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D-5358/2022 • BVGer D-5358/2022 KI-generiert

Swiss Asylum Case: Familial Dependency Overrides Dublin Transfer

Geschäftsnummer D-5358/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker arrived in Switzerland from Turkey via Italy and applied for asylum. The Swiss asylum authority intended to transfer him to Italy under the Dublin Regulation, as his fingerprints were recorded there. The asylum seeker argued that he should be allowed to stay in Switzerland because his brother, who lived there and suffered from severe mental health issues, needed his support. The court found that the asylum authority had not adequately investigated the claimed dependency relationship between the brothers and the brother's need for support. Therefore, the court overturned the asylum authority's decision and returned the case for further investigation into whether Switzerland should take responsibility for the asylum application based on the familial dependency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2022

Schlagwörter

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Asylgrund Dublin-Überstellung Dublin-Verordnung Familiennachzug Asylgesuch einer türkischen Familie Überstellungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO
Juli 2022 die italienischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO.
Art. 109 Abs. 3 AsylG
November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Art. 31 VGG
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Art. 5 VwVG
Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Art. 83 Bst
5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to appeal.
Art. 37 VGG
Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the basis for considering the possibility of family reunification based on dependency.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the basis for considering the possibility of the Swiss authorities taking jurisdiction based on specific national provisions.

Art. 102h AsylG

Cited as the basis for not awarding a party indemnity because it concerns assigned free legal representation.

Art. 102k AsylG

Cited as the basis for the Confederation compensating assigned free legal representation.

Art. 111ater AsylG

Cited in relation to the compensation of assigned free legal representation.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing procedural costs.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for the court to decide the case itself or remand it to the lower instance.

Art. 12 VwVG

Cited in relation to the duty to investigate.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited in relation to the ground for appeal concerning incorrect or incomplete factual findings.

Art. 102h AsylG

Cited as the basis for not awarding a party indemnity because it concerns assigned free legal representation.

Art. 102k AsylG

Cited as the basis for the Confederation compensating assigned free legal representation.

Art. 111ater AsylG

Cited in relation to the compensation of assigned free legal representation.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not imposing procedural costs.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding in single-judge competence with the consent of a second judge for obviously well-founded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for summarizing the reasoning for obviously well-founded appeals.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the grounds for appeal in asylum matters.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

Cited in relation to the scope of review for appeals against non-entry decisions.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 37 VGG

Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 5 VwVG

Cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in relation to the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's non-entry decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5358/2022

Urteil vom 29. November 2022

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (…).

D-5358/2022

Sachverhalt:

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Dezember 2020 und hielt sich bis im Juni 2022 in der Türkei auf. Anfangs Juni 2022 verliess er die Türkei in Richtung Italien, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz reiste und am 30. Juni 2022 um Asyl nachsuchte.

B. Am 18. Juli 2022 wurde ihm mündlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Dabei machte er geltend, er habe einen Bruder in der Schweiz, welcher psychisch angeschlagen sei und ihn vor Ort brauche. Ferner machte er geltend, psychische Probleme, (…) und Zahnschmerzen zu haben, wobei er bereits beim Zahnarzt gewesen sei.

C. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ersuchte das SEM am 21. Juli 2022 die italienischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-II-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.

D. Während des vorinstanzlichen Verfahrens fand am 29. Juli 2022 eine Zahnbehandlung statt, wobei Schmerzmittel verschrieben wurden. Ferner erfolgte am 4. August 2022 eine Behandlung bei der Allgemeinärztin wegen (…)- und Schlafproblemen (…), (…). Für die (…) wurde ihm Pantoprazol verschrieben, für die Schlafprobleme Trittico als schlafanstossende Therapie empfohlen, dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Ferner erfolgte eine Kontrolle der Eisenwerte und der Schilddrüsenfunktion. Am 13. Sep-

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tember 2022 suchte der Beschwerdeführer wegen (…) eine Allgemeinärztin auf, woraufhin er Schmerzmittel erhielt und zur Physiotherapie überwiesen wurde.

E. Mit Verfügung vom 11. November 2022 – eröffnet am 15. November 2022

– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. November 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren. Bei seinem Bruder handle es sich sodann nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb er aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts für sich ableiten könne. Zudem habe er bisher keine konkreten Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder in der Schweiz liefern können. Somit ändere dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts an der Zuständigkeit Italiens. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würden. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatoder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asylund Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Würdigung der Akten und auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden sodann keine Gründe vorliegen, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

5.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz direkt zu seinem sich hier seit 2015 aufhaltenden Bruder begeben, dort einmal übernachtet und dann das Asylgesuch eingereicht. Seither stehe er so viel als möglich, beziehungsweise wie es die finanziellen Umstände zuliessen, mit seinem Bruder in Kontakt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er zu Protokoll gegeben, sein in B._______ lebender Bruder habe für ihn ein Visum beantragt, als er in der Türkei gewesen sei, dieser Antrag sei aber leider abgelehnt worden. Sein Bruder sei psychisch angeschlagen und

