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D-5449/2014 • BVGer D-5449/2014 KI-generiert

Deportation of Absconders Affirmed Despite Child and Marriage Plans

Geschäftsnummer D-5449/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to suspend the deportation of asylum seekers who had previously absconded and returned to Switzerland, resulting in the birth of a child. Despite the claim of an established relationship and impending marriage with a recognized refugee in Switzerland, the court found that the relationship's stability and common household were questionable and that the marriage and paternity proceedings could likely be conducted abroad. Therefore, the public interest in enforcing the deportation order outweighed the private interest in awaiting these civil status and asylum inclusion decisions within Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. September 2014

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Zivilstand Flüchtling Familiennachzug Prozessleitung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

The court rejected the request for legal aid and assistance.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

The court imposed the costs of the proceedings on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5449/2014

Urteil vom 1. Oktober 2014

Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren (…), sowie ihr Kind B._______, geboren (…), Eritrea, beide vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Zwischenverfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).

D-5449/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 5. September 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin in der Folge untertauchte, dass sie am 1. Juni 2014 in die Schweiz zurückkehrte und (…) ihr Kind (B._______ – nachfolgend: Kind) zur Welt brachte, dass der angebliche Vater des Kindes (C._______ [N (…)] – nachfolgend: Vater) am 11. August 2014 um Einbezug des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft ersuchte, und in der Folge ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

1. September 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. September 2013 und um Eintritt auf das Asylgesuch ersuchten, dass dabei auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs beantragt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 (Eröffnung am

20. September 2014) den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom

24. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,

dass überdies ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen sei, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei,

dass als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,

D-5449/2014

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im Wiedererwägungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG selbstständig anfechtbar ist (vgl. dazu BVGE 2007/18

E. 3.4, 4 und 4.2.3),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob ein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführenden besteht,

dass die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungsgesuch damit begründeten, dass der Vater des Kindes in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und über eine B-Bewilligung verfüge, dass er und die Beschwerdeführerin sich bereits in Eritrea gekannt hätten, mittlerweile ein Paar seien und beabsichtigen würden, zu heiraten, dass der Vater eine aktive Vaterrolle wahrnehme, dass erste Schritte zur Eheschliessung und Vaterschaftsanerkennung bereits eingeleitet worden seien, aber gewisse formelle Voraussetzungen noch nicht erfüllt seien,

dass der Vater bereits ein Gesuch um Einschluss des Kindes in seine Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nach summarischer Prüfung der Akten des Wiedererwägungsverfahrens zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt hat,

dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eine tatsächliche und stabile Beziehung voraussetze und dabei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, was vorliegend bei summarischer Prüfung als zweifelhaft erscheint, dass der Einwand in der Beschwerde, die Heirat und die Feststellung der Vaterschaft würden zwingend der Anwesenheit der Beschwerdeführerin bedürfen, nicht substanziiert erscheint, zumal nicht ersichtlich ist, wieso dieses Verfahren nicht in Abwesenheit, insbesondere mittels Vertretung, durchgeführt werden könnte,

dass ferner nicht ersichtlich ist, welche zwingenden Gründe dagegen sprächen, den Entscheid des BFM über den Einbezug des Kindes in die

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Flüchtlingseigenschaft des Vaters in Italien und mithin einem Nachbarstaat der Schweiz abzuwarten,

dass somit das öffentliche Interesse am Vollzug höher zu gewichten ist, als das private Interesse, den Ausgang der Zivilstandsverfahren sowie den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht im Ausland abwarten zu müssen,

dass das BFM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt hat,

dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar ist und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten haben, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache das Gesuch um (superprovisorische) Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5449/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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