Asylum Claim Dismissal Upheld Due to Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an asylum claim and an order for removal, finding that the applicant's claims of persecution in his home country were not credible due to significant inconsistencies and a lack of substantiation regarding alleged arrest, detention, and interrogation. The court determined that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or a real risk of torture or inhumane treatment upon return, thus concluding that removal was permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Dismissal Upheld Due to Lack of Credibility: The court determined that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution or a real risk of torture or inhumane treatment upon return, thus concluding that removal was permissible, reasonable, and possible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court referred to this article when stating that the refugee status requires a person to be exposed to serious disadvantages or have a well-founded fear of such disadvantages due to their race, religion, nationality, membership of a particular social group, or political opinion.
This article was used to determine that the applicant's claims were not credible, as they were insufficiently substantiated, contradictory, or not in line with the facts.
This article was cited as the legal basis for the SEM's order to withdraw the applicant from Switzerland and to enforce it, as the asylum application was rejected.
This article, concerning the principle of non-refoulement, was found not to be applicable because the applicant did not meet the criteria for refugee status.
This article was used to assess the admissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the withdrawal order, particularly concerning the prohibition of refoulement and the conditions for provisional admission.
This article defines the scope of review for asylum cases before the Federal Administrative Court.
This article provided the legal basis for the case to be handled by a single judge with the consent of a second judge.
These articles were cited as grounds for treating the appeal as manifestly unfounded and to be dealt with summarily.
This article was cited as the basis for ordering the applicant to bear the costs of the proceedings.
This article was used to confirm that the appeal was filed within the time limit.
This article was used to confirm that the appeal was filed in the correct form.
Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Provision concerning the imposition of court costs.
Provision concerning legal aid.
This article establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions under Art. 5 VwVG, including asylum matters.
This article defines the types of decisions against which appeals can be lodged with the Federal Administrative Court, including those in asylum matters.
This article states that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.
This article specifies that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.
This article defines who is entitled to lodge an appeal.
This article governs the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum cases.
This article governs the scope of review by the Federal Administrative Court in matters concerning foreigners.
This article states that Switzerland generally grants asylum to refugees.
This article defines what constitutes serious disadvantages, including threats to life, liberty, or causing unbearable psychological pressure.
This article states that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.
This article stipulates that the losing party shall bear the costs of the proceedings.
These articles from the Regulation on costs and fees before the Federal Administrative Court were used to determine the amount of the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5265/2018
Urteil vom 26. Oktober 2018
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2018 / N (…).
D-5265/2018
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2016 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 1. Juni 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung fand am 13. August 2018 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, (…)provinz). Seit dem Jahr 2010 habe er in (…) und als (…) gearbeitet. Im (…) sei er während der Arbeit (…) befragt und ein paar Tage später von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden. Während der Haft sei er verhört und geschlagen worden. Man habe ihm die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung namens D._______ vorgeworfen und deshalb mit dem Tod gedroht. Nach (…) Tagen habe ein Anwalt durch eine Bürgschaft seine Freilassung erreicht. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe im (…) 2016 eine Vorladung zu einem Gerichtstermin im (…) 2016 erhalten. Noch vor diesem Termin habe er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass (…) in Richtung E._______ verlassen. Von dort sei er über die F._______ und (…) in die Schweiz gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, den Führerschein und eine Kopie der Geburtsurkunde ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Anwaltsschreiben und eine Übersetzung eines Polizeidokuments, sowie, je mit Übersetzung, einen Vorladungsbefehl und einen Haftbefehl zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Kosten,
D-5265/2018
insbesondere eines Kostenvorschusses, wobei er eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte.
D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt war, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Oktober 2018 auf.
E. Am 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Zwischenverfügung vom 24. September 2018 kommentarlos eine Fürsorgebestätigung ein.
F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
9. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
D-5265/2018
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, fälschlicherweise der Zugehörigkeit zur D._______-Gruppierung beschuldigt und deshalb verhaftet, verhört und zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden zu sein, und bei einer Rückkehr zu befürchten, infolge der falschen Beschuldigungen und des Nichterscheinens vor Gericht von CID-Leuten umgebracht zu werden, hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Seine diesbezüglichen Aussagen seien mehrheitlich widersprüchlich und substanzlos, wobei auffalle, dass er in der Anhörung und der BzP zahlreiche unterschiedliche Angaben zu den wesentlichen Punkten der Vorbringen gemacht habe. So habe er beispielsweise in der BzP gesagt, er sei der Zugehörigkeit zur D._______-Gruppe beschuldigt worden, weil er ei-
D-5265/2018
nen Vorfall dieser Gruppierung in seinem Heimatort beobachtet habe, wogegen er in der Anhörung angegeben habe, sein (Verwandter) habe ihn aus Bosheit bei den Behörden als Mitglied der D._______-Gruppe denunziert. Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären können. Des Weiteren habe er in der BzP gesagt, (…) Tage nach dem Vorfall (…) verhaftet worden zu sein, wogegen dies gemäss seiner Darstellung in der Anhörung bereits nach einem Tag gewesen sei. Zudem habe er in der BzP gesagt, (…) von CID-Leuten aufgesucht worden zu sein, während er in der Anhörung diese Personen nicht genauer habe einordnen können.
