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D-5406/2024 • BVGer D-5406/2024 KI-generiert

Asylum Rejection and Removal Upheld: Applicant's Fear Not Credible

Geschäftsnummer D-5406/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum claim and the order for removal from the country. The applicant's claim that he feared persecution by his uncle, which caused him physical ailments, was not credible. The court noted that the applicant stated his uncle had died and provided no evidence of ongoing threats or that his health issues were not treatable in his home country. Furthermore, the court found no grounds to suggest that returning him to his home country would violate human rights or be unreasonable due to general conditions there. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Rejection and Removal Upheld: Applicant's Fear Not Credible: The applicant's claim that he feared persecution by his uncle, which caused him physical ailments, was not credible. The court noted that the applicant stated his uncle had died and provided no evidence of ongoing threats or that his health issues were not treatable in his home country. Furthermore, the court found no grounds to suggest that returning him to his home country would violate human rights or be unreasonable due to general conditions there. Consequently, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylgrund Furcht vor Verfolgung Abschiebung ernsthafte Drohung Zahlungsbefehl Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 AsylG

Used to define the criteria for refugee status, which the court found the applicant did not meet.

Art. 7 AsylG

Used to establish that refugee status must be proven or at least rendered plausible, which the applicant failed to do.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering expulsion when an asylum application is rejected or not considered.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the principle of non-refoulement does not apply in this case because no asylum-relevant danger was proven.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to affirm that the SEM correctly established the relevant facts and that the contested decision does not violate federal law.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for deciding the case by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for the summary reasoning of the judgment.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for denying the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as part of the admissibility check for the appeal.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Cited in relation to the SEM's regulation of the stay status when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Cited to confirm the possibility of enforcing the expulsion to the home country.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited to define when expulsion is considered unreasonable due to conditions in the home or country of origin.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited as the basis for the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5406/2024

Urteil vom 6. September 2024

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli;

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 19. August 2024.

D-5406/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am

11. Januar 2021 verlassen hat und am 11. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM am 11. Dezember 2023 einen Nichteintretensentscheid fällte und den Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies,

dass die Vorinstanz diesen Entscheid jedoch am 18. Juni 2024 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2017 habe er eine Hodentorsion erlitten, wobei diese ihm von seinem Onkel «angeworfen» worden sei,

dass seine Eltern geschieden seien und sein Vater ihn nie finanziell unterstützt habe, da sein Onkel ihn diesbezüglich manipuliert habe, dass seine Schwester seine Schulbildung finanziert habe, dass sein Onkel ihn im Jahr 2017 mit einem Zauber beworfen habe, welcher eine Hodentorsion ausgelöst habe, und er deshalb einen Hoden operativ habe entfernen lassen müssen,

dass es ihm in der Folge während zwei Jahren gut gegangen sei, er im Juli 2019 jedoch erneut Hodenschmerzen gehabt habe, woraufhin er habe ärztlich behandelt werden müssen,

dass der Arzt ihm mitgeteilt habe, dass er bei erneuter Erscheinung dieser Schmerzen wieder operiert werden müsse und dass es sich bei seiner Krankheit um eine mystische Krankheit handeln würde, dass sein Onkel vielen Familienmitgliedern Schlechtes angetan habe, weshalb er überzeugt sei, dass dieser die Krankheit verursacht habe, dass er in Kamerun die Schule im Jahr 2019 abgeschlossen und ein Elektriker-Diplom erhalten habe,

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dass er nach seinem Abschluss während eines Jahres als Kleiderhändler gearbeitet habe, wobei er nicht gut bezahlt worden sei, es ihm in Kamerun aber insgesamt gut gegangen sei und er keine finanziellen Sorgen gehabt habe,

dass er im Jahr 2021 wieder Schmerzen an seinem Hoden gehabt habe, weshalb er befürchtet habe, dieser müsse nun auch entfernt werden, was dazu führen würde, dass er keine Familie gründen könnte, dass er Kamerun deshalb verlassen habe und seit seiner Ausreise wieder gesund sei,

dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kamerun würden die Hodenschmerzen zurückkehren,

dass es seiner Familie in Kamerun gut gehe und er Kontakt zu seiner Mutter habe, wobei er erfahren habe, dass sein Onkel verstorben sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

19. August 2024 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen, der Onkel des Beschwerdeführers wolle diesen töten, finde keinerlei Stütze in den Akten und ausserdem sei dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen an einer Krankheit verstorben, dass seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Kamerun würde er erneut eine Hodentorsion erleiden, nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei, da es sich damit um eine rein gesundheitliche Befürchtung handle, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung ableiten lassen würde,

dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

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dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführte, er verstehe, dass man hier nicht an böse Kräfte glaube, diese in Kamerun aber existieren würden und es schwierig sei, sich dagegen zu wehren, dass sein Onkel mental sehr stark sei und es auch andere Opfer gebe, dass er erst dann zurückkönne, wenn er seinen Fluch zurückziehe oder sterbe,

dass er in der Schweiz sicher sei und sein Leben bei einer Rückkehr nach Kamerun in Gefahr sei,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

28. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass in den Beschwerdeanträgen zwar nur von der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme die Rede ist, jedoch gleichzeitig die Aufhebung der gesamten Verfügung verlangt wird und in der Begründung geltend gemacht wird, das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr da sein Onkel ihn töten wolle, weshalb davon auszugehen ist, die vorinstanzliche Verfügung sei auch betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft angefochten worden, insbesondere zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung überzeugend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann,

dass dem SEM insbesondere darin zuzustimmen ist, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise finden lassen, wonach der Onkel des

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Beschwerdeführers diesen tatsächlich versucht hätte zu töten, oder dies in Zukunft tun würde,

dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise begründet, weshalb sein Onkel ihm nach dem Leben trachten sollte, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt hat, sein Onkel sei inzwischen verstorben, was ebenfalls gegen eine von diesem ausgehende Gefahr spricht (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1271949-28, F78), dass sich ferner auch keine Hinweise dafür finden, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun wieder erkranken beziehungsweise weshalb ihn das Verbleiben in der Schweiz vor einer erneuten Erkrankung bewahren sollte,

dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Kamerun behandelt werden konnte und er diesbezüglich auch keine Probleme geltend macht, dass seine Ausführungen in der Beschwerde dem Gesagten nichts entgegenzuhalten vermögen, zumal sie sich darin erschöpfen, zu wiederholen, dass von seinem Onkel eine Gefahr ausginge und dieser mental stark sei, ohne weiter darzulegen, weshalb ihn dieser töten wollen sollte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ausgebildeten Mann handelt, welcher bereits über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland verfügt,

dass er ausserdem eine gute Beziehung mit seiner Familie pflegt und mit dieser in Kontakt steht, weshalb auch vom Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen ist,

dass aus den Akten keine medizinische Vollzugshindernisse ersichtlich sind, wobei die reine Befürchtung, nach einer Rückkehr wieder erkranken zu können, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag und ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass es ihm in Kamerun zuvor möglich gewesen ist, sich mehrfach erfolgreich behandeln zu lassen, dass der Wegweisungsvollzug sich somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit diesem Urteil gegenstandslos wird,

dass dieses jedoch, da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, praxisgemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegenzunehmen und zu behandeln ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

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dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag,

dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475), dass die Beschwerdebegehren wie oben dargelegt (vgl. S. 5 ff.) als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand: