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D-5244/2021 • BVGer D-5244/2021 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Inconsistencies Undermine Claims of Persecution

Geschäftsnummer D-5244/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves asylum seekers who claimed persecution due to war, conscription, and threats of honor killing following their marriage. The Federal Administrative Court upheld the State Secretariat for Migration's (SEM) decision to deny asylum, finding the applicants' claims regarding military conscription and detention in Iraq not credible. The court also found the alleged threats of honor killing by relatives to be unsubstantiated and not severe enough to constitute asylum-relevant persecution, noting inconsistencies in their statements and the lack of detailed evidence. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicants to pay costs.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Denial Upheld: Inconsistencies Undermine Claims of Persecution: The Federal Administrative Court upheld the State Secretariat for Migration's (SEM) decision to deny asylum, finding the applicants' claims regarding military conscription and detention in Iraq not credible. The court also found the alleged threats of honor killing by relatives to be unsubstantiated and not severe enough to constitute asylum-relevant persecution, noting inconsistencies in their statements and the lack of detailed evidence. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicants to pay costs.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung administrative Versorgung glaubhafte Beweise Staatssekretariat für Migration Asylgesuch aus dem Irak Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the Federal Administrative Court checks the facts and applicable law correctly and completely.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellants.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to state that the appeal was entered into because the security deposit was paid in time.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5244/2021 law/fes

Urteil vom 6. Januar 2022

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 10. November 2021 / N (…).

D-5244/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 10. November 2021 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche vom 14. September 2021 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Übernahme der Parteikosten ersuchten, dass sie der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 24. November 2021 beilegten,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 27. Dezember 2021 einzahlten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-

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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss am

27. Dezember 2021 innert angesetzter Frist leisteten, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, in Syrien herrsche Krieg, Arbeitslosigkeit und Hunger,

dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe Angst gehabt, an einem Checkpoint vom syrischen Regime festgenommen und in den Krieg eingezogen zu werden, und er von den demokratischen Kräfte Syrien (SDF) zehn Tage vor der Ausreise ein schriftliches Militäraufgebot erhalten habe, dass Cousins und Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin, welche mit der Freien Syrischen Armee (FSA) zusammengearbeitet hätten, mit der Heirat der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen seien, weil der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, und deshalb gedroht hätten, die Beschwerdeführenden umzubringen,

dass sie ein paar Tage nach der Heirat am 14. Juni 2021 Syrien verlassen hätten und bei der Einreise in den Nordirak von der Peshmerga festgenommen worden seien und der Beschwerdeführer eine Woche festgehalten worden sei,

dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat, warum die Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind, dass in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Erwägungen des SEM zur Einberufung zum Militärdienst und den Problemen im Nordirak nicht beanstandet wird, dass in der Beschwerde einzig vorgebracht wird, aufgrund ihrer Heirat hätten sie einen Ehrenmord durch Cousins der Beschwerdeführerin väterlicherseits zu befürchten,

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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden seien oberflächlich, undifferenziert und ohne persönliche Note ausgefallen, dass nämlich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin sich zu den konkreten Drohungen detailliert geäussert haben, und obwohl sie nur mittelbar von den Drohungen erfahren haben sollen, erwartet werden darf, dass sie sich näher erkundigt hätten, wer, wann, welche Drohung ausgesprochen hat, und sie folglich in der Lage hätten sein müssen, die Drohungen in persönlich geprägte Schilderungen einzubetten, was angesichts der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden nicht der Fall gewesen ist,

dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Heirat ausgerechnet bei den Eltern der Beschwerdeführerin versteckt haben sollen, wenn die Cousins die Drohungen gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten, und es für die Cousins ein Leichtes gewesen wäre, sie dort ausfindig zu machen, weshalb dieses Vorgehen nicht darauf hinweist, dass sich die Beschwerdeführenden ernsthaft vor Drohungen seitens der Cousins gefürchtet haben, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Drohungen durch die Verwandten als unglaubhaft beurteilt hat,

dass im Übrigen selbst bei Wahrunterstellung nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Verwandten der Beschwerdeführerin fürchten müssen,

dass zwar zweimal telefonisch gedroht worden sei, die Beschwerdeführenden umzubringen, die dergestalt erfolgten Einschüchterungsversuche jedoch zu wenig intensiv sind, um sie als asylrechtlich erhebliche Nachteile einzustufen zu können,

dass die Beschwerdeführenden zudem auch kein persönliches Aufeinandertreffen mit den Cousins erwähnten,

dass den Eltern der Beschwerdeführerin auch nach der Flucht der Beschwerdeführenden nichts zugestossen ist, und diese primär wegen der fehlenden Einkommensquelle des Vaters der Beschwerdeführerin ausgereist sind (vgl. SEM-Akte A[…]-37/12 F60-63),

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dass schliesslich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nichts auf eine geschlechterspezifische Verfolgung oder auf eine drohende Zwangsheirat der Beschwerdeführerin hindeutet, zumal nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführer bedroht worden sein soll, weshalb sich das SEM mit der Frage nach einer drohenden geschlechterspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht näher auseinanderzusetzen brauchte,

dass der Beschwerdeführerin auch keine Zwangsheirat mit dem Cousin droht, da sie einerseits bereits mit dem Beschwerdeführer mit der Zustimmung beider Familien verheiratet ist, sich ihr Vater mithin gegen eine Heirat mit dem Cousin entschieden und sich vielmehr für die Liebesheirat seiner Tochter eingesetzt hat,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die Beschwerdeführenden über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 27. Dezember 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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