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brauche ihn vor Ort. Ausserdem gehe es auch ihm nicht sehr gut, er habe in der Türkei eine Messerattacke erlitten, leide unter wiederkommenden Albträumen sowie (…)- und Zahnproblemen. Bezüglich des Bruders wurde in der Beschwerde angefügt, dass dieser aufgrund seiner schweren psychischen Krankheit seit seiner Einreise in die Schweiz bis heute in ununterbrochener psychiatrisch-psychologischer Behandlung sei, wobei entsprechende Arztberichte eingereicht wurden. Dem Bruder seien (…) diagnostiziert worden. Dem SEM seien gemäss dessen Asylakten seine gesundheitlichen Probleme bekannt. Der Bruder sei auf den Beschwerdeführer angewiesen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass sein Bruder ein humanitäres Visum für ihn beantragt habe. Bis zur Flucht des Bruders aus Afghanistan hätten die Brüder im gleichen Haushalt zusammengelebt und danach ihre enge Bindung über telefonische Gespräche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Bruder psychisch und faktisch im Alltag zu unterstützen, indem er mit ihm zusammenleben würde und somit andauernd für ihn da wäre, sich mit ihm unterhalten, ihn in schwierigen psychischen Situationen beruhigen und ihm durch seine Anwesenheit die Einsamkeit nehmen könne. Aus diesen Gründen werde beantragt, es sei gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

Eventualiter werde die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger sowie unvollständiger Sachverhaltsfeststellung beantragt. So habe sich das SEM in seiner Verfügung auf die Feststellung beschränkt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder in der Schweiz geliefert habe und keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Jedoch habe der Beschwerdeführer von Beginn weg auf seinen Bruder und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen verwiesen. Ferner seien dem SEM die Asylakten des Bruders und auch dessen Antrag auf ein humanitäres Visum für den Beschwerdeführer bekannt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Vorinstanz das Dossier des Bruders offensichtlich zur Entscheidfindung für den Beschwerdeführer nicht hinzugezogen habe. Die Verfügung sei somit auf Basis eines aktenwidrigen und damit unrichtigen und unvollständigen Sachverhalts ergangen. Zudem habe sich das SEM im Entscheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur psychischen Krankheit seines Bruders befasst und begründet, weswegen kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar. Die Verfügung des

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SEM sei deshalb aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Sachverhaltserstellung sowie der Wahrnehmung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bezüglich die Prüfung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe das SEM nur unrichtig und unvollständig abgeklärt sowie seine Begründungspflicht verletzt. Damit würden eine Ermessensunterschreitung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Schliesslich sei vor dem Hintergrund der unzähligen Meldungen des Beschwerdeführers beim medizinischen Dienst nicht nachvollziehbar, wie das SEM davon ausgehe, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei erstellt. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Weiter wurde in der Beschwerde geltend gemacht, auch wenn gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei take charge-Konstellationen das SEM nicht systematisch dazu gehalten sei, bei allen Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen, so sei das SEM dennoch dazu verpflichtet, einzelfallspezifisch zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall angezeigt wäre, bei den italienischen Behörden im Vorgang einer allfälligen Überstellung eine individuelle Garantieerklärung betreffend die adäquate psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. In der Verfügung werde auf diese Möglichkeit mit keinem Wort eingegangen, womit eine weitere Verletzung der Begründungspflicht vorliege.

6.

6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Demzufolge wäre Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO), diese grundsätzliche Zuständigkeit wurde auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer fordert indes die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf ein Abhängigkeitsverhältnis seines in der Schweiz lebenden Bruders zu ihm und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz.

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6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1). Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geht der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. oben E. 3.1) grundsätzlich vor (vgl. HRUSCHKA CONSTANTIN/MAIANI FRANCESCO, in: THYM DANIEL/HAILBRONNER KAY [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 16 N. 2).

6.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er das Abhängigkeitsverhältnis seines Bruders zu ihm bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemacht hat und dass davon ausgegangen werden kann, dass diesem Wunsch von Seiten des Bruders im Rahmen des Gesuchs um ein humanitäres Visum für den Beschwerdeführer (auf welches er anlässlich des Dublin-Gesprächs hinwies) schriftlich Ausdruck verliehen wurde. Das SEM wurde somit auf ein allfällig existierendes Abhängigkeitsverhältnis hingewiesen. Die Aussage des SEM, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses geliefert, ist somit als aktenwidrig zu betrachten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass vor der Entscheidfällung die Akten seines Bruders konsultiert worden wären und dies auch in irgendeiner Form Eingang in die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall; im Gegenteil beschränkt sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf den Satz, es würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu

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prüfen. Eine Begründung dieser Aussage fehlt gänzlich. Aufgrund der Akten sowie der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Betreuung und Pflege des Bruders einen Unterstützungsbedarf durch den Beschwerdeführer begründet, welcher die Erklärung der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen lassen könnte. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und ob dieses für eine Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO intensiv genug ist (vgl. dazu etwa BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer F-6463/2019 vom 7. September 2020 E. 6.6), wird die Vorinstanz noch zu klären haben.

6.4 Nach dem Gesagten hätte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es lägen weder Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Bereits das Vorliegen einer Unterstützungskonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO macht die eingehende Abklärung einer möglichen Abhängigkeit erforderlich. Vorliegend ergeben sich weder aus der Begründung noch aus den Akten Anhaltspunkte betreffend das Ausmass der benötigten respektive der geleisteten Unterstützung. Die Vorinstanz hat damit ihre Untersuchungsund Begründungspflicht verletzt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 129 I 232

E. 3.3). Sie hätte die Voraussetzungen von Art. 16 f. Dublin-III-VO umfassend abklären und prüfen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist daher ebenfalls begründet (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG; BVGE 2016/2

E. 4.3). Zudem ist erforderlich, den medizinischen Sachverhalt den Beschwerdeführer betreffend vollständig abzuklären. Im Anschluss daran wird neu darüber zu befinden sein, welches Land – die Schweiz oder Italien

– für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist.

6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Vorliegend ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Anwendungsvoraussetzungen der Ermessensklauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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6.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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