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D-5124/2006 • BVGer D-5124/2006 KI-generiert

Asylum Seeker's Forged Document Revision Denied

Geschäftsnummer D-5124/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision request filed by an asylum seeker who claimed persecution in Turkey due to alleged political sympathies. The applicant submitted several documents as new evidence, but an analysis by the federal migration office concluded they were forgeries. The court found the applicant's explanation for the forged documents unconvincing and determined that other submitted evidence, including medical certificates regarding psychological trauma, did not constitute new, relevant facts that could alter the original decision, as the psychological issues were known in the prior proceedings and the possibility of treatment in Turkey had already been addressed. Therefore, the revision request was denied, the forged documents were confiscated, and the applicant was ordered to pay increased court costs due to the frivolous nature of his filing.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 Bst, Art. 66 Abs. 2 Bst, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 10 Abs. 4 AsylG; Asylum Seeker's Forged Document Revision Denied: The applicant submitted several documents as new evidence, but an analysis by the federal migration office concluded they were forgeries. The court found the applicant's explanation for the forged documents unconvincing and determined that other submitted evidence, including medical certificates regarding psychological trauma, did not constitute new, relevant facts that could alter the original decision, as the psychological issues were known in the prior proceedings and the possibility of treatment in Turkey had already been addressed. Therefore, the revision request was denied, the forged documents were confiscated, and the applicant was ordered to pay increased court costs due to the frivolous nature of his filing.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren gefälschte Urkunden Revisionsgründe Nachweis von Verfolgung Forderungseingabe konnexe Verfahren Asyl und Wegweisung | Urteil vom 8. September 2006 i.S. Asyl und Wegweis...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG

Cited as the specific ground for revision invoked by the applicant, relating to new relevant facts and evidence.

Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG

Cited to establish the timeliness and formal correctness of the revision request.

Art. 10 Abs. 4 AsylG

Basis for the confiscation of the fake revision exhibits.

Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 2 Abs. 2 VGKE

Cited for increasing the procedural costs due to the applicant's vexatious conduct.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5124/2006/teb/huj

{T 0/2}

Urteil vom 17. Januar 2008

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien B._______, Türkei, vertreten durch Advokat Dieter Roth, substituiert durch Advokatin Nicole Hohl, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Gesuchsteller,

Gegenstand Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)

vom 8. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision).

D-5124/2006

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass der Gesuchsteller am 10. Februar 2003 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen angab, er sei im Jahre 2000 nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, wo er als Sympathisant der HADEP gelegentlich deren Parteigebäude besucht habe,

dass ihn am 20. April 2000 sowie am 2. Mai 2000 Polizisten in Zivilkleidung zu Hause aufgesucht und ihm unter anderem Kontakte zur PKK vorgeworfen hätten,

dass ihm die Polizisten dabei sein Bein mit kochender Milch verbrüht hätten,

dass ihm in der Folge der Zugang zu medizinischer Behandlung verwehrt worden sei, worauf er sich zunächst bei Parteifreunden in X._______ und anschliessend – aus Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst, welchen er nicht leisten wolle – an verschiedenen anderen Orten versteckt aufgehalten habe, bevor er seinen Heimatstaat am 5. Februar 2003 verlassen habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten,

dass die damals zuständige ARK mit Urteil vom 8. September 2006 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2003 abwies, und dabei unter anderem hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse – welche dem Gesuchsteller eine posttraumatische Belastungsstörung attestierten – auf die

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Möglichkeit und Zumutbarkeit der Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei verwies,

dass der Gesuchsteller mit an die ARK gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2006 die revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 8. September 2006 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

27. November 2006 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte und hinsichtlich des Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verwies,

dass der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 für die Behandlung des vorliegenden Revisionsverfahrens zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.), dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer vom BFM durchgeführten Dokumentenanalyse gewährte, gemäss welcher es sich bei den im Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln Nrn. 3 – 9 um Totalfälschungen handelt, dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

15. Dezember 2007 dazu vernehmen liess und gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis vom 5. Dezember 2007 einreichte, in welchem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeentscheides hat und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 11. November 2006 ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft,

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dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches gegen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/11 sowie 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.),

dass der Gesuchsteller schliesslich die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, weshalb auf das fristund formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller unter Einreichung diverser Dokumente das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel geltend macht,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis zu führen,

dass im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen müssen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. zum Ganzen die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK gemäss EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., m.w.H.), dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuchs vom

11. November 2006 zur Hauptsache geltend macht, er habe durch eine in der Türkei lebende Freundin erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung und Begünstigung der PKK hängig sei, dass er in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel einreichte (vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9),

dass indessen eine einlässliche Dokumentenanalyse durch eine Fachstelle des BFM mit nachvollziehbarer Begründung ergeben hat, dass es sich bei diesen Unterlagen um Totalfälschungen handelt,

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dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 – in welcher dem Gesuchsteller die festgestellten Fälschungsmerkmale offen gelegt wurden, soweit nicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen

– zu verweisen ist,

dass der Gesuchsteller im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2007 den Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente nicht bestreitet und vorbringt, es sei für ihn durchaus denkbar, dass der Beamte der Staatsanwaltschaft, an welche sich seine Freundin gewendet habe, das ihm angebotene Geld kassiert, ihr jedoch anstelle der echten gefälschte Dokumente herausgegeben habe,

dass dieser Erklärungsversuch wenig überzeugend erscheint, da kein Grund ersichtlich ist, wieso der Beamte den Aufwand des Fälschens mehrerer Dokumente hätte auf sich nehmen sollen, statt die Originaldokumente zu kopieren,

dass somit kein Anlass zu weiteren Abklärungen im Rahmen einer Botschaftsanfrage besteht, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist,

dass ferner auch die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen keine neuen erheblichen Tatsachen – und mithin das zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis vom 5. Dezember 2007 sowie der in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgungssituation in der Türkei stehende Bericht der IPPNW vom Januar 2006 (Beilage Nr. 2 zur Eingabe vom 15. Dezember 2007) keine neuen erheblichen Beweismittel – darstellen, da die ihm erneut attestierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt war und die Frage der Behandelbarkeit in der Türkei im Beschwerdeentscheid vom 8. September 2006 mit ausführlicher Begründung bejaht wurde (vgl. Beschwerdeentscheid, a.a.O., E. 8.1., S. 27 ff.),

dass bei dieser Sachlage die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2007 in Aussicht gestellte Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes nicht abgewartet werden muss, da in antizipierter Beweiswürdigung von dessen revisionsrechtlicher Unbeachtlichkeit auszugehen ist,

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dass schliesslich die eingereichten Auszüge aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die Situation in der Türkei unter anderem für gesundheitlich beeinträchtigte Dienstpflichtige (Beilagen Nrn. 10, 11 und 12 zum Revisionsgesuch vom 11. November 2006; Beilage Nr. 3 zur Eingabe vom 15. Dezember 2007) den Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht zu genügen vermögen, da sie der Beschwerdeinstanz zum einen – soweit vor dem Beschwerdeentscheid vom 8. September 2006 datierend – im ordentlichen Beschwerdeverfahren bereits bekannt waren beziehungsweise – soweit den Bericht vom Oktober 2007 betreffend – keine für den vorliegenden Fall wesentlichen neuen Erkenntnisse enthalten, dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 8. September 2006 abzuweisen ist, dass die als gefälscht erkannten Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Prozessführung des Gesuchstellers angesichts der Tatsache, dass er sein Revisionsgesuch vom 11. November 2006 zur Hauptsache auf gefälschte Beweismittel stützte, als mutwillig zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen und die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erhöhen und auf Fr. 2'400.-- festzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5124/2006

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Revisionsbeilagen Nrn. 3 – 9 werden eingezogen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage:

Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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