Child's Passport Refusal Overturned by Administrative Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court accepted an appeal, overturning a decision by the federal office for migration that had refused to issue a passport for a child. The federal office had incorrectly focused on the child's potential refugee status and inclusion in the mother's refugee status, failing to consider that the child possessed a residence permit, which under Swiss law also qualifies for travel documents. The court found that the federal office had not fully investigated the facts or correctly applied the relevant law, thus remanding the case for further assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Child's Passport Refusal Overturned by Administrative Court: The federal office had incorrectly focused on the child's potential refugee status and inclusion in the mother's refugee status, failing to consider that the child possessed a residence permit, which under Swiss law also qualifies for travel documents. The court found that the federal office had not fully investigated the facts or correctly applied the relevant law, thus remanding the case for further assessment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for determining the entitlement to travel documents for foreigners.
Cited as the legal basis for not imposing costs on the appellant who won the case.
Cited as the legal basis for not awarding a party indemnity to the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5298/2012 law/rep/wif
Urteil vom 31. Oktober 2012
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren (…), Iran, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit dem Kind B._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N (…).
D-5298/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 3. September 2012 um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______ (geboren […]) ersuchte,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. September 2012 festhielt, das Gesuch der Beschwerdeführerin erfordere einen vorgängigen Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft, dass es alsdann ausführte, Voraussetzung für den Einbezug sei insbesondere, dass mindestens ein Elternteil originäre Flüchtlingseigenschaft besitze,
dass bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezugs als solche erkannt wurden, grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht erfülle,
dass sie mit Verfügung vom 17. Januar 2005 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen worden sei und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl erhalten habe,
dass unter diesen Umständen die Asylgewährung nicht gerechtfertigt sei und das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft somit abzulehnen sei,
dass demzufolge die Regelung des Aufenthalts ihres Kindes in der Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei ihres Aufenthaltskantons liege,
dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen im Dispositiv seines Entscheides verfügte, das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft werde abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
1. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und B._______ sei ein Reisedokument auszustellen,
D-5298/2012
dass mit der Beschwerde Kopien des schweizerischen Reisedokuments und einer Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C ihres Sohnes B._______ eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM sowohl auf dem Gebiet des Asyls als auch betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) endgültig entscheidet (Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) somit einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG).
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 12 VwVG) und die verfügende Behörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
dass sich ferner aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ergibt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
D-5298/2012
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. September 2012 das BFM um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______ ersuchte,
dass sie dabei weder behauptete, ihr Sohn erfülle die Flüchtlingseigenschaft, noch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass gemäss Art. 59 Abs. 2 AuG Anspruch auf Reisepapiere Ausländerinnen und Ausländer haben, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Bst. a), die gemäss dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind (Bst. b) oder die schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben (Bst. c),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – wohl mit Blick auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG – vorfrageweise prüfte, ob B._______ die Flüchtlingseigenschaft erfülle, wobei es in den Erwägungen darlegte, weshalb die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien, und im Dispositiv den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ablehnte,
dass es hingegen – offenbar in Unkenntnis der Tatsache, dass B._______ über eine Niederlassungsbewilligung verfügt – nicht weiter prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisepapieren gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. c AuG erfüllt sind,
dass das BFM somit Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bezug auf die Behandlung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepasses für B._______ den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, die massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 2 AuG) unzureichend angewandt und in der angefochtenen Verfügung über die Ausstellung eines Reisepapieres letztlich gar nicht befunden hat, dass die offensichtlich begründete Beschwerde vom 1. Oktober 2012 daher einzelrichterlich mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG gutzuheissen ist,
D-5298/2012
dass die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist und auch nicht ersichtlich ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung sonstwie notwendige Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5298/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: