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D-5255/2022 • BVGer D-5255/2022 KI-generiert

Algerian National's Asylum Claim Rejected, Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-5255/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum claim and the order to leave the country for an Algerian national. The applicant claimed to be fleeing persecution due to a drug trafficking conviction in absentia and alleged threats from a mafia, but the court found his account lacked credibility and did not constitute a fear of persecution as defined by asylum law. The court reasoned that drug offenses are subject to legitimate prosecution, that the applicant had not shown a real risk of torture or inhumane treatment upon return, and that his general claims of danger and his health issues did not render his removal inadmissible or unreasonable. Therefore, his asylum request was denied, and his deportation was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG; Algerian National's Asylum Claim Rejected, Deportation Upheld: The applicant claimed to be fleeing persecution due to a drug trafficking conviction in absentia and alleged threats from a mafia, but the court found his account lacked credibility and did not constitute a fear of persecution as defined by asylum law. The court reasoned that drug offenses are subject to legitimate prosecution, that the applicant had not shown a real risk of torture or inhumane treatment upon return, and that his general claims of danger and his health issues did not render his removal inadmissible or unreasonable. Therefore, his asylum request was denied, and his deportation was upheld.

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Verfolgungsgefahr Betäubungsmittelhandel Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Cited to establish the court's final jurisdiction in asylum matters and the legitimacy of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the legitimacy of the appeal.

Art. 44 AsylG

Cited for the general rule regarding the consequences of an asylum rejection, namely the order for removal.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the non-refoulement principle, stating it does not apply if the person does not meet the refugee status criteria.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Cited as the legal basis for regulating the foreigner's status in case of non-admissible, unreasonable, or impossible removal.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited to define when removal is not permissible under international law.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited to define when removal can be considered unreasonable due to specific circumstances in the home country.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Cited in relation to the possibility of removal.

Art. 83 Abs. 7 AIG

Cited as an exception to granting temporary admission when removal is unreasonable.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the general principle that costs are imposed on the appellant if the appeal is unsuccessful.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the court having received the case files electronically.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to explain the waiver of written submissions.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the abbreviated reasoning for obviously unfounded appeals.

Art. 3 VGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against SEM decisions.

Art. 5 VwVG

Cited as the type of decisions the Federal Administrative Court reviews.

Art. 33 VGG

Cited to confirm that the SEM is a lower authority before the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Cited to confirm that no exception applies that would prevent the court from jurisdiction.

Art. 105 BGG

Cited to establish the final nature of the court's decision in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 42 AsylG

Cited to explain why the request for suspensive effect was not considered, as the appeal already had suspensive effect by law.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 49 VwVG

Cited to define the scope of review by the Federal Administrative Court in matters of immigration law.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision for granting asylum.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who is considered a refugee.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

Cited to define what constitutes serious disadvantages.

Art. 7 AsylG

Cited to define the standard of proof for refugee status (credibility).

Art. 10 des Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]

Cited in conjunction with Art. 105 and Art. 108 AsylG to establish the legitimacy of the appeal.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited for the determination of the court costs.

Art. 3 BVGE 2013/37 E. 4.4

Cited as case law supporting the decision regarding removal.

Art. 3 BVGE 2009/50 E. 9

Cited as case law supporting the decision regarding removal.

Art. 3 EMRK

Cited in the context of assessing the risk of torture or inhuman treatment.

Art. 1 FoK

Cited in the context of assessing the risk of torture or inhuman treatment.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]

Cited as a basis for the non-refoulement principle.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited as a constitutional basis prohibiting torture and inhuman treatment.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]

Cited as a basis for prohibiting torture and inhuman treatment.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the obligation of the appellant to obtain necessary travel documents.

Art. 3 BVGE 2011/24 E. 10.2

Cited as case law regarding the burden of proof for impediments to removal.

Art. 3 BVGE 2008/34 E. 12

Cited as case law regarding the obligation to obtain travel documents.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5255/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;

Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2022 / N (…).

D-5255/2022

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – suchte am

5. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. August 2022 und der Befragungen vom 2. September 2022 (Dublin-Gespräch) sowie vom 7. Oktober 2022 (Anhörung nach Art. 29 AsylG) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, im Jahr 2019 aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Er habe sich ungefähr ein Jahr in Spanien, danach drei Monate in Frankreich aufgehalten, habe jeweils bei Freunden gelebt und gearbeitet und sei später nach Spanien zurückgekehrt, wo er bis Juni 2022 geblieben und danach per Zug in die Schweiz gereist sei.

Als Asylgrund brachte er vor, in Algerien von der Polizei beim Transport von 17,5 kg Haschisch in einem Auto gemeinsam mit seinem Bruder erwischt worden zu sein. Er habe zwar im Gegensatz zu seinem Bruder fliehen können, sei jedoch deswegen – in Abwesenheit – zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Auf Nachfrage zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, im Brustbeziehungsweise Herzbereich und am rechten Bein Schmerzen, schwache Augen, Essund Schlafprobleme zu haben; zudem gehe es ihm psychisch nicht gut (Befragung vom 2. September 2022; A14/1; er sei gerne alleine) beziehungsweise ihm gehe es gut (Befragung vom 7. Oktober 2022, A15/2, F9). Zum Arzt sei er nur wegen seines Ellbogens gegangen.

B. Am 14. Oktober 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Diese wurde am 17. Oktober 2022 beim SEM eingereicht, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, nicht damit einverstanden zu sein (Bedrohung im Heimatland, Familienprobleme).

C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen Raum und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug.

D-5255/2022

D. Mit Eingabe vom 17. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die unentgeltliche Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. Mit Schreiben vom 18. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

18. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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1.3 Auf den Prozessantrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung für den Besitz oder Handel von Drogen sei D-5255/2022

eine legitime staatliche Aufgabe. Der Beschwerdeführer sei wegen Transports von 17,5 kg Haschisch in seiner Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Die strafrechtliche Verfolgung stehe in Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung und stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Zudem könne bei in Abwesenheit gefällten Urteilen die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, weshalb die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges gegen die Verurteilung offenstehe. Der blosse Einwand des Beschwerdeführers, im Heimatland bedroht zu werden und Probleme mit der eigenen Familie zu haben, von denen er nicht erzählen könne, rechtfertige eine Änderung dieser Einschätzung nicht und es würden auch keine Hinweise auf einen Politmalus vorliegen.

5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ein Recht auf ein faires Verfahren und die Situation im algerischen Gefängnis sei unmenschlich. Seine Familie lebe in Angst, weil sein Bruder im algerischen Strafvollzug unter unmenschlichen Bedingungen lebe. Zudem verlange die Mafia Geld von ihm für die Drogen. Es gebe ein grosses Missverständnis, das er erklären möchte. Die Polizei habe ihm 7 von 17,5 kg Haschisch abgenommen. Eine Rückkehr nach Algerien würde für ihn eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Er ersuche aus humanitären Gründen um Schutz. Die Situation in Algerien müsse vor Erlass eines Entscheides geprüft werden.

6.

6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, den Vorbringen des Beschwerdeführers mangle es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Mithin ist mit ihr festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verfolgung des (unbestrittenen) Transportes von Drogen eine rechtsstaatlich legitime Massnahme darstellt.

6.2 Aus dem blossen Hinweis in der Beschwerde, sein Bruder erlebe das algerische Gefängnis als unmenschlich. und aus den erwähnten Sorgen seiner Familie kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sollte er von Dritten (beispielsweise wie behauptet von der Mafia) bedroht werden, so ist er gehalten, sich an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen, zumal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht es ihm alsdann offen, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben und damit auch das von ihm auf Beschwerdeebene behauptete Missverständnis hinsichtlich der Drogenmenge aufzuklären.

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6.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5 Im jetzigen Zeitpunkt liegt in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor und mithin sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien (vgl. etwa BVGer Urteile D-3566/2021 vom 26. August 2021 und D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.1).

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In individueller Hinsicht führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer stamme aus einen Dorf bei Annaba und verfüge an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Brüder und Schwester). Nach der sechsten Klasse habe er die Schule nicht weiter besuchen wollen und als Träger am Strand gearbeitet. Damit verfüge er in seinem Heimatstaat über ein Zuhause und eine Arbeitsmöglichkeit. Seine gesundheitlichen Probleme würden seine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen und er könne seine Beinund Herzschmerzen bei Notwendigkeit in Algerien behandeln lassen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält.

Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

10.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ

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zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand: