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D-5454/2025 • BVGer D-5454/2025 KI-generiert

Secondary Asylum Denied: Subsidiary Protection Insufficient

Geschäftsnummer D-5454/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal for secondary asylum, ruling that a prerequisite for such asylum is recognition as a refugee in the first country of asylum, which the applicants did not possess. The applicants had been granted only subsidiary protection in Greece, and their arguments regarding their situation in their home country and Greece, as well as their health, did not substantiate their claim to refugee status for the purposes of secondary asylum. Therefore, the court found that the initial denial of secondary asylum was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Secondary Asylum Denied: Subsidiary Protection Insufficient: The applicants had been granted only subsidiary protection in Greece, and their arguments regarding their situation in their home country and Greece, as well as their health, did not substantiate their claim to refugee status for the purposes of secondary asylum. Therefore, the court found that the initial denial of secondary asylum was justified.

Schlagwörter

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Zweitasyl Flüchtlingsstatus subsidiärer Schutz Asylzuständigkeit Verzögerung des Asylverfahrens Bewilligung für Zweitwohnsitz Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 AsylG

This provision establishes the conditions for granting second asylum, which was the core issue in the appeal.

Art. 105 AsylG

This provision concerns the final decision-making authority of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5454/2025

Urteil vom 22. September 2025

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…)

C._______, geboren am (…)

Afghanistan, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (Zweitasyl);

Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (…).

D-5454/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 8. April 2025 gemeinsam mit ihrem Ehemann respektive Vater sowie ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester bei der Vorinstanz um die Gewährung von Zweitasyl ersuchten, dass das SEM ihnen am 11. April 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Abweisungsentscheid gewährte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der griechischen Behörden dort lediglich über subsidiären Schutz und nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügten,

dass innert Frist keine Stellungnahme zu den Akten gereicht wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2025 die Gesuche der Beschwerdeführerinnen, des Ehemannes respektive Vaters und der volljährigen Tochter respektive Schwester um Gewährung von Zweitasyl ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Gewährung von Zweitasyl unter anderem voraussetze, dass der gesuchstellenden Person von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei, dass die volljährige Beschwerdeführerin mit maschinell erstellter Eingabe vom 21. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventualiter) sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass zudem die psychische Situation ihrer minderjährigen Tochter B._______ sowie ihre familiäre Notlage zu berücksichtigen seien, dass die volljährige Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom

30. Juli 2025 aufgefordert wurde zu erklären, ob sie auch namens ihrer minderjährigen Kinder Beschwerde erhebe, und ihre Beschwerde vom

21. Juli 2025 innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verbessern (Unterschrift),

dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– erhoben wurde, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

D-5454/2025

dass die volljährige Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2025 die geforderte Beschwerdeverbesserung einreichte und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung (erstmals) um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass in vorgenannter Eingabe erklärt wurde, die volljährige Beschwerdeführerin erhebe als gesetzliche Vertreterin auch im Namen ihrer drei Töchter D._______, B._______ und C._______ Beschwerde, dass der Beschwerdeverbesserung vom 4. August 2025 zwei separate Eingaben der zweifelsfrei volljährigen D._______ und der minderjährigen B._______ beilagen,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

2. September 2025 feststellte, die volljährige Beschwerdeführerin könne ihre Beschwerde (gemäss Aufforderung in der Beschwerdeverbesserung) nur auf die minderjährigen Kinder B._______ und C._______ ausweiten, folglich sei ihre volljährige Tochter D._______ nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ihre Eingabe vom 4. August 2025 werde in einem separaten Verfahren behandelt,

dass er zudem das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6604/2025 vom

3. September 2025 auf die Beschwerde der volljährigen Tochter D._______ nicht eintrat,

dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren am 5. September 2025 fristgerecht leisteten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-5454/2025

dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz gemäss Art. 50 AsylG Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewähren kann, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten (Zweitasyl),

dass die Anwendung von Art. 50 AsylG im Lichte der Europäischen Übergangsvereinbarung praxisgemäss voraussetzt, dass die Betroffenen im Erststaat als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention oder des Flüchtlingsprotokolls anerkannt wurden (vgl. BVGE 2019 VI/1 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellte, den Beschwerdeführerinnen sei in Griechenland lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden,

dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung damit nicht die für die Erteilung des Zweitasyls (Art. 50 AsylG) relevante Anerkennung als Flüchtling vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-6147/2024 vom 10. Oktober 2024, S. 4),

dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde dagegen nichts Substantielles einwenden, beschränken sich ihre Ausführungen doch auf ihre Situation im Heimatstaat sowie in Griechenland und ihren Gesundheitszustand,

D-5454/2025

dass es den Beschwerdeführerinnen somit offensichtlich nicht gelingt, nachzuweisen, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind,

dass es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG mangelt und die Vorinstanz die Gesuche folglich zu Recht abgelehnt hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dafür der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5454/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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