigenhändig verfassten, ebenfalls englischsprachigen Begründung ergänzt hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (1), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (2), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3) beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (4) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (5) ersucht,

dass er im Rahmen seiner Begründung zunächst die Zuständigkeit von Frankreich bestreitet, weil in seinem Fall bei einer korrekten Anwendung der Dublin-III-VO von einer Zuständigkeit Grossbritanniens auszugehen sei, sei er doch 2012 als erstes in diesen Staat gereist, und zwar legal mit Visum, womit dieser Staat für ihn zuständig bleiben müsse, dass er gleichzeitig gegen die angeordnete Wegweisung einwendet, in Frankreich drohe ihm eine Abschiebung in die Heimat, weil er dort bereits eine Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten habe,

D-5497/2019

dass er darüber hinaus unter Vorlage ärztlicher Berichte und Bestätigungen aus der Schweiz (vom 5. September 2019), aus Frankreich (vom

6. Mai 2019, vom 30. Januar 2018 und vom 26. Dezember 2017) und aus Grossbritannien (alle vom Herbst 2013) geltend macht, er leide an einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Problemen, was gegen eine Wegweisung spreche,

dass er sich daneben auch gegen eine Wegweisung in die Heimat ausspricht, wobei er auf die dort herrschenden Verhältnisse verweist, dass für die Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem

22. Oktober 2019 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Eingabe des Beschwerdeführers auf einer bekannten Beschwerdevorlage beruht, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, welche jedoch ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge sowie eine diesbezügliche Teilbegründung umfasst, dass der Beschwerdeführer zwar auch seine eigenhändige Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, jedoch auch diese Passagen ohne weiteres verständlich sind, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann,

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dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen genügt (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung über einen gültigen französischen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO Frankreich für ihn zuständig, dass dieser Schluss mit Blick auf die klare Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu bestätigen ist, zumal aufgrund der Aktenlage als unbestritten erscheint, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, welcher im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung noch gültig war,

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dass der Beschwerdeführer in seinen anders lautenden Vorbringen über eine angeblich bis heute andauernde Zuständigkeit von Grossbritannien wider den klaren Wortlaut von Art 12 Abs. 1 Dublin-III-VO argumentiert, was nicht überzeugen kann,

dass für die Bestimmung der Frage der Zuständigkeit von Frankreich im Übrigen unerheblich ist, dass sein französischer Aufenthaltstitel in der Zwischenzeit abgelaufen sein dürfte,

dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Zuständigkeit von Frankreich festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Frankreich ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Frankreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, und in seinem Fall ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Frankreich gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass er lediglich gehalten ist, in Frankreich einen Asylantrag zu stellen, was er bisher unterlassen hat,

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dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine rechtserhebliche medizinische Problemstellung erkennbar ist, da weder die von ihm vorgelegten Berichte und Bestätigungen aus den Jahren 2013 bis 2019 noch seine Vorbringen auf das Vorliegen einer Erkrankungslage schliessen lassen, deren Behandlung nicht auch in Frankreich erfolgen könnte, dass er in Frankreich schon Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden hat und davon ausgegangen werden darf, er finde dort auch zukünftig Zugang zu Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein, dass das SEM zugesichert hat, den Beschwerdeführer den französischen Behörden als sogenannten Medizinalfall (im Sinne von Art. 32 Dublin-III- VO) anzumelden,

dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,

dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass das SEM vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,

dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass letztlich die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,

D-5497/2019

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5497/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen französischen Behörden als Medizinalfall anzumelden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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