Auch habe er in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben über den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs gemacht. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er lediglich gesagt, dass es nicht stimme oder keinen Kommentar dazu gegeben. Bezüglich der (...)tägigen Haft habe er in der BzP angegeben, etwa zwei Stunden nach der Ankunft im Gefängnis befragt worden zu sein. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Befragung habe am folgenden Tag stattgefunden. Ausserdem seien die Schilderungen über die Haft insgesamt knapp und substanzarm.
Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, dieses Ereignis und vor allem die Befragungen detailliert zu schildern, hätten seine Erzählungen keine Realkennzeichen aufgewiesen, was darauf schliessen lasse, dass er nicht in Haft gewesen sei. Schliesslich sei auch seine Erzählung über die Haftentlassung durch einen Anwalt oberflächlich und nicht nachvollziehbar. So habe er den Inhalt der Gerichtsverhandlung nicht wiedergeben können und dies damit begründet, dass die Verhandlung auf Singhalesisch gewesen sei und er nichts verstanden habe. Jedoch sei nicht verständlich, warum er sich nicht bemüht habe, beim Anwalt nähere Informationen über die Verhandlung und seine Freilassung zu erhalten, zumal seine persönliche Freiheit und somit auch seine Zukunft davon abhängig gewesen sei.
Seine Vorbringen habe er auch durch die eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft zu machen vermocht, da deren Herkunft in Frage gestellt werde. Transparency International führe Sri Lanka auf Rang 95 von 176, weshalb darauf zu schliessen sei, dass Haftbefehle und Gerichtsvorladungen, die von Hand ausgefüllt werden können, leicht erwerblich seien. Gegen die Echtheit der Dokumente spreche auch, dass er in der Anhörung nicht zu erklären vermocht habe, was er eingereicht habe. Er habe dazu gesagt, er glaube, dass es sich bei einem Dokument um einen Haftbefehl handle.
Zu der englischen Übersetzung eines Polizeidokuments habe er auf Nachfrage keine Angaben machen können. Aufgrund der Aktenlage sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seine Vorbringen hielten demnach
D-5265/2018
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Da es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, hätten allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er wisse naturgemäss nichts Genaues darüber, warum er von den Behörden der Mitgliedschaft bei der D._______-Gruppe verdächtigt werde. Heute sei er sicher, dass die Befragung (…) einen Tag vor der Verhaftung stattgefunden habe. Er sei am (…) 2015 am späten Vormittag zu Hause verhaftet und daraufhin in einer etwa achtstündigen Fahrt nach Colombo gebracht worden, also am späten Abend im Gefängnis und wohl gegen Mitternacht in seinem Raum angekommen. Einige Stunden später seien Beamten dorthin gekommen, um ihn erstmals zu befragen. Seine Aussage in der Anhörung, wonach er am Tag nach der Ankunft im Gefängnis befragt worden sei, widerspräche somit der Darstellung in der BzP nicht. Insgesamt handle es sich bei den drei vom SEM geltend gemachten angeblichen Widersprüchen entweder gar nicht um solche oder sie seien gut erklärbar. Zudem seien die Ereignisse, über die er berichtet habe, zum Zeitpunkt der Anhörung bereits drei Jahre zurückgelegen und würden einen relativ kurzen Zeitraum betreffen. Dennoch habe er sie auf eine stimmige und schlüssige Weise, die durch die eingereichten Beweismittel belegt werde und mit den Abläufen in Sri Lanka übereinstimme, dargelegt. Dass er seinen Anwalt nicht genauer befragt habe, was bei der auf Singhalesisch geführten Verhandlung genau besprochen worden sei, sei nachvollziehbar. Er sei froh gewesen, dass der Anwalt seine vorläufige Freilassung habe erwirken können, es sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen, mit ihm die Details zu besprechen. Zudem habe ihm seine Mutter gesagt, dass der Anwalt sich als Bürge eingesetzt hätte. Diese Information sei ihm ausreichend gewesen. Die Einschätzung der Beweismittel durch das SEM sei nicht vertretbar. Diesbezüglich habe das SEM seine Untersuchungsund Begründungspflicht verletzt. Deshalb werde alternativ die Aufhebung der angefochtenen
D-5265/2018
Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung – etwa mittels Botschaftsabklärungen – durch das SEM beantragt.
6.
6.1 Das SEM hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Dabei hat es den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdevorbringen erschöpfen sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Deshalb ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, umso mehr, als die in der Beschwerde enthaltenen Erklärungen zu Aussagen in der Anhörung, die in Widerspruch zu solchen in der BzP stehen, überwiegend sinngemäss identisch mit den Erklärungen sind, die der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung abgegeben hatte. Was seine angebliche Befragung im Gefängnis anbelangt, hätte diese – selbst wenn seine Verhaftung wie dargelegt am späten Vormittag erfolgt wäre (gemäss der von ihm eingereichten Übersetzung eines Polizeischreibens etwa um […] Uhr) und die anschliessende Fahrt zum Gefängnis, wo er in seinem Raum etwa zwei Stunden später erstmals befragt worden sei, acht Stunden gedauert hätte – am selben Tag (nämlich gegen […] Uhr) und nicht erst am folgenden Tag stattgefunden.
Dieser Aussagewiderspruch bleibt somit ungeklärt. Sodann geht der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, in der Anhörung seien seine Antworten an vielen Stellen mit „Kein Kommentar“ protokolliert worden, was den Eindruck erwecke, das Protokoll sei etwas gar rasch und ungefähr erstellt worden. Vielmehr ergibt die Überprüfung des Anhörungsprotokolls, dass er einzig Frage 45 mit „Kein Kommentar“ beantwortet hat, mit welcher er aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, dass er gemäss seiner Aussage in der BzP (…) von CID-Angehörigen befragt worden sei, wogegen er in der Anhörung gesagt habe, er wisse nicht, wer ihn damals befragt habe (vgl. A12/13, F45).
Demgegenüber fällt auf, dass er in der Anhörung Fragen des Öfteren mit „Ich weiss es nicht“ (vgl. a.a.O., F10, F37, F38, F42) und „Keine Ahnung“ (vgl. a.a.O., F51, F80, F86, F87, F92, F99) beantwortete. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche
D-5265/2018
Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel nicht zu beanstanden. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass er, abgesehen davon, dass ihm der Inhalt des Polizeischreibens nicht bekannt war, nicht zu erklären vermochte, weshalb er davon nur eine englische Übersetzung einreichte und ihm über die Existenz beziehungsweise den Verbleib eines Originals nichts bekannt war. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sowohl dieses Dokument als auch der Haftbefehl und der Vorladungsbefehl von derselben Person am selben Tag übersetzt wurden.
6.2 Unter diesen Umständen erweisen sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Rügen der Verletzung der Untersuchungsund Begründungspflicht als unbegründet. Mithin ist der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Überprüfung durch das SEM abzuweisen, umso mehr, als aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig erstellt worden sein soll, und sich deshalb auch allfällige Botschaftsabklärungen erübrigen.
6.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationalen Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert,
E. 8.5.5).
D-5265/2018
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 6.1). Damit ist seinem Vorbringen, er würde im Zusammenhang mit den vom ihm geltend gemachten Ausreisegründen im Falle einer Rückkehr erhebliche Gefahr laufen, als Terrorverdächtiger, also aus politischen Gründen, verhaftet, eingesperrt und misshandelt zu werden, die Grundlage entzogen. Stattdessen konnte er von seiner Geburt bis (…) 2016 vor Ort leben und arbeiten. Zudem sind aus den Akten keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht.
Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5265/2018
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
D-5265/2018
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekommen, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, (…)provinz, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hatte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegend individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer
D-5265/2018
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen, gesunden Mann, welcher die Schule (…) Jahre besucht und ohne (…) abgeschlossen hat. In der Folge war er in (…) und als (…) erwerbstätig. Seine Familie, die gemäss seinen Angaben der Mittelschicht angehört, besitzt eigene (…), die sie selber bewirtschaftet. Zudem leben seine Eltern und seine (…) Geschwister, von denen (…) verheiratet sind, weiterhin in B._______. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemäss wiedererwägungsweise gestellte Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Sachverhalt, Bst. E) als gegenstandslos erweist.
11. Das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
D-5265/2018
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-5265/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer
Versand: