Dublin III: Asylum Claim Rejected, Deportation to Italy Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not consider an asylum claim and to deport an individual to Italy, applying the Dublin III Regulation. The court found that Italy was the responsible state for processing the asylum claim because the individual had been registered there, and that the individual had not sufficiently demonstrated that returning to Italy would pose a risk to their life or freedom, or that Italy's asylum system has systemic flaws. The court also found that the individual's alleged health issues were not severe enough to warrant an individual transfer ban, and that Italy possesses adequate medical infrastructure. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2022
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KI-generiertThis provision was used by the SEM to not enter the asylum application, and the court upheld this decision.
This provision was used by the SEM to order the deportation to Italy, and the court upheld this decision.
This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal's requests were deemed hopeless.
This provision was used to impose the court costs on the appellant.
This provision is the basis for the amount of court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5264/2022
Urteil vom 22. November 2022
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (…).
D-5264/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. November 2022 – am Folgetag eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 15. November 2022 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
17. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bezüglich des Eventualbegehrens der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Anhörungsprotokoll klar zu entnehmen ist, dass er sich wegen eines Sturms bei der Überfahrt nach Italien auf einer griechischen Insel in Sicherheit habe bringen müssen und dort mit anderen Asylsuchenden eine Nacht verbracht habe, bis ein anderes Boot sie nach Italien gebracht habe, dass das SEM auf die Entgegennahme von Beweismitteln in antizipierter Beweiswürdigung verzichten konnte,
dass dem Anhörungsprotokoll tatsächlich nicht zu entnehmen ist, dass der Stiefbruder oder ein Cousin des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, dass es allerdings am Beschwerdeführer gelegen hätte, entsprechende Verbindungen mit der Schweiz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen, und insgesamt nicht von einem ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist,
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dass der Einwand in diesem Zusammenhang, er habe die Anwesenheit des Stiefbruders erwähnt, der Dolmetscher habe dies jedoch nicht übersetzt, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt demnach vollständig und richtig festgestellt wurde und der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz somit abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. August 2022 in Italien registriert worden war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. September 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte und dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass daran der angebliche kurzzeitige Aufenthalt auf einer unbestimmten griechischen Insel nichts zu ändern vermag, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers weder belegt noch detailliert sind und die Vermutung der Zuständigkeit des in der «Eurodac»-Datenbank vermerkten Einreiselandes nicht widerlegen können (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4), dass daran auch ein allfälliger Aufenthalt des Stiefbruders und des Cousins nichts zu ändern vermag, zumal der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Geschwister oder weiter entfernte Verwandte umfasst, weshalb sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt, und ausserdem mangels anderslautender Hinweise von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist,
dass damit Italien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist und offenbleiben kann, ob er sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt auf die Zuständigkeit Griechenlands hätte berufen dürfen, weil er offensichtlich nicht die Absicht hatte, sich nach Griechenland zu begeben, sondern die Zuständigkeit Griechenlands wohl deshalb behauptet, um indirekt einen Selbsteintritt der Schweiz zu bewirken (vgl. F-4557/2019
E. 3.5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom
19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er habe in Italien in einem Park schlafen müssen, wobei er beklaut worden sei, und sei krank geworden, sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass den Akten keine Gründe für seine Befürchtung zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands beim Dublin-Gespräch vom 23. September 2022 angab, ihm gehe es psychisch gut, aber physisch leide er an (…) und (…), weswegen er eine Salbe und Schmerzmittel erhalten habe,
dass er in der Beschwerdeschrift konkretisierte, dass eine (…) diagnostiziert worden sei, was medikamentös behandelt werde, und er aufgrund des (…) (…) habe und zudem an (…) leide,
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dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstellungsverbot zu begründen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um allfällige zukünftige physische und psychologische Beschwerden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022),
dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Verweise in der Beschwerdeschrift auf Länderberichte und ausländische Gerichtsurteile an dieser Einschätzung nichts ändern können, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass ihm persönlich Leistungen, wie beispielsweise eine angemessene Unterbringung und medizinische Behandlungen, bei seiner Rückkehr tatsächlich verweigert würden, dass diesbezüglich zudem anzumerken ist, dass er einerseits im Dublin- Gespräch widersprüchliche Angaben zu seiner Unterkunft in Italien machte und in keiner Weise vorbrachte, er habe damals ein formelles Asylgesuch eingereicht und erfolglos um Unterstützung bei den italienischen Behörden ersucht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner