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D-5142/2022 • BVGer D-5142/2022 KI-generiert

Asylum Claim Dismissal Upheld Despite New Evidence

Geschäftsnummer D-5142/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an asylum request and deportation order, finding that the new evidence submitted by the applicant did not sufficiently counter the previous finding that his claims of persecution were not credible. The court determined that the applicant's psychological condition, as evidenced by a therapist's preliminary report, did not meet the threshold for a real risk of harm upon return to Sri Lanka, nor did it demonstrate that medical treatment would be unavailable or that his health would drastically deteriorate. Furthermore, the applicant's mother's revised statement, claiming her other children were LTTE members, was deemed not credible, especially in light of her previous statement to the embassy and the court's prior finding regarding the implausibility of the situation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Claim Dismissal Upheld Despite New Evidence: The court determined that the applicant's psychological condition, as evidenced by a therapist's preliminary report, did not meet the threshold for a real risk of harm upon return to Sri Lanka, nor did it demonstrate that medical treatment would be unavailable or that his health would drastically deteriorate. Furthermore, the applicant's mother's revised statement, claiming her other children were LTTE members, was deemed not credible, especially in light of her previous statement to the embassy and the court's prior finding regarding the implausibility of the situation.

Schlagwörter

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Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen unentgeltliche Rechtspflege Neuprüfung des Asylgesuchs medizinische Beweismittel Klageschrift Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose costs on the appellant due to the dismissal of their appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG

Cited in the conclusion that the SEM did not violate federal law or incorrectly/incompletely establish the facts, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 83 Abs. 4 AIG

The court determined that the return to Sri Lanka does not violate this article, as the risk of medical or existential hardship is not sufficiently proven.

Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999

Mentioned as a possibility for the appellant to request additional medical assistance within the framework of individual return aid, but not applied in the final decision.

Art. 3 EMRK

The court concluded that the repatriation of the appellant to Sri Lanka does not violate this article.

Art. 111b Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the time limit for submitting a request for reconsideration.

Art. 105 AsylG

Used to establish the court's final jurisdiction in asylum matters and the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Referenced in the discussion of the grounds for appeal, specifically regarding the incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 32 VwVG

Mentioned in relation to the court's jurisdiction and the scope of review, specifically stating no exception applies in this case.

Art. 49 VwVG

Cited regarding the applicable rules for permissible grounds of appeal in immigration law.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to review decisions.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for granting legal aid, which was denied in this case.

Art. 35 Abs. 1 VwVG

Mentioned in the context of the obligation of authorities to provide reasons for their decisions.

Art. 30 f. VwVG

Referred to in the context of the right to be heard and the obligation to examine submissions.

Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Applied to determine the amount of court costs to be borne by the appellant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for the single-judge decision with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Used to justify the summary reasoning of the judgment.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to explain the waiver of written submissions.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited in relation to the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the dismissal of their appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5142/2022

Urteil vom 22. Dezember 2022

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);

Verfügung des SEM vom 4. November 2022 / N (…).

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Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, reichte am 22. Januar 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.

Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den sri-lankischen Soldaten zu seinem am 11. August 2006 verschwundenen Schwager, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, befragt worden. Da ihn die Soldaten deswegen wiederholt behelligt hätten, sei er nach C._______ zu einem Pfarrer geschickt worden. Dort sei er von Armeeangehörigen ebenfalls wiederholt aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2008 sei in D._______ ein junger Unterstützer der LTTE erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Nähe des Tatortes gewesen und habe bei der Polizei eine Aussage gemacht. Einer damit zusammenhängenden Gerichtsvorladung habe er jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin sei er mehrmals von Beamten des Criminal lnvestigation Department (CID) beziehungsweise der Armee aufgesucht und befragt worden. Der Pfarrer habe ihn deswegen nach E._______ gebracht. Wegen erneuter Kontrollen durch das CID habe er wiederholt seinen Wohnort gewechselt und sei schliesslich im September 2009 zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Als er sich bei der Navy habe registrieren lassen wollen, sei ihm seine Herkunft nicht geglaubt worden. Er sei er eine Woche lang im Navy-Camp in einem dunklen Raum festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und verboten worden, das Dorf zu verlassen. Er habe auch etwa ein Jahr lang für die Navy Zwangsarbeiten verrichten müssen. Am 27. November 2011 habe jemand beziehungsweise er selber im Dorf die Fahne der "Tigers" gehisst, woraufhin er von den Soldaten verdächtigt und befragt worden sei. Im Jahr 2011 habe er einige Monate als Fischer arbeiten können. Er habe dabei eine wertvolle Blasmuschel aus dem Meer gefischt. Obwohl es verboten gewesen sei, eine solche Muschel zu behalten oder zu verkaufen, habe sein Onkel die Muschel heimlich für ihn verkauft. Er (der Beschwerdeführer) habe einen Teil des Erlöses in die Sanierung des Familienhauses gesteckt. Zudem habe er sich ein Motorrad gekauft. Wegen dieser Ausgaben habe die Navy Verdacht geschöpft und ihm ein Fischereiverbot erteilt. Es sei ihm auch verboten worden, eine Veranstaltung in F._______ zu besuchen. Er sei trotzdem am 10. August 2012 hingefahren. Als er am 17. August 2012 zurückgekehrt sei, habe die Navy ihn mitgenommen und eine

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Woche lang festgehalten. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen.

