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D-5191/2009 • BVGer D-5191/2009 KI-generiert

Asylum Denial Due to Lack of Documentation and Untrustworthy Identity Claims

Geschäftsnummer D-5191/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied an asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland because he failed to provide identity documents within the required timeframe and was found to have provided inconsistent and untrustworthy information regarding his identity and journey. The court determined that the applicant did not credibly demonstrate an inability to obtain documents due to valid reasons and did not meet the criteria for refugee status, nor were there substantiated obstacles to his removal. Consequently, the asylum request and the appeal were dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Due to Lack of Documentation and Untrustworthy Identity Claims: The court determined that the applicant did not credibly demonstrate an inability to obtain documents due to valid reasons and did not meet the criteria for refugee status, nor were there substantiated obstacles to his removal. Consequently, the asylum request and the appeal were dismissed.

Schlagwörter

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Identitätsausweise Flüchtlingsstatus Abschiebung Gleichartigkeit der Forderung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Used to dismiss the appeal because the appellant did not submit identity documents within the prescribed period without excusable reasons.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for dismissing the appeal as the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness of the decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5191/2009 {T 0/2}

Urteil vom 24. August 2009

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias A._______, geboren E._______, alias A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, F._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N _______.

D-5191/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 18. Mai 2009 auf dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft verliess und an einen ihm unbekannten Ort gelangte, seine Reise mit einer anderen ihm unbekannten Fluggesellschaft fortsetzte und am 20. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im G._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 29. Mai 2009 im H._______ befragt und am 9. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,

dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, im November 2008 hätten Kämpfe zwischen Muslimen und Christen in I._______ unter anderem zur Zerstörung seiner Schule geführt, weshalb er fortan in der Kirche gemeinsam mit anderen Kindern von einem Pfarrer betreut worden sei, dass er den Wunsch geäussert habe, weiterhin zur Schule gehen zu wollen,

dass man seinem Wunsch entsprochen und ihm mitgeteilt habe, er würde im Ausland - im Land der weissen Leute - zur Schule gehen können,

dass er sich gefreut und in Begleitung des Pfarrers seine Reise nach J._______ angetreten habe,

dass er nach der Landung im Flughafen seinen Begleiter aus den Augen verloren habe, worauf er sich weinend an die Polizei gewandt habe und diese vergeblich den Namen seines Begleiters ausgerufen habe,

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dass er von den Polizisten erfahren habe, dass er sich in der Schweiz und nicht in J._______ befinde,

dass er einfach nur Hilfe brauche und gar nicht wisse, was Asyl sei, dass es keinen anderen Ort gebe, wo er hingehen könne, dass er niemanden in seinem Heimatland habe und es besser wäre, ihm eine Schlinge um den Hals zu legen, als ihn zurückzuschaffen, dass der Beschwerdeführer mit Fernhalteverfügung der Regionalpolizei Bern vom 21. Juli 2009 wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Verkauf von Drogen - aus einem von den Behörden bezeichneten Perimeter ausgegrenzt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, dass die Darstellung zu den angeblich nicht vorhandenen Ausweisen den stereotypen Vorbringen vieler Gesuchsteller entsprechen würde, welche nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen,

dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinen Eltern, seinen Verwandten und ausserfamiliären Bezugspersonen sowie zu seiner Schulbildung und -dauer zahlreiche Widersprüche festzustellen seien,

dass seinen Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könne, weshalb davon auszugehen sei, er sei mit entsprechenden Dokumenten in die Schweiz gereist,

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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,

dass das BFM auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen als widersprüchlich und tatsachenwidrig qualifizierte,

dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuch sowie eventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des am B._______, beziehungsweise D._______, beziehungsweise E._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

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dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. A 7/10,

S. 4),

dass er nicht wisse, unter welcher Identität er gereist sei, und ihm die Bordkarte mit dem darauf aufgedruckten Namen nichts sage (vgl. A 7/10, S. 2),

dass er absolut nichts zur Beschaffung von Identitätsdokumenten unternehmen könne (vgl. A 7/10, S. 5),

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dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg, zu den benutzten Fluggesellschaften sowie zur Zwischendestination keinerlei Angaben machen konnte, was als Hinweis zu werten ist, er wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, dass indessen in Abweichung zu seinen protokollierten Aussagen, wonach ihm die Zwischendestination völlig unbekannt gewesen sei (vgl. A 7/10, S. 7), auf Beschwerdeebene erstmals dargelegt wird, der Flugzeugwechsel habe in K._______ stattgefunden, dass diese Darstellung in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet ist, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärkt und zu keiner vom BFM abweichenden Beurteilung führt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits ak-

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tenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,

dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am E._______ beziehungsweise D._______ oder B._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre,

dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-

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führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität - und mitunter auch seinen wirklichen Geburtstag - zu verschleiern, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 S. 210), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere seine Identität, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat (vgl. diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff.), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Identität in der Tat vage ausgefallen sind, dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, dieses jedoch variierte (vgl. A 20/20, S. 8), und zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, in-

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dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- den L._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand: