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D-525/2010 • BVGer D-525/2010 KI-generiert

Credibility of Asylum Claim Questioned Due to Discrepancies

Geschäftsnummer D-525/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order, finding that the applicant's account of fleeing persecution was not credible. The court reasoned that discrepancies in the applicant's travel history, lack of identification documents, and conflicting information from embassy investigations cast doubt on her claimed Eritrean nationality and fear of persecution, leading to the conclusion that she failed to establish refugee status.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Credibility of Asylum Claim Questioned Due to Discrepancies: The court reasoned that discrepancies in the applicant's travel history, lack of identification documents, and conflicting information from embassy investigations cast doubt on her claimed Eritrean nationality and fear of persecution, leading to the conclusion that she failed to establish refugee status.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Verfolgung berechtigte Zweifel mangelnde Glaubhaftigkeit Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for rejecting the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the stay status when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG

Cited as the legal basis for confirming the expulsion ordered by the Federal Office for Migration, covering permissibility, reasonableness, and possibility of execution.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 - 3 VGKE

Cited as the basis for calculating the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-525/2010 {T 0/2}

Urteil vom 3. August 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Äthiopien, alias A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N .

D-525/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre 2000 in Begleitung ihres Cousins verliess und sich unkontrolliert in den Sudan begab, von dort aus im Jahre 2008 auf dem Luftweg nach Frankreich gelangte und am 20. März 2008 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 27. März 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______, der direkten Anhörung vom 3. Juni 2008 sowie der ergänzenden Anhörung vom

29. Oktober 2009 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei wie schon ihre Eltern eritreische Staatsangehörige, allerdings in Addis Abeba geboren worden und dort auch aufgewachsen,

dass ihre Eltern, ihr Bruder und sie selbst im Jahre 1999 aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden seien, dass ihr Vater und ihr Bruder in Eritrea festgenommen worden seien, und sie in der Folge nichts mehr über ihren Verbleib erfahren habe, dass ihr Onkel nach dem Ableben ihrer Mutter den Entscheid getroffen habe, sie solle zusammen mit einem Cousin Eritrea verlassen und in den Sudan gehen,

dass sie sich nach einem lediglich achtmonatigen Aufenthalt in Eritrea im Jahre 2000 nach Khartoum begeben und in den Folgejahren als schlecht bezahltes Hausmädchen gearbeitet habe, dass sie angesichts getrübter Zukunftsaussichten im März 2008 Khar - toum auf dem Luftweg verlassen habe und via Frankfurt und Frankreich in die Schweiz gelangt sei,

dass das BFM mit Schreiben vom 26. August 2009 die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit Abklärungen vor Ort beauftragte, aus denen ein Abklärungsgericht hervorging, zu dem der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde,

D-525/2010

dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 – eröffnet am 28. Dezember 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be - schwerdeführerin habe angegeben, sie habe mit ihren Eltern und ihrem Bruder bis zur Ausreise in Addis Abeba an der Adresse (...) gelebt und in Äthiopien keine Verwandten mehr, wohingegen die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ergeben hätten, die angegebene Adresse existiere zwar durchaus, doch lebe dort eine Tante der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie, dass diese Verwandten angegeben hätten, die Beschwerdeführerin habe nie an dieser Adresse gewohnt, sondern sei mit ihrer Familie anderswo wohnhaft gewesen, doch halte sie sich jetzt in der Schweiz auf,

dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie deportiert oder aus - gewiesen worden wären, habe demgegenüber nicht bestätigt werden können, ebensowenig die Ethnie der Beschwerdeführerin und ihrer Familie,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, diese Abklärungsergebnisse stimmten nicht, ausserdem habe sie nie eine Tante gehabt und an der angegebenen Adresse mit ihrer Familie gelebt,

dass diese Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin indessen nicht geeignet seien, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung zu widerlegen,

dass die Beschwerdeführerin zudem weder Beweismittel noch Identitätspapiere eingereicht habe,

dass die von ihr geltend gemachte eritreische Identität und Staatsangehörigkeit daher grundsätzlich zweifelhaft erschienen, zumal sich auch aus den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin – ihre Muttersprache sei Amharisch, Tigrinya verstehe sie nur passiv – nichts zu Gunsten der behaupteten eritreischen Herkunft und Staatsangehörigkeit ableiten lasse,

D-525/2010

dass die Beschwerdeführerin somit mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien sei, wo sie ihren Aussagen nach ge - boren sei und gelebt habe, doch auch eine Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, wobei dies nicht abschliessend geklärt werden müsse,

dass nach der Aktenlage – nebst Äthiopien als wahrscheinlichem Heimatstaat – andere Heimatoder Herkunftsländer denkbar seien, aus denen die Beschwerdeführerin stammen könne und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Poststempel vom 27. Januar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen liess sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme,

dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 22. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. Februar 2010 geleistet wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, es wohne bestimmt keine Tante im Hause ihrer Familie, die nach Eritrea deportiert worden sei, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung wahrscheinlich unrichtig sei, zumal es für Botschaftsvertreter sehr schwierig sei, vor Ort wahr - heitsgemässe Auskünfte über Personen und Begebenheiten zu erhalten,

dass die Beschwerdeführerin befürchte, in Eritrea ins Militär eingezogen zu werden, und zwar ins Camp in Sawa, wo besonders unmenschliche Bedingungen herrschten,

dass diese Beschwerdevorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

dass Botschaftsabklärungen zum einen erfahrungsgemäss zuverlässige Ergebnisse generieren,

dass es zum anderen auch kein Botschaftsvertreter war, der vorliegendenfalls die Abklärungen vor Ort vornahm, dass die Abklärungsergebnisse sowie bestimmte Indizien wie die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit hinzuweisen scheinen, dass sie demnach nicht zu befürchten braucht, ins Camp in Sawa geschickt zu werden,

dass im Übrigen die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in der Lage war, den für den Flug von Khartoum nach Frankreich benötigten Reisepass zu den Akten zu reichen, dass das benötigte Reisepapier in den Händen des Schleppers ver - blieben sein soll,

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dass es allerdings nicht zwingend der Dienste eines Schleppers bedarf, um von Khartoum nach Frankreich fliegen und bei der Passkontrolle den Reisepass vorzeigen zu können, dass auch eine Eisenbahnfahrt in die Schweiz ohne Schlepper zu bewältigen ist,

dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was in casu einmal mehr zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig - keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie - rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sa che der Behörde

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sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu - mal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 20. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (das kantonale Migrationsamt) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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