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D-5335/2011 • BVGer D-5335/2011 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld Due to Lack of Documentation and Inconsistent Claim

Geschäftsnummer D-5335/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a decision to refuse asylum and order deportation because the applicant failed to provide identity documents within the stipulated 48-hour timeframe and did not provide credible or plausible reasons for this failure or for his asylum claim. The court found the applicant's account of his journey and the reasons for fleeing his home country to be contradictory and unrealistic, concluding that there was no demonstrable risk of persecution or inhumane treatment upon return to Nigeria. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for legal aid was denied due to the lack of a reasonable chance of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2011

Schlagwörter

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widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gleichartigkeit der Forderung glaubhafte Dokumente Asylgesetz Identitätsausweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to justify the non-admission of the asylum application due to the failure to submit identity papers within the stipulated timeframe.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in relation to the request for free legal aid, which was ultimately rejected.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect factual findings, inappropriateness), and the court's conclusion that these grounds were not met led to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose court costs on the appellant.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision generally links the rejection or non-admission of an asylum application to a deportation order, which was the case here.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision addresses the impossibility of executing a deportation order, which was considered and found not to apply in this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision deals with the impermissibility of deportation due to international obligations, which was considered and found not to apply.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision concerns the unreasonableness of deportation due to specific situations in the home country, which was considered and found not to apply.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision relates to the principle of non-refoulement, which was considered and found not to be applicable in this case.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for refugee status, and the court determined that the appellant did not meet these criteria, nor did they demonstrate a risk under this provision.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision places an obligation on the appellant to cooperate in obtaining valid travel documents, which was relevant to the assessment of execution obstacles.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­5335/2011 law/joc

Urteil vom 30. September 2011

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting­Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (..).

D­5335/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Juni 2011 im Empfangs­ und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 6. Juli 2011 im EVZ Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. September 2011 zu den Asylgründen anhörte,

dass das BFM mit Verfügung vom 14. September – eröffnet am

19. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersucht,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31­33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32­35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise­ oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,

dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise­ oder Identitätspapieren erklärte, sein Vater habe für ihn im Jahre 2006 einen alten, ungültigen, nigerianischen Reisepass besorgt, dieser sei jedoch zu Hause verbrannt und eine Identitätskarte habe er zwar beantragt, aber nicht erhalten und er wisse nicht, wie er Papiere beschaffen solle (vgl. act. A4/9 S. 3 f.), dass er Nigeria mittels Hilfe eines Freundes, dem er sein ganzes Geld gegeben habe, auf dem Seeweg verlassen habe, wobei er sich bis Frankreich in einem Container auf einem Frachtschiff versteckt gehalten habe und danach mit Hilfe eines Schleppers mit einem Auto nach Genf und von dort aus nach Lausanne mit dem Zug weiter gefahren sei,

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dass er diese Reise ohne Papiere und ohne einer Ausweiskontrolle unterzogen worden zu sein, unternommen habe respektive lediglich an der französischen Grenze eine Kontrolle stattgefunden habe, er jedoch nicht wisse, ob der Schlepper irgendwelche Papiere gezeigt habe, er selber jedenfalls lediglich eine Urinprobe habe abgeben müssen und er gefragt worden sei, ob er getrunken oder geraucht habe, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Reise­ oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg – übereinstimmend mit den Ausführungen des BFM – zufolge realitätsfremder, widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die ganze Reise von Nigeria bis Europa ohne Reisepapiere unternommen haben soll und dabei zwar an der Grenze zu Frankreich einer Urinprobe jedoch nicht etwa der für eine Grenzkontrolle üblichen Ausweiskontrolle unterzogen worden sein soll (vgl. act. A4/9 S. 6, act. A10/12 S. 3), dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere nachreichte, in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, zu wiederholen, es sei ihm nicht möglich, Papiere zu beschaffen und er habe in Nigeria nie gültige Ausweispapiere besessen, dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise­ oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, sein Vater, der Häuptling des Dorfes B._______ (C._______), habe sich der Aufforderung des dortigen Rebellenführers D._______ widersetzt, ihn (den Beschwerdeführer) für dessen Truppen rekrutieren zu lassen, weshalb sein Vater 2009 getötet und er selbst danach entführt und misshandelt worden sei,

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dass er danach habe fliehen können, er sich in Spitalpflege begeben habe und anschliessend wieder ins Dorf zurückgekehrt sei, wo er jedoch wiederum aufgefordert worden sei, der Gruppe von D._______ beizutreten,

dass er dies verweigert habe, weshalb er gezwungen worden sei, Geldzahlungen zu leisten, und dass anfangs 2010 sein Haus und Geschäft niedergebrannt worden seien,

dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er nicht nur aus Angst vor D._______ und dessen Leute, sondern auch aus Furcht vor der Regierung, die ihn suche, da diese davon ausgehe, dass er zur Gruppe von D._______ gehöre, im Jahre 2011 Nigeria verlassen habe und auf dem Seeweg nach Europa gelangt sei, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 6. Juli 2011 und vom 9. September 2011 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist,

dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach der behaupteten Ermordung seines Vaters durch Angehörige der militanten Gruppe von D._______ sowie der von ihm geschilderten Entführung und Misshandlungen und dem nachfolgenden Spitalaufenthalt in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sein soll,

dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. September 2011 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG

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und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,

dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,

2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat­, Herkunfts­ oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem

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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker­ und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non­Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat­ oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat­ oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden und über Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt

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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.­ (Art. 1­3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand: