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D-5246/2010 • BVGer D-5246/2010 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credible Evidence

Geschäftsnummer D-5246/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum application and a deportation order because the applicant failed to provide credible evidence of his claimed identity, age, or persecution. The court found the applicant's account of his journey and reasons for fleeing unsubstantiated and contradictory, noting that a bone age analysis indicated he was at least 19 years old, contradicting his claim of minority. Furthermore, the court determined that the applicant had not demonstrated a credible fear of persecution upon return to his home country, nor had he shown that deportation would be impossible or unreasonable, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld Due to Lack of Credible Evidence: The court found the applicant's account of his journey and reasons for fleeing unsubstantiated and contradictory, noting that a bone age analysis indicated he was at least 19 years old, contradicting his claim of minority. Furthermore, the court determined that the applicant had not demonstrated a credible fear of persecution upon return to his home country, nor had he shown that deportation would be impossible or unreasonable, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen Prüfung des Asylgesuchs Glaubhaftmachung der Identität Beweislosigkeit Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmässige Wegweisung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

The court applied this provision to uphold the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application because the applicant failed to submit identity documents within 48 hours without justifiable reasons.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5246/2010/wif {T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2010

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N _______.

D-5246/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung C._______ ver - liess, seine Reise danach mit dem Zug fortsetzte und am 20. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 1. Juni 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu seinen Personalien sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,

dass die Vorinstanz ihn ebenfalls am 1. Juni 2010 zu seinem all gemeinen gesundheitlichen Zustand befragte (vgl. A13/2), und ihm in einer Nachbefragung das rechtliche Gehör betreffend die am 27. Mai 2010 durchgeführte Altersbestimmungsanalyse gewährte (vgl. A14/3), dass ihn das BFM am 6. Juli 2010 einlässlich zu den Asylgründen an - hörte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zirka ab Mitte 2008 jeweils in den Schulferien und an den Wochenenden in Touristengebieten Gambias homosexuell prostituiert,

dass er im Dezember 2008 seine Gefühle für Männer realisiert und ge - merkt habe, er sei homosexuell veranlagt, dass er in der Folge seine Homosexualität mit wechselnden Partner und ohne sich zu prostituieren in Touristengebieten weiter gelebt habe, dass er im September 2009 auf einen verdeckten Ermittler der so genannten "Green Boys" des Präsidenten hereingefallen sei, dass er in der Folgezeit mehrere Male für einige Tage oder Wochen festgehalten worden sei, jedoch immer wieder durch Schmierbe ziehungsweise Lösegeldzahlungen freigekauft worden sei, dass er aus Furcht vor weiteren Festnahmen durch die "Green Boys" Gambia schliesslich verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – gleichentags eröffnet

– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen, dass sein Aussehen, seine Erscheinung und sein Benehmen das von ihm behauptete Alter von Beginn weg als zweifelhaft erscheinen ge lassen habe,

dass sein Knochenwachstum abgeschlossen sei und das geschätzte Knochenalter von mindestens 19 Jahren – gemäss Altersbestimmungsanalyse vom 27. Mai 2010 – somit ebenfalls keinen Hinweis auf seine Minderjährigkeit ergebe,

dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Juni 2010 zum Ergebnis der Altersüberprüfung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe,

dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren seien, so dass diese un - bewiesen bleibe, und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass er bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen sei,

dass es insbesondere angesichts der von ihm angegebenen überdurchschnittlichen Schulbildung in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb er nicht mitbekommen haben solle, mit welcher Fluggesellschaft er beim Verlassen seiner Heimat welche Destination in C._______ angeflogen habe,

dass seine Behauptung erfahrungswidrig und ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, nicht zu wissen, unter welcher Identität und mit was für einem Reisepass er konkret die erwähnte Flugreise absolviert habe, dass aufgrund oben stehender Erwägungen davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden absichtlich keine Reiseoder Identitätsdokumente abgegeben, um seine Identität zu verschleiern und so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren,

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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass für seine geltend gemachten homosexuellen Handlungen ein plausibles Motiv fehle,

dass er sich zudem in mehreren Aussagen in Widersprüche verstrickt habe,

dass er nicht in der Lage gewesen sei, anschaulich zu schildern, wie er seine angebliche homosexuelle Veranlagung bei sich entdeckt beziehungsweise festgestellt habe und was diese Tatsache in seinem Denken und Fühlen ausgelöst habe,

dass seine Ausführungen betreffend das Zustandekommen der ersten homosexuellen Begegnung sowie zur ersten und letzten Festnahme beziehungsweise Inhaftierung sich sodann als oberflächlich, undifferenziert und frei von Eindrücken subjektiver Wahrnehmung erwiesen hätten,

dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handeln würde, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er - füllte und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragte,

dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 21. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge - mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,

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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,

dass – wie vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz – ohne eigenes Reisebeziehungsweise Ausweispapier, ohne

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jemals persönlich kontrolliert worden zu sein, in Unkenntnis seiner Reiseidentität und trotz illegalen Aufenthalts unter anderem in C._______ – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Er - fahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realtitätsfremd sind, dass die Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Einwendungen enthält,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass er vordergründig Probleme wegen seiner homosexuellen Neigung in Gambia vorbringt, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes be - wogen hätten,

dass die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zu Recht festhält, dem Be - schwerdeführer sei es nicht gelungen, homosexuelle Handlungen und entsprechend erlebte Nachteile glaubhaft zu machen, dass daran auch das eingereichte Beweismittel – ein Zeitungsartikel, der allein als Faxkopie vorliegt – nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer nicht wusste, wann und in welcher Zeitung der Be - richt erschienen sein soll,

dass er in seiner Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2010 einzig vorbringt, in Gambia sei sein Leben in Gefahr, und er fürchte sich vor ei - ner Rückkehr in seine Heimat, ohne sich jedoch explizit mit den über - zeugend und substanziiert formulierten sowie treffend begründeten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,

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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG

– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re - gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia droht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Januar 1994 geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine Identi tätsdokumente eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse,

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abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),

dass die von der Vorinstanz am 27. Mai 2010 durchgeführte be ziehungsweise in Auftrag gegebene Handwurzelknochenanalyse dem Beschwerdeführer ein chronologisches Alter von (mindestens) 19 Jahren attestierte,

dass ihm diesbezüglich anlässlich der Nachbefragung vom 1. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden ist, er jedoch lediglich zu Protokoll gab, er sei 16 Jahre und 4 Monate alt, wie er bereits gesagt habe,

dass das angegebene Alter auch mit seinem Schuleintritt und der in seiner Heimat erreichten Schulstufe übereinstimme, dass er bezüglich der Beschaffung von Dokumenten erklärt habe, in Gambia könne man erst ab 18 Jahren eine ID-Karte beantragen (vgl. A14, S. 3),

dass der Beschwerdeführer jedoch in der Lage hätte sein müssen, amtliche Dokumente zu seiner Identität oder zumindest offizielle Schuldokumente einzureichen, zumal er offenbar mit seiner Familie noch in Kontakt steht,

dass auch angesichts der gesamten Umstände nicht der Eindruck vermittelt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Min derjährigen,

dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe

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auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las - sen,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher gemäss Akten keine gravierenden gesundheitlichen Probleme hat (vgl. A13, S. 1),

dass er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise mit seinen finanzi - ell gutsituierten Eltern und seinen Geschwistern zusammenlebte und in Gambia auch weitere Verwandte von ihm leben, weshalb er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 2 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;

Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (...) (per Telefax)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Stadelmann

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