A.b Am 22. März 2018 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergänzende Abklärungen durchführen. Gemäss der Botschaftsauskunft vom 28. Mai 2018 hätten Mitarbeiter der Schweizer Botschaft die Mutter des Beschwerdeführers an der Adresse angetroffen und mit ihr unter anderem über seine Probleme mit der Armee und der Navy, die Lebensumstände der Familie und die Umstände der Finanzierung der Renovierungsarbeiten des Hauses gesprochen. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2018 Stellung zu den Abklärungsergebnissen.

A.c Mit Verfügung vom 5. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 2. April 2020 erhobene Beschwerde ab.

B. B.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Gewährung von Asyl. Er hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im ersten Asylgesuch fest und führte im Wesentlichen an, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka im Jahre 2018 sich im ganzen Dorf verbreitet hätten. Auch der staatliche Ermittler und die Angehörigen der Marine seines Dorfes hätten davon erfahren. Er sei daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ausserdem würde seine Mutter einer fremden Person nie sagen, dass eines ihrer Kinder ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei. Sie habe damals beim Besuch der Botschaftsmitarbeitenden viele Tatsachen verschwiegen. Ohne Zweifel sei der beim Botschaftsbesuch anwesende tamilische Übersetzer als Doppelagent für den Geheimdienst der sri-lankischen Regierung tätig gewesen. Überdies habe sich die Situation im Norden des Landes für die tamilische Bevölkerung extrem verschlechtert. Es sei auch vom Vorliegen eines permanenten Haftbefehls gegen ihn auszugehen. Die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass er derzeit in Sri Lanka gesucht werde. Auch leide er an einer schweren (…) als Folge der erlittenen Übergriffe.

B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Mai 2022 auf die Vorbringen in der Eingabe vom 9. Mai 2022, soweit es sie als Mehrfachgesuch qualifi-

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zierte, mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend die Botschaftsabklärung im Jahr 2018 trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil D-2622/2022 vom 12. August 2022 ab.

C. C.a Am 29.Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an das Bundesverwaltungsgericht.

Hierbei brachte er vor, er könne mit neuen Beweismitteln die Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgung nachweisen und belegen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Seine Mutter habe bei der Botschaftsabklärung im Jahr 2018 gegenüber der Schweizer Botschaft in Sri Lanka nicht ganz die Wahrheit erzählt. Tatsächlich seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen. Die Mutter habe dies am 10. Oktober 2022 dem Friedensrichter mitgeteilt und ihre Aussage von ihm bestätigen lassen. Dieses Beweismittel liege bei. Zudem sei die Aussage der Mutter auf einem Video festgehalten worden, was dem angegebenen Videolink zu entnehmen sei. Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des familiären LTTE- Umfeldes bei einer Wegweisung nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich gefährdet wäre.

Als weiteres Beweismittel reiche er ein Schreiben seiner Psychotherapeutin in der Schweiz vom 21. Oktober 2022 ein, aus welchem hervorgehe, dass er zwischen dem 25. und 27. September 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Gegenwärtig sei er in ambulanter Behandlung. Es bestehe der Verdacht einer (…), die eventuell mit seinen in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen in Verbindung stehe. Ein abschliessender psychiatrischer Bericht, der erst nach acht weiteren Sitzungen abgefasst werden könne, würde Aufschluss darüber geben, ob die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und von ihm erlittenen Übergriffe in Sri Lanka der Wahrheit entsprächen. Dieser Bericht sei vom SEM abzuwarten, um die Glaubhaftigkeit der im Heimatland erlebten Folter zu beurteilen.

Schliesslich seien seine psychischen Beschwerden in Sri Lanka aufgrund der dortigen Wirtschaftsund Lebensmittelkrise sowie fehlender Medikamente nicht adäquat behandelbar und ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar.

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C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Oktober 2022 als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen und qualifizierten Gesuchs entgegen, wies es mit Verfügung vom 4. November 2022 ab und erklärte die Verfügung vom 5. März 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. D.a Mit vorab per Telefax eingereichter Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei für den endgültigen Entscheid die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnose des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie seine Behandlungsprognose abzuwarten. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auch sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.

Der Beschwerde lagen Kopien der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente bei: ärztliches Schreiben vom 21. Oktober 2022 und Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 29. Oktober 2022.

D.b Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 14. November 2022 per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung

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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

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Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

4.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe vom 2. Februar 2022 ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen – soweit die allgemeine Lage in Sri Lanka und den medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers betreffend – und eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs – soweit mit den nachträglich entstandenen Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft belegt werden soll (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1) – entgegengenommen hat.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.

5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

5.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz zudem, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sie sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe es unterlassen, die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund der früher erlebten Folter und deren Nachwirkung zu prüfen, weil es den abschliessenden Arztbericht nicht abgewartet und auch das ärztliche Schrei-

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ben vom 21. Oktober 2022 nicht ordnungsgemäss geprüft habe (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Dadurch habe es den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Dabei sei ein abschliessender Arztbericht gemäss einschlägiger (menschenrechtlicher) Rechtsprechung zwingend abzuwarten, da er als Nachweis für die erlittene Folter dienen könne.

Vorliegend habe die Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom Oktober 2022 erklärt, dass die endgültige klinische Bewertung der Diagnose und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht abgeschlossen sei und bis Ende 2022 weitere Gespräche nötig seien. Die Vorinstanz habe dennoch nicht den endgültigen psychiatrischen Bericht abgewartet und somit ihre Pflicht verletzt, alle rechtlich relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen die abschliessende Beurteilung des Arztes über die Diagnosen des Beschwerdeführers, deren Ursachen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sowie seine Behandlungsprognose gehörten. Mangels Vorliegen aller notwendigen Fakten für die abschliessende Beurteilung sei das SEM nicht in der Lage gewesen, seinen Entscheid ordnungsgemäss zu begründen. Bereits eine Woche nach Einreichen des Wiedererwägungsgesuches habe es den Entscheid gefällt. Das SEM hätte auch angesichts des Verdachts auf eine (…) die frühere Glaubhaftigkeitsbeurteilung überdenken müssen, da vom Beschwerdeführer als Folteropfer keine vollständige Genauigkeit zu erwarten gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des SEM könne ein ausführlicher Arztbericht die Ursachen der psychischen Störung beweisen. Soweit das SEM argumentiere, dass es für die psychische Störung andere Gründe als Folter geben könne, handle es sich um blosse Spekulation.

5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht seien auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.), da das SEM die aktuelle Wirtschaftskrise und die persönlichen Umstände wie den psychischen Gesundheitszustand sowie die Frage des Zugangs zu psychiatrischer Behandlung nicht berücksichtigt habe. Das SEM habe stattdessen nur auf die Prüfung während des vorangegangenen Asylverfahrens verwiesen und eine oberflächliche Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommen. Hierbei habe es auch nicht den abschliessenden psychotherapeutischen Bericht über die psychische Gesundheit abgewartet. Die rechtlich relevanten Umstände wie Diagnosen, Behandlungsbedarf und Prognose seien somit nicht umfassend abgeklärt und nicht angemessen begründet.

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5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach das SEM die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beziehungsweise das eingereichte Schreiben des (…) vom 21. Oktober 2021 im Wiedererwägungsentscheid nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Frage der materiellrechtlichen Würdigung der Vorbingen betrifft.

5.4.1 Das SEM hat in seinem Entscheid zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb mit dem neu eingereichten Schreiben der Psychotherapeutin, wonach nach einem Erstgespräch der Verdacht auf (…) und eine schwere (…) Episode bestehe, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen neu evaluiert werden müsste beziehungswiese die damals geltend gemachte Verfolgung nun doch glaubhaft gemacht wäre.

Zum einen ist die Einschätzung eines Facharztes lediglich als ein Element der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wobei es vorliegend nur um eine anfängliche Verdachtsdiagnose und allgemeine Äusserungen zu erlebten Misshandlungen geht. Zum anderen ist eine psychiatrische Diagnose für sich allein kein Beweis für eine behauptete Misshandlung beziehungsweise Folter (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Insofern ist es auch nicht notwendig, wie vom Beschwerdeführer gefordert, für die endgültige Bewertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und die abschliessende klinische Beurteilung der Diagnose) den abschliessenden Bericht nach weiteren Sitzungen abzuwarten. Das SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rechtsfrage ist, die den Asylbehörden obliegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (…) leidet und berichtet, in Sri Lanka mehrfach inhaftiert und misshandelt worden zu sein, kann nicht bereits auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden, da die Traumatisierung auch durch andere, asylrechtlich allenfalls unbeachtliche Ursachen, wie beispielsweise traumatisierende Ereignisse nach der Ausreise aus Sri Lanka, haben kann.

5.4.2 Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nicht vollständig erstellt.

Das SEM hat sich ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich zur medizinischen Behandlungssituation, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise in

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Sri Lanka, geäussert. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte abwarten sollen, erschliesst sich angesichts der Ausführungen zur Möglichkeit einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Sri Lanka der als Verdachtsdiagnose vorliegenden psychischen Beschwerden nicht. Zumal der Gesundheitszustand nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würde, wenn eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit vorläge, wonach die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Davon ist vorliegend, auch ohne Abwarten eines Abschlussberichtes der Ärztin, angesichts der vorliegenden Einschätzungen (Verdacht auf […] und auf schwere …] sowie eines […]) nicht auszugehen.

Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit auch in Bezug auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse als unberechtigt. Auch der Vorwurf nur oberflächlichen Begründung durch das SEM schlägt fehl und erweist sich zudem als blosse Kritik an der materiellrechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz.

5.5 Die formellen Rügen gehen demnach insgesamt fehl und das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung ist ebenso abzuweisen wie der Subsubeventualantrag, es sei der Abschlussbericht der behandelnden Ärztin abzuwarten.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann zum Ergebnis, dass das ärztliche Schreiben nicht geeignet ist, die vom SEM und vom Gericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung in Bezug auf das ärztliche Schreiben und die geltend gemachte psychische Störung zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die obigen Erwägungen (siehe E. 5.4.1) sowie diejenigen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung, S. 5) verwiesen werden.

6.2 In Bezug auf die als neues Beweismittel eingereichte Aussage der Mutter vom 10. Oktober 2022 beim Friedensrichter und das hierzu erstellte Video, womit der Beschwerdeführer die vom SEM und Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erwogene Verfolgung nachweisen könne, mangelt

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es den Beweismitteln (schriftliche Aussage und Video) an Beweiserheblichkeit in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Es handelt sich hierbei um eine reine Parteibehauptung und es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Mutter ursprünglich gegenüber der Botschaft zuerst eine Falschaussage gemacht haben und diese Jahre später korrigieren wolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 ausführlich die Widersprüche in den Äusserungen zu den vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaften der Angehörigen dargestellt und die Mitgliedschaften des Bruders und der Schwester als unglaubhaft erachtet. Hierbei hat es auch festgehalten, dass es bereits erstaune, dass der Beschwerdeführer wegen der vermeintlichen ehemaligen Mitgliedschaft seiner beiden Geschwister derartige Probleme gehabt haben soll, aber seine Geschwister nach ihrer Entlassung aus zweijähriger Lagerhaft wieder nach Hause hätten zurückkehren und ohne Probleme in Sri Lanka leben könnten (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022

E. 6.2.2.). Die LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister wurde jedoch auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden, da gemäss den damaligen Aussagen der Mutter keines ihrer Kinder Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem hat die Mutter damals ausdrücklich gegenüber den Botschaftsmitarbeitern bekräftigt, dass keine Probleme mehr zwischen der Navy und der Dorfbevölkerung bestünden (vgl. BVGer-Urteil D-1884/2020 vom 7. April 2022 E. 6.2.2).

6.3 Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, mit denen er unter anderem die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der früheren LTTE-Zugehörigkeit seiner Geschwister geltend macht, nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1884/2022 vom 7. April 2022 (vgl.

E. 6.4-6.5), wonach keine relevanten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen, nachträglich zu widerlegen.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen.

7.

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7.1 In Bezug auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da die Wegweisung nach Sri Lanka aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie der psychischen Beschwerden weder zulässig noch zumutbar sei, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung, S. 6 ff.).

7.2 Vorliegend ist entgegen den Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2022 festzustellen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» nicht erreicht.

7.3

7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. oben

E. 5.4.2). Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. (vgl. etwa BVGE 2011/50

E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

Unter dieser Prämisse ergibt sich vorliegend keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, da der Beschwerdeführer für die als Verdachtsdiagnose aufgeführten psychischen Erkrankungen eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung in Sri Lanka grundsätzlich erhalten kann, selbst wenn der Zugang angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erschwert sein dürfte. Psychische Erkrankungen sind grundsätzlich im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Sri Lanka verfügt neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. BVGer-Urteil D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 9.3.5.2).

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Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung

2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

7.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch die wirtschaftlich schwierige Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen können (vgl. BVGer-Urteil D-4145/2021 vom 18. Juli 2022).

Es sind somit keine Anhaltpunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen könnte.

7.4 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2020 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb abzuweisen. Die Verfügung vom

5. März 2020 ist rechtskräftig und vollstreckbar.

9. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und erweist sich das sinngemässe Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

11.

11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls.

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11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand: