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D-5463/2009 • BVGer D-5463/2009 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Documentation and Implausible Claims

Geschäftsnummer D-5463/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the individual's removal from Switzerland because the applicant failed to provide travel or identity documents within the required timeframe and offered no credible or exculpatory reasons for this failure. The court found the applicant's account of his journey and asylum claims to be implausible and contradictory, including inconsistent details about his father's alleged murder and the circumstances of his escape. Furthermore, a bone analysis indicated the applicant was an adult, and his claim to be a minor was not substantiated, leading the court to conclude that he did not meet the criteria for refugee status and that his removal to his home country was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 32 Abs. 3 AsylG, Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG; Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Documentation and Implausible Claims: The court found the applicant's account of his journey and asylum claims to be implausible and contradictory, including inconsistent details about his father's alleged murder and the circumstances of his escape. Furthermore, a bone analysis indicated the applicant was an adult, and his claim to be a minor was not substantiated, leading the court to conclude that he did not meet the criteria for refugee status and that his removal to his home country was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Asyl für Minderjährige Reisedokumente Flüchtlingsstatus Abschiebung Glaubhaftigkeit der Asylgründe glaubhafte Dokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
Art. 32 Abs. 3 Bst
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst.
Art. 32 Abs. 3 AsylG
Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to confirm the non-entry into the asylum application.
Art. 5 AsylG
Cited to state that the principle of non-refoulement does not apply because the applicant has not proven or credibly demonstrated an asylum-relevant danger.
Art. 83 Abs. 4 AuG
Cited to assess the proportionality of the expulsion, concluding that the applicant is not concretely endangered upon return.
Art. 83 Abs. 2 AuG
Cited to confirm that the execution of the expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.
Art. 8 Abs. 4 AsylG
Cited to establish the applicant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents for the execution of the expulsion.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Basis for the decision not to enter the asylum application because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to confirm the non-entry into the asylum application.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that the execution of the expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to assess the proportionality of the expulsion, concluding that the applicant is not concretely endangered upon return.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to establish the applicant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents for the execution of the expulsion.

Art. 5 AsylG

Cited to state that the principle of non-refoulement does not apply because the applicant has not proven or credibly demonstrated an asylum-relevant danger.

Art. 3 EMRK

Cited to confirm that there are no indications of inhumane treatment in Belarus.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Basis for ordering the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5463/2009 {T 0/2}

Urteil vom 4. September 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Belarus,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (...).

D-5463/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2009 in einem Lastwagen verliess und über unbekannte Länder am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. März 2009 auf dem Polizeiposten B._______ um Asyl nachsuchte,

dass er daraufhin dem Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugewiesen wurde,

dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen liess,

dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 19. März 2009 ein Alter von 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 im EVZ zur Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,

dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A23/4 S. 3), dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. März 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinem Vater eines Nachts auf dem Heimweg beobachtet, wie ein ihnen unbekannter Mann aus einem Auto heraus erschossen worden sei, dass sein Vater daraufhin telefonisch die Polizei benachrichtigt habe und in der Folge auch zwei Polizisten am Tatort erschienen seien, welche sich mit seinem Vater unterhalten hätten, währenddem er nach Hause geschickt worden sei,

D-5463/2009

dass er, als er am nächsten Tag von der Schule nach Hause gekommen sei, einen Schuss gehört und durch ein Fenster gesehen habe, dass sein Vater zu Boden gefallen sei, und er zugleich einen der beiden Polizisten des vergangenen Abends im Haus erkannt habe, dass er daraufhin weggerannt sei,

dass er einen Freund gebeten habe, zu Hause nach seinem Vater zu sehen,

dass dieser Freund von einem Unbekannten nach seiner Person gefragt worden sei,

dass er (der Beschwerdeführer) seine Heimatstadt D._______ daraufhin habe verlassen wollen,

dass er auf dem Markt noch Lebensmittel eingekauft und dabei denselben Polizisten wieder gesehen habe,

dass er sich in einem Lastwagen versteckt habe und das Fahrzeug kurz darauf weggefahren sei,

dass er diesen Lastwagen erst in der Schweiz wieder verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 13. Mai 2009 aufgrund eines telefonischen Gesprächs, welches er mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser stamme mit Sicherheit aus D._______ (beziehungsweise dem [...] von Belarus), dass das Bezirksamt C._______ den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom (...) des mehrfachen Diebstahls (teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt) und der rechtswidrigen Einreise schuldig sprach und mit einer (bedingten) Geldstrafe sowie einer Busse bestrafte,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-5463/2009

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einreichung solcher verunmöglichten,

dass die Schilderung seiner Ausreise derart realitätsfremd und unwahrscheinlich anmute, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet, welche er den schweizerischen Behörden nicht aushändige, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug, in welchem er sich versteckt habe, sei sofort abgefahren und zwar direkt in die Schweiz, der Fahrer habe zudem nichts gemerkt und der LKW sei an keiner der Grenzen kontrolliert worden, in dieser Häufung von Zufällen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden müsse, dass er zu seinen Asylgründen im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht habe und seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprächen,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer weder das Datum noch den Wochentag der behaupteten Tötung seines Vater nennen könne,

dass es zudem unwahrscheinlich erscheine, wie der Beschwerdeführer bei nur einem kurzen Blick durch ein Fenster habe feststellen können, dass sein Vater von einer Kugel in der Herzgegend getroffen worden sei,

dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2009 (Poststempel: 31. August 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-

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waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den

Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erwogen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),

dass die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellte Bestätigung über den Schulbesuch in den Jahren (...) bis (...) nicht geeignet erscheint, die Annahme der Volljährigkeit zu widerlegen, zumal eine solche Bestätigung das genaue Geburtsdatum nicht nachzuweisen vermag, dass kein Anlass besteht, mit dem vorliegenden Entscheid bis zur Nachreichung der Bestätigung zuzuwarten, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird und aus den Akten auch kein Hinweis ersichtlich ist, aus welchem Grund nicht auf die durchgeführte Knochenanalyse (vgl. A18/2) abgestellt werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 3.2 S. 144 f.),

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dass der Antrag auf Durchführung einer neuen radiologischen Untersuchung des Handskeletts entsprechend abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 E. 6), dass es sich bei der bereits vorstehend erwähnten Bestätigung betreffend Schulbesuch nicht um ein solches Identitätspapier handelt, dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),

dass die nachträgliche Einreichung der Bestätigung beziehungsweise von Identitätspapieren am Entscheid nichts ändern würde,

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dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen Begründung enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Belarus droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,

D-5463/2009

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5463/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: