Asylum Refusal for Undocumented Applicant Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order deportation for an applicant who entered Switzerland without identification. The applicant claimed to have fled his home country due to incestuous relations and threats but provided inconsistent and unsubstantiated accounts regarding his identity documents. The court found that the applicant failed to provide credible evidence of his identity or a valid reason for not possessing identification, and that his claims of persecution lacked substance and relevance to asylum law, thus affirming the immigration authority's refusal to consider the asylum claim and the subsequent deportation order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 41 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Refusal for Undocumented Applicant Upheld: The applicant claimed to have fled his home country due to incestuous relations and threats but provided inconsistent and unsubstantiated accounts regarding his identity documents. The court found that the applicant failed to provide credible evidence of his identity or a valid reason for not possessing identification, and that his claims of persecution lacked substance and relevance to asylum law, thus affirming the immigration authority's refusal to consider the asylum claim and the subsequent deportation order.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the asylum application due to the failure to submit identity documents.
Used to confirm that the appealed decision does not violate federal law and that the factual situation was correctly established.
States that the order to leave the country is the legal consequence of non-admission to the asylum procedure.
Regulates the conditions for temporary admission when expulsion is not possible, permissible, or reasonable.
Used to assess the permissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Basis for determining the amount of court costs.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5307/2008 {T 0/2}
Urteil vom 21. August 2008
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (...).
D-5307/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ im Rahmen der Erstbefragung vom 3. April 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 16. April 2008 im Wesentlichen angab, ein nigerianischer Staatsangehöriger - Katholik und ethnischer Igbo - zu sein und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im Bundesstaat C._______ gelebt zu haben, wobei er sich nicht politisch betätigt habe, dass er Mitte Februar 2008 – als er alkoholisiert nach Hause gekommen sei – mit seiner siebzehnjährigen Schwester den Beischlaf ausgeübt habe, worauf sich diese in der Folge übergeben und den sie bedrängenden Nachbarn erklärt habe, sie sei von ihrem Bruder geschwängert worden,
dass Inzest in seiner Heimat ein Tabu sei und er deshalb aus Angst vor den Nachbarn und seinem Onkel, der gedroht habe, ihn zu erschiessen, geflohen sei, wobei ihm ein unbekannter Mann geholfen habe, nach Lagos zu gelangen,
dass er von dort aus mit einem Schiff an eine unbekannte Destination gelangt und schliesslich am 28. März 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, mit der Begründung, er habe nie solche besessen (vgl. A1/8, S. 3; A7/17, S. 3) und könne auch keine beschaffen, da ihm in seinem Heimatstaat niemand dabei behilflich sein könne (vgl. A1/8, S. 4), dass gegen den Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis Juli 2008 in drei verschiedenen Kantonen jeweils wegen des Verdachts des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz Anzeige erstattet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2008 - eröffnet am
11. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, das Durchführen weiterer Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG und das Aussetzen des Vollzugs der Wegweisung, sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Rechtsmittelschrift – jeweils in Kopie – ein an einen heimatlichen Pfarrer gerichtetes, in englischer Sprache gehaltenes Schreiben sowie ein ärztlicher Ausweis beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist [Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG]), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist [Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zu den Reisepapieren widersprüchliche Angaben macht, indem er einerseits anlässlich der Befragung vom
16. April 2008 vorbrachte, ohne ein Identitätsdokument nach Europa gereist zu sein (vgl. A7/17, S. 11), was angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint, und andererseits auf Beschwerdeebene plötzlich vorbringt, er sei mit einem Pass gereist, dessen Authentizität und Visum er ebenso-
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wenig bestätigen könne wie die Identität der Person, auf welche das Dokument ausgestellt sei,
dass diese widersprüchlichen Vorbringen nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom
18. August 2008 weiter geltend macht, er habe am 24. Juli 2008 den Pfarrer seiner heimatlichen Kirchgemeinde um Hilfe bei der Beschaffung seiner Geburtsurkunde gebeten, wobei er jedoch noch nicht im Besitz dieses Dokumentes sei,
dass unter den Begriff „Reiseoder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung seiner Geburtsurkunde (vgl. das der Beschwerde beigelegte Schreiben an einen Pfarrer, worin dieser um Zustellung eines solchen Dokumentes ersucht wird) unbeachtlich sind, da diese kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würde, dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der genannten Bestimmung einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen des Beischlafs mit seiner Schwester und der daraus abgeleiteten Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1/8, S. 3) als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, und dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Nigeria und zur ambulanten Behandlung wegen eines offenbar in der Schweiz erlittenen Unfalls (gebrochener Fuss; vgl. den der Rechtsmitteleingabe beigelegten ärztlichen Ausweis) daran nichts zu ändern vermögen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass damit die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Durchführung weiterer Abklärungen und Aussetzen des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: