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D-5434/2021 • BVGer D-5434/2021 KI-generiert

Family Asylum Appeals Upheld, One Child's Case Mooted

Geschäftsnummer D-5434/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the asylum application of one child was rendered moot as the immigration authority reopened their case, but the appeals of the other family members were upheld and their case was remanded. The court found that the immigration authority violated the family's right to be heard and the principle of official inquiry by broadly denying claims of persecution or indirect persecution for the mother and two other children without a thorough examination of submitted evidence, while only reopening the case for one child.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Family Asylum Appeals Upheld, One Child's Case Mooted: The court found that the immigration authority violated the family's right to be heard and the principle of official inquiry by broadly denying claims of persecution or indirect persecution for the mother and two other children without a thorough examination of submitted evidence, while only reopening the case for one child.

Schlagwörter

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Familienasyl Neuprüfung des Asylgesuchs Recht auf Familiengründung Rechte des Kindes Rückkehrrecht Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to decide that the case is not ripe for decision and must be returned to the SEM for further investigation and reassessment.

Art. 58 VwVG

Used to declare the appeal as having become moot with regard to the applicant B._______.

Art. 111 Bst. a AsylG

Used to declare the appeal as having become moot with regard to the applicant B._______.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no costs shall be imposed on the parties in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5434/2021

Urteil vom 9. Juni 2022

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 12. November 2021 / N (…).

D-5434/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2021 die Asylgesuche der Beschwerdeführerin A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) und ihrer Kinder B._______, C._______ und D._______ vom 31. Mai 2021 abwies und den Vollzug der Wegweisungen anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beschwerde erhoben und darin beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen,

dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin das Begehren um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 guthiess,

dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2022 auf den vorsitzenden Richter übertragen wurde,

dass der Vater der gemeinsamen Kinder, E._______ (N […]), von dem sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nur pro forma wegen der Verfolgungsmassnahmen der Behörden habe scheiden lassen, am 9. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2020 sein Asylgesuch ablehnte, dass das SEM im Rahmen des – aktuell noch hängigen – Beschwerdeverfahrens von E._______ (D-1802/2020) vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 seinen Entscheid vom 26. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung zog und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und er werde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen,

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dass im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels im hier gegenständlichen Verfahren D-5431/2021 das SEM in seiner Vernehmlassung vom

17. Mai 2022 festhielt, aufgrund der neu eingereichten Beweismittel zu hängigen Gerichtsverfahren B._______ betreffend werde für ihn das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen,

dass in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 zugleich ergänzt wurde, für die anderen Familienmitglieder (A._______, C._______ und D._______) sei keine Verfolgung ersichtlich oder zu erwarten, da die türkischen Behörden im Allgemeinen keine Reflexverfolgung durchführen würden, dass das SEM im Übrigen auf seine Erwägungen verwies, an denen es vollumfänglich festhalte,

dass in einer an B._______ gerichteten Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 verfügt wurde, die erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2021 werde aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass das SEM anscheinend, obwohl dies aus der Formulierung der Dispositivziffer 1 der neuen Verfügung vom 17. Mai 2022 nicht klar hervorgeht, die erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2021 nur in Bezug auf den Sohn B._______ wiedererwägungsweise aufgehoben und das ihn betreffende erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufgenommen hat, dass demzufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf das Asylgesuch von B._______ weggefallen und das Rechtsmittel ihn betreffend im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 58 VwVG, Art. 111 Bst. a AsylG), dass das SEM in Bezug auf die restlichen Familienmitglieder gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 an seinen Erwägungen mithin auch an der diese betreffenden Verfügung vom 12. November 2021 festhält, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz dann angezeigt ist, wenn der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist oder Verfahrenspflichtverletzungen festzustellen sind, welche auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden können,

dass das SEM vorliegend zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel eine allfällige Verfolgung von B._______ erneut prüft, allerdings in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 bereits vor der eingehenden Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln eine mögliche (Reflex- )Verfolgung der übrigen Familienmitglieder pauschal ausschliesst, dass angesichts der in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 kategorischen Verneinung von Verfolgungsund Reflexverfolgungsmassnahmen der übrigen Familienmitglieder und der ausschliesslichen Wiederaufnahme des Verfahrens für B._______ vorliegend Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen sind, dass im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tat-

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sachen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG), dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann und die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden müssen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, so dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1),

dass sich angesichts der nur teilweise Aufhebung der Verfügung vom

12. November 2021 und der kategorischen Ablehnung von (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder ohne eingehende Untersuchung der eingereichten Beweismittel Fragen zur genügenden Sachverhaltsfeststellung aufdrängen, dass vorliegend auch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, da das SEM durch die pauschale Ablehnung von Verfolgungsmassnahmen für die übrigen Familienmitglieder in der Vernehmlassung mit der Begründung, die türkischen Behörden führten im Allgemeinen keine Reflexverfolgung durch, ohne weitere Würdigung der eingereichten Beweismittel zu hängigen Gerichtsverfahren von B._______ seiner Pflicht zur ernsthaften Prüfung der Vorbringen und zur gehörigen Begründung seiner Verfügung nicht hinreichend nachgekommen ist, dass aufgrund der neu eingereichten Beweismittel ein koordiniertes Vorgehen in Bezug auf alle Familienmitglieder angezeigt erscheint, D-5434/2021

dass sich das Verfahren somit als nicht spruchreif erweist und gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückgewiesen wird, dass die festgestellten Verfahrenspflichtverletzungen sich nicht auf Beschwerdeebene heilen lassen, zumal den Beschwerdeführenden ein Instanzenzug verloren ginge,

dass die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2019 in Bezug auf die Beschwerdeführenden A._______, C._______ und D._______ beantragt wurde, dass die Verfügung, soweit sie nicht bereits durch Wiederaufnahme gegenstandslos geworden ist, aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,

dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Beschwerdeführer B._______ betrifft.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführenden A._______, C._______ und D._______ beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 12. November 2021 wird aufgehoben, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau