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D-5354/2008 • BVGer D-5354/2008 KI-generiert

Asylum Rejection Upheld: New Evidence Insufficient and Untimely

Geschäftsnummer D-5354/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for revision of a previous asylum rejection, finding that the newly submitted evidence, including letters from acquaintances and a partial medical report, did not sufficiently challenge the original assessment of the applicant's claims as incredible, nor did it demonstrate why this evidence could not have been presented earlier in the ordinary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 47 VGG, Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 VGG, Art. 66 VwVG, Art. 123 Abs. 2 Bst; Asylum Rejection Upheld: New Evidence Insufficient and Untimely: Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren neues Beweismittel Revisionsverfahren Kostenfestsetzung verspätete Beweismittel Teilklage Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the basis for the revision ground of newly discovered decisive evidence, which was ultimately not met.

Art. 37 VGG

Cited for the imposition of court costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition and settlement of court costs.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited in conjunction with the cost regulation for imposing court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5354/2008/cvv {T 0/2}

Urteil vom 20. Oktober 2008

Besetzung Richer Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Thomas Wespi Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Partei A.___ Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Gesuchsteller,

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. Juli 2008 / D____ D-5354/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 27. November 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 17. August 2004 abgelehnt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. September 2004 gegen die Verfügung vom 17. August 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 abwies,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

19. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 17. Juli 2008 beantragte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

28. August 2008 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- mit Zahlungsfrist bis zum 12. September 2008 erhob, dass der Gesuchsteller mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. September 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. August 2008 ersuchte, dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit erhielt, den mit Zwischenverfügung vom 28. August 2008 erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- innert drei Tagen zu begleichen, dass der Gesuchsteller in der Folge den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,

D-5354/2008

dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,

dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m Art. 111 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),

dass der Gesuchsteller durch das angefochtenen Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, es lägen neue Beweismittel vor, die geeignet seien, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2008 vorgenommene Einschätzung in Frage zu stellen,

dass der Gesuchsteller mithin – unter fälschlicher Anrufung des auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr anwendbaren Art. 66 VwVG - den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft,

dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln um das Bestätigungsschreiben eines Bekannten namens B.___ vom 13. August 2008 samt Haftentlassungsprotokoll vom 16. Oktober 2001 B.___ betreffend,

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eines Cousins des Gesuchstellers namens C.___ vom 6. August 2008, beide in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, und des Vaters des Gesuchstellers unbekannten Datums und der ehemaligen Ehefrau des Gesuchstellers vom 1. Mai 2008, alle samt Übersetzung, handelt, dass zudem ein Auszug aus dem türkischen Grundbuch, den Vater des Gesuchstellers betreffend, samt Übersetzung eingereicht wurde, dass im zu revidierenden Urteil die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Gesuchstellers, zwischen Mai 2000 und September 2002 viermal verhaftet und dabei misshandelt worden zu sein und sich nach der Verhaftung eines Freundes am 31. Oktober 2003 und der behördlichen Suche nach ihm zur Ausreise entschlossen zu haben, als unglaubhaft zu erachten seien, im Ergebnis bestätigt wurde,

dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2008 festgehalten, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die obgenannten Bestätigungsschreiben von dem Gesuchsteller nahestehenden Drittpersonen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten sind,

dass im Weiteren die Auszüge aus dem türkischen Grundbuch mangels hinreichenden Sachzusammenhang es mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant sind,

dass im Übrigen vom Gesuchsteller nicht dargelegt wird, weshalb die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), dass der Gesuchsteller schliesslich in seiner ergänzenden Eingabe vom 9. September 2008 einen ärztlichen Bericht des D.___ vom 3. September 2008 einreichte, worin - ohne abschliessende Würdigung hinsichtlich der Gründe - im Wesentlichen festgehalten wird, dass das vom Gesuchsteller gegenwärtig gezeigte Symptombild im klinischdeskriptiven Sinn die Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) erfülle, dass der Bericht jedoch keine schlüssige Aussage darüber enthält, ob die Symptome tatsächlich - zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit - auf Folter zurückzuführen sind, sondern dies lediglich als eine

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Möglichkeit („... könnte sicherlich durch solche Erlebnisse hervorgerufen werden...“) bezeichnet,

dass somit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zwingend in Frage stellen würden, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Erörterung der Frage, ob sich aufgrund der diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten des Gesuchstellers der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erweist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann,

dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2008 herbeizuführen, dass daher das - mit Eingabe vom 9. September 2008 ergänzte - Revisionsgesuch vom 19. August 2008 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5354/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N___

- (...)

Der vorsitzende Richer: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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