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D-5324/2017 • BVGer D-5324/2017 KI-generiert

ECtHR Ruling Halts Deportation to Sudan Due to Torture Risk

Geschäftsnummer D-5324/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a revision of its prior decision based on a European Court of Human Rights (ECtHR) ruling which found that deporting the applicant to Sudan would violate Articles 2 and 3 of the European Convention on Human Rights. The ECtHR determined there were substantial grounds to believe the applicant would face arrest, interrogation, and torture due to his political activities. This binding ECtHR decision rendered the prior judgment, which had upheld the denial of refugee status and ordered deportation, no longer tenable, necessitating the reopening of the case to address the human rights violation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 124 BGG, Art. 122 BGG; ECtHR Ruling Halts Deportation to Sudan Due to Torture Risk: The ECtHR determined there were substantial grounds to believe the applicant would face arrest, interrogation, and torture due to his political activities. This binding ECtHR decision rendered the prior judgment, which had upheld the denial of refugee status and ordered deportation, no longer tenable, necessitating the reopening of the case to address the human rights violation.

Schlagwörter

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Europäische Menschenrechtskonvention Flüchtlingsrechte politische Ausweisung Menschenrechtsbedenken Foltergefahr politische Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 BGG

Used as the basis for granting the revision because the European Court of Human Rights found a violation of the European Convention on Human Rights.

Art. 45 VGG

Governs the application of BGG articles to revision proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

Establishes the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum matters and its jurisdiction for revising its own judgments.

Art. 37 VGG

Determines that no court costs are to be imposed in this case.

Art. 68 Abs. 2 VwVG

Justifies awarding a party indemnity for necessary representation costs due to the success of the revision application.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for granting a party indemnity for representation costs.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

States that a pending appeal has suspensive effect, allowing the applicant to await the decision in Switzerland.

Art. 42 Abs. 1 AsylG

Permits the applicant to await the outcome of the appeal proceedings in Switzerland.

Art. 128 Abs. 1 BGG

Requires the Federal Administrative Court to resume and re-decide the appeal proceedings following the granting of revision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5324/2017 law/bah

Urteil vom 30. Oktober 2017

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 / D-3851/2014.

D-5324/2017

Sachverhalt:

A. Der Gesuchsteller verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am

12. Juli 2009 und suchte am 8. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 ab.

B. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil vom 30. Mai 2017 (Nr. 23378/15) fest, dass eine Ausschaffung des Gesuchstellers in den Sudan Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Dieses Urteil erwuchs am 30. August 2017 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR an den Rechtsvertreter vom 1. September 2017).

C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2017 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM sei jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel und eine Honorarnote bei (vgl. S. 7 derselben).

D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut. Er ordnete dem Gesuchsteller lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.

D-5324/2017

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2).

2.

2.1 Gemäss Art. 105 AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.

2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 VGG die Art. 121–128 BGG. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 122 BGG und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

3. Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

4. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, der EGMR habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 festgestellt, dass im Falle des Vollzugs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 Art. 3 EMRK verletzt würde. Der Gerichtshof habe befunden, dass die exil-

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politischen Aktivitäten des Gesuchstellers mit der Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen hätten, was seine Teilnahme an internationalen Konferenzen, seine kritischen Artikel sowie seine Ernennung zum Medienverantwortlichen der JEM zeigten. Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller den sudanesischen Behörden bekannt sein könne, da diese nicht nur Anführer, sondern auch Mitglieder der JEM überwachten. Der Gerichtshof habe entschieden, dass stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert würde.

5.

5.1 Der EGMR hat in seinem endgültigen Urteil vom 30. Mai 2017 festgestellt, dass dem Gesuchsteller bei einer Ausschaffung in den Sudan eine Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Diese Feststellung ist für die Schweiz verbindlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3851/2014 vom 26. Februar 2015, mit dem die von der Vorinstanz vorgenommene Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers bestätigt und der Vollzug der Wegweisung in den Sudan als durchführbar beurteilt wurde, kann demnach nicht weiter Bestand haben. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die festgestellte Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen.

5.2 Das Gesuch um Revision des Urteils D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Das Urteil ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrensnummer (D-6150/2017) wieder aufzunehmen.

6. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7. Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Revisionsgesuch liegt eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 19. September 2017 bei, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,75 Stunden (zu Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 6.30 aufgeführt werden.

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Dies erscheint angemessen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1545.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

8. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden. Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5324/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben.

3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1545.80 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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