Federal Court Upholds Rejection of Asylum Applications and Expulsion Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court dismissed an appeal against a decision to not admit asylum applications and to order expulsion. The court found that the applicants' submission lacked specificity and failed to demonstrate how the original decision was incorrect, thus affirming the decision that the conditions for not admitting the asylum applications and ordering expulsion were met. Consequently, the court also denied the request for free legal aid and imposed court costs on the applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 3 EMRK, Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG; Federal Court Upholds Rejection of Asylum Applications and Expulsion Orders: The court found that the applicants' submission lacked specificity and failed to demonstrate how the original decision was incorrect, thus affirming the decision that the conditions for not admitting the asylum applications and ordering expulsion were met. Consequently, the court also denied the request for free legal aid and imposed court costs on the applicants.
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KI-generiertThis provision was used to justify the decision not to enter the asylum applications.
This provision relates to the request for free legal aid, which was rejected.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5161/2008 law/mah {T 0/2}
Urteil vom 13. August 2008
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Ex-Serbien und Montenegro, alle vertreten durch Frau Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2008 / N (...).
D-5161/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom
31. Juli 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
8. August 2008 beantragen liessen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie ferner beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung der Asylgesuche (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Juni 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2008 sowie auf die angefochtene Verfü-
D-5161/2008
gung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung
S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug nach Deutschland anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, die Beschwerdeführer hätten Angst in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, die Beschwerdeführer seien Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und sie befürchteten, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5161/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: