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D-5349/2009 • BVGer D-5349/2009 KI-generiert

Asylum Denial Upheld for Failure to Submit Documents

Geschäftsnummer D-5349/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum application and the deportation order because the applicant failed to submit travel or identity documents within 48 hours of filing the application, and did not provide sufficient justification for this failure. The court found that the applicant's arguments were repetitive and unsubstantiated, and that the original decision by the migration office was well-founded under the relevant asylum law provisions. Therefore, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 32 Abs. 3 AsylG, Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG; Asylum Denial Upheld for Failure to Submit Documents: The court found that the applicant's arguments were repetitive and unsubstantiated, and that the original decision by the migration office was well-founded under the relevant asylum law provisions. Therefore, the appeal was dismissed, and the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylgesetz Einreichung von Ausweispapieren substantiierte Begründung Beweislosigkeit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
August 2009 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
Art. 32 Abs. 3 Bst
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst.
Art. 32 Abs. 3 AsylG
Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to affirm that the conditions for non-admission were met, as no justifiable reasons for non-submission were found.
Art. 44 Abs. 1 AsylG
Cited as the general consequence of non-admission to an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.
Art. 83 Abs. 3 AuG
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs.
Art. 83 Abs. 4 AuG
Cited to confirm the admissibility of the expulsion because no concrete danger upon return was established based on the applicant's submissions.
Art. 83 Abs. 2 AuG
Cited to confirm the possibility of executing the expulsion as there are no obstacles to its enforcement.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the primary legal basis for the non-admission of the asylum application due to the failure to submit identity documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to affirm that the conditions for non-admission were met, as no justifiable reasons for non-submission were found.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of non-admission to an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to confirm the admissibility of the expulsion because no concrete danger upon return was established based on the applicant's submissions.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm the possibility of executing the expulsion as there are no obstacles to its enforcement.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5349/2009 {T 0/2}

Urteil vom 27. August 2009

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, c/o ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (...).

D-5349/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und am 18. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 30. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Nigeria niemanden mehr gehabt, der ihm geholfen habe, dass nach dem Tod seiner Mutter die Leute, die ihnen das Land verpachtet hätten, das Land wieder zurückgenommen hätten, dass daraufhin ein Freund ihn nach B._______ mitgenommen und unterstützt sowie seine Ausreise finanziert habe, dass er weder mit der Polizei, den Behörden noch mit dem Militär Probleme gehabt habe,

dass er von C._______ mit einem Schiff bis irgendwo gefahren sei, in irgendwo auf ein anderes Schiff umgestiegen und bis irgendwo gefahren sei, und von dort den Bus bis nach D._______ genommen habe, wobei er nie kontrolliert worden sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen,

dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,

D-5349/2009

dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,

D-5349/2009

dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt wird,

dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert

48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), weshalb die nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren am Entscheid nichts ändern würde, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-5349/2009

dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5349/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;

Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- das (...) des Kantons E._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: