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D-5427/2021 • BVGer D-5427/2021 KI-generiert

Asylum seeker denied entry to procedure, ordered removed to Italy based on Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-5427/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who entered Switzerland and claimed to have been assaulted in Italy by fellow countrymen was denied entry into the asylum procedure by the State Secretariat for Migration (SEM), which ordered his removal to Italy under the Dublin Regulation. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that Italy was responsible for examining the asylum claim based on fingerprint data and that despite the applicant's allegations of mistreatment by countrymen, he had not sought assistance from Italian authorities, nor had he demonstrated systemic deficiencies in the Italian asylum system or a specific risk of ill-treatment or refoulement. The court also found no grounds to exercise discretion for a self-entry into the case, concluding that the SEM's decision was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Dublin-Verordnung Staatssekretariat für Migration Zuständigkeitsgründe Migrationsrisiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used by the SEM to not enter into the applicant's asylum request, and the court upheld this decision.

Art. 44 AsylG

This provision was used by the SEM to order the transfer to Italy, and the court upheld this decision.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was cited in relation to the order for transfer to Italy under Art. 44 AsylG.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the court's jurisdiction and the legitimacy of the applicant to file the appeal.

Art. 37 VGG

Cited in relation to the court's jurisdiction and the legitimacy of the applicant to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal (formal requirements).

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal (formal requirements).

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the legal basis for imposing costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

These provisions regulate the costs and were cited as the basis for the amount of Fr. 750. imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5427/2021 law/rep

Urteil vom 16. Dezember 2021

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (…).

D-5427/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen seines persönlichen Dublin-Gesprächs vom 30. November 2021 namentlich geltend machte, er sei in Italien von illegal dort lebenden tunesischen Landsleuten verfolgt und geschlagen worden (vgl. SEM-Akten (…)-14/2 S. 1/2),

dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – eröffnet am 7. Dezember 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten ("to accept my appeal"),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die eingereichte Beschwerde zwar handschriftlich in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben jedoch verzichtet werden kann, da die Begründung ohne weiteres verständlich ist und sich aus ihr auch sinngemäss die Rechtsbegehren ergeben,

dass somit auf die fristund – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III

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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort am 1. September 2021 einen Asylantrag gestellt hat (vgl. SEM-Akten […]-6/1 und […]-7/1), dass das SEM die italienischen Behörden am 19. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3),

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

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dass der Beschwerdeführer mit seinem in der Beschwerde wiederholten Vorbringen, er sei in Italien von tunesischen Landsleuten geschlagen und bedroht worden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass er diesbezüglich in der Beschwerde ergänzend festhält, die italienische Polizei habe ihm keine Sicherheit bieten können, und er leide nach wie vor unter den Eindrücken des Erlebten, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. November 2021 explizit gegenteilig aussagte, er habe sich "nach dem Vorfall weder an die Polizei noch an andere Stellen" gewandt (vgl. SEM-Akten […]-14/2 S. 2 oben), dass er sich deshalb auch nicht auf die ausgebliebene Hilfestellung seitens der italienischen Behörden berufen kann, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist

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oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.) und keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine allenfalls nötige adäquate Behandlung für die von ihm im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. SEM-Akten […]-14/2 S. 2) verweigert würde, die im Übrigen ohnehin nicht als besonders schwer oder akut erscheinen,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand: