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D-5112/2010 • BVGer D-5112/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Expulsion Upheld Due to Lack of Credible Hometown Details

Geschäftsnummer D-5112/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the expulsion order against an asylum seeker whose claims of having lived in a specific region of his home country were found to be inconsistent and lacking credible detail. The court reasoned that the individual's inability to describe his purported hometown, neighboring villages, or local geographical features, coupled with contradictory information about his parents' residence, undermined his credibility. Consequently, the court found no evidence of a risk of persecution or inhumane treatment upon return, nor any other grounds making the expulsion unreasonable or impossible, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Seite, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Seeker's Expulsion Upheld Due to Lack of Credible Hometown Details: The court reasoned that the individual's inability to describe his purported hometown, neighboring villages, or local geographical features, coupled with contradictory information about his parents' residence, undermined his credibility. Consequently, the court found no evidence of a risk of persecution or inhumane treatment upon return, nor any other grounds making the expulsion unreasonable or impossible, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Ausweisungsgrund Verfolgung glaubhafte Beweise Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässige Wegweisung Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Applied to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal because the Federal Administrative Court found that the contested decision did not violate federal law, correctly and completely established the relevant facts, and was appropriate.

Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG

Cited to confirm that the expulsion order is permissible, reasonable, and possible, thus ruling out an order for temporary admission.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Referenced in the context of the inadmissibility of expulsion if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home or transit country, specifically regarding the prohibition of refoulement in cases of risk of torture or inhuman treatment.

Art. 3 AsylG

Referenced in the context of the inadmissibility of expulsion due to the risk of torture or inhuman treatment, as prohibited by this article.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay in cases where expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Applied to allow the decision on the manifestly unfounded appeal to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the appeal decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5112/2010 {T 0/2}

Urteil vom 18. Oktober 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren 15. Dezember 1985, Angola, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 / N .

D-5112/2010

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. März 2002 auf dem Luftweg und gelangte am

15. März 2002 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2002 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 4. Juli 2002 durch das Migrationsamt des Kantons N._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz Cabinda aufgewachsen. Sein Vater sei dort Mitglied der FLEC (Frente de Libertaçâo do Enclave de Cabinda – Forças Armadas Cabindesas) gewesen. Im August 2001 habe die Polizei zunächst seine Schwester, welche Papiere der FLEC auf sich getragen habe, festgenommen und am gleichen Tag seine ganze Familie verhaftet. Seither habe er nichts mehr von seinen Familien - angehörigen gehört. Am erwähnten Tag sei er selber nicht zu Hause gewesen, habe jedoch von Bekannten erfahren, die Polizei habe ebenfalls nach ihm gesucht, weil er Propagandamaterial der FLEC verteilt habe und denunziert worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe er Cabinda auf dem Luftweg verlassen und sei zunächst nach Luanda gereist. Nachdem er dort von einem Bekannten erfahren habe, dass die Behörden von Luanda Kenntnis von seinem Aufenthalt erlangt hätten und er dort ebenfalls verfolgt worden sei, habe er Angola am

10. März 2002 verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet.

B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 stellte das BFM fest, der Be - schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 14. März 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde, soweit die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betreffend, ab und hiess die Beschwerde im Übrigen gut, hob die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 12. Februar in ihren Dispositivziffern 4 und 5 auf

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und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

D. Am 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer beim BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er bei dieser Gelegenheit geltend, er sei in O._______/Cabinda geboren und aufgewachsen.

E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Verfügung vom 12. Februar 2003 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2009 angegeben, er sei in O._______ in der Provinz Cabinda geboren und aufgewachsen. Dieses Vorbringen stehe indessen in Widerspruch zu früheren Angaben, wonach er in P._______ (Provinz Uige) geboren sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Geburtsort, in dem er bis zu seinem Weggang immerhin

16 Jahre verbracht habe, kaum etwas gewusst und teilweise sogar realitätsfremde Angaben gemacht habe. Nach Nachbardörfern gefragt, seien ihm nur Q._______ und R._______ in den Sinn gekommen. Dabei handle es sich jedoch um zwei grosse Ortschaften in der Provinz Cabinda, die keinerlei Bezug zu O._______ hätten. Die einige Kilometer entfernten Nachbarorte S._______, T._______, U._______ oder V._______ habe er zudem nicht gekannt. Weiter habe er in der Anhörung den Fluss W._______ erwähnt, der bei O._______ durchfliesse, doch entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr sei anzunehmen, der Beschwerdeführer erinnere sich an den grössten Fluss in Cabinda, doch heisse dieser Chiloango. Völlig falsch habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage gelegen, O._______ liege distanzmässig näher bei der Stadt Cabinda als zur Grenze zum Kongo, könne doch O._______ selber als Grenzort bezeichnet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, die Fahrt von seinem Wohnort in die Hauptstadt Cabinda so zu schildern, dass der Eindruck entstanden wäre, er habe diese Strecke effektiv schon mehrmals zurückgelegt. Auch den Ort O._______ selber habe er nicht beschreiben können. Ebensowenig habe er die Telefonvorwahl von Cabinda gekannt. Insgesamt stehe fest, dass sich der Beschwerde-

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führer mit den geografischen und alltäglichen Begebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion überhaupt nicht auskenne, was höchst zweifelhaft erscheinen lasse, dass er vor seiner Ausreise effektiv in der behaupteten Gegend gelebt habe. Im Übrigen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweisdokumente die Behauptung, seit der Kindheit bis im Jahre 2001 in O._______ (Cabinda) gelebt zu haben, nicht zu stützen. Einem dem BFM vorliegenden Geburtsregisterauszug sei sogar zu entnehmen, dass seine Eltern im Jahre 2000 in Uige wohnhaft gewesen seien, was sich nicht mit seinen Angaben in Übereinstimmung bringen lasse. Die Bestätigung des Distrikts Kilamba Kiaxi ("Atestado No. ...") deute andererseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Luanda angemeldet gewesen sei. Die Cédula Pessoal, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht habe, helfe auch nicht weiter, zumal dieses Dokument in Angola bekanntermassen ohne Weiteres käuflich sei respektive unrechtmässig erworben werden könne. Auf seine Kontakte zur Heimat angesprochen, habe der Beschwerde - führer angegeben, keinen Kontakt mit seinen Angehörigen zu haben. Kontakt habe er lediglich mit Landsleuten, die er im Internet kennen - gelernt habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen müssten auch diese Behauptungen angezweifelt werden, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Eltern des Beschwerdeführers gemäss be - glaubigtem "Assento Nascimento" und entgegen seinen eigenen Angaben bereits im August 2000 in Uige wohnten. Hinzu komme, dass es kaum zutreffen dürfte, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen amtlichen Registerauszüge, die er aufgrund der beabsichtigten Heirat in die Schweiz habe kommen lassen, über reine Internetbekanntschaften in Angola habe beschaffen können. Insgesamt sei im Lichte obiger Ausführungen festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bis einige Monate vor seiner Ausreise aus Angola in der Provinz Cabinda gelebt zu haben, nicht geglaubt werden könne. Demnach ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ausserdem sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Im vorliegenden Fall gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Angola sprächen. Es sei

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nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften oder mangelhaften Angaben eines Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie im vorliegenden Fall, seiner Mitwirkungsund Wahrheitspflicht nicht nachkomme.

F. F.a Mit Beschwerde vom 14. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an - zuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte der Be - schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ein Zeugnis vom 6. Februar 2004 betreffend einen Kursbesuch (Deutsch, Mathematik), ein Zeugnis vom 9. Juli 2004 betreffend einen Kursbesuch (Chemie, Physik, Biologie, Mathematik), ein Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2006 (Restaurant), ein Zwischenzeugnis vom 23. Oktober 2007 (Restaurant), eine Arbeitsbestätigung vom 26. April 2009 (Restaurant), eine Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrags vom

24. März 2010, eine Lohnabrechnung vom Juni 2010 sowie ein Schreiben vom 18. Oktober 2008 eines Arbeitskollegen

F.c Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Untermietvertrages vom 8. April 2010 sowie eine Kopie seiner Krankenkassenpolice zu den Akten reichen.

G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65

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Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am

14. August 2010.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Verfügung vom 12. Februar 2003 bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Wegweisung des Beschwerdeführers aus

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der Schweiz in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den (sinngemässen) Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juni 2010 nicht einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter - licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich nach dem Gesagten ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juni 2010). Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das Bundesamt den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes - gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat ent - gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.1.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Vorbringen nicht um - fassend gewürdigt und sei deshalb zum unzutreffenden Schluss gekommen, er habe nicht seit seiner Kindheit in O._______ (Cabinda) gelebt. So etwa sei seine Antwort auf die Frage nach der Distanz von O._______ zur Grenze möglicherweise insofern missverständlich ausgefallen, als er zum einen nicht ausdrücklich gesagt habe: "weiter weg von der Grenze als Cabinda", und er zum anderen Fragen auch sonst nicht immer präzise beantwortet habe. Auch bei dem von ihm genannten Flussnamen "W._______" könne es sich aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Wort "Chiloango" ohne Weiteres um einen Verständ - nisoder Protokollfehler handeln. Ferner erscheine die Erklärung des Beschwerdeführers plausibel, wonach ihn sein Vater übermässig behütet habe, weshalb er nicht wie andere Kinder in der Umgebung herumgekommen sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Cabinda aufgewachsen sei und dort bis zur Ausreise via Luanda gelebt habe. Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz jedenfalls stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Wenn die Vorinstanz zudem aus unerfind - lichen Gründen mehr als vier Jahre zuwarte, um weitere Abklärungen mittels Befragung zu treffen und neu zu entscheiden, sei es verständlich, dass das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers, der sein Herkunftsland bereits als Minderjähriger verlassen habe, in der Zwischenzeit abgenommen habe.

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5.1.2 Aus den Akten des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008. Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Eine konkrete Gefahr kann der Beschwerdeführer indessen schon deshalb nicht glaubhaft machen, weil entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, dass er jemals in O._______ (Cabinda) gelebt haben kann, erkannte er doch nicht einmal ein Bild des internationalen Marktes dieser Stadt (A33/14 F109

- F111 S.12). Auch die Nachbarorte von O._______ waren ihm namentlich nicht bekannt (A33/14 F52 – F55 S. 7), ganz im Gegensatz zu weiter entfernten und grösseren Ortschaften. Ebensowenig fiel ihm der Name des Hauptflusses in der Umgebung von O._______ spontan ein (A33/14 F57 S. 7), und im Anschluss daran auch nicht der richtige Name (A33/14 F70 S. 8), wobei ein sprachliches beziehungs weise akustisches Missverständnis insofern ausgeschlossen erscheint, als er in seiner Muttersprache (Portugiesisch) angehört wurde. Aufgrund der Akten gibt es auch keinen Anlass, die entscheidwesentlichen Kenntnislücken auf eine zwischenzeitliche Abnahme seines Erinnerungsvermögens zurückzuführen. Demnach kann der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht in O._______ beziehungsweise in der Provinz Cabinda gelebt haben, weshalb er keinerlei Anlass hat, in diese Krisenprovinz zurückzukehren. Die allgemeine Menschenrechtssituation in anderen Gebieten von Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrecht lichen Bestimmungen zulässig.

5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBl 2002 3818).

5.2.1 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, weder die im Heimatland des Be - schwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges sei die politische Situation in Angola heute stabil. Die Verabschiedung eines Amnestiegesetzes sowie die Unterzeichnung eines Waffenstillstandes Anfang April 2002 hätten zu einer Beruhigung der Lage geführt, die durch kein grösseres Ereignis erschüttert worden sei. Indessen bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen trotz Interventionen durch die Regierung und internationale Organisationen angespannt. Im vorliegenden Fall lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Weg - weisungsvollzugs sprächen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben eines Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie im vorliegenden Fall – der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und den Asylbehörden über seine genaue Identität, über seine genaue Herkunft und allfällige letzte Wohnsitznahmen im Unklaren lasse.

5.2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Cabinda sei gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor unzumutbar. Eine Wegweisung nach Luanda und bestimmte weitere Orte in Angola sei zumutbar unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person dort ihren letzten Wohnsitz gehabt habe oder über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ein derartiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz fehle dem Beschwerdeführer indessen in Angola. Er habe von seiner Familie seit dem Jahre 2001 nichts mehr gehört. Zudem sei seine Integration in der Schweiz weit fortgeschritten. Zu berücksichtigen bei der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung sei der Umstand, dass aufgrund eines Strafregisterein-

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trags vom 11. September 2008 die Chance auf die Erteilung einer humanitären Härtefallbewilligung durch den Kanton N._______ geschmälert sei.

5.2.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2009, er habe seit sieben oder acht Jahren keinen Kontakt mehr mit Angehörigen seiner Familie gehabt (A33/14 F4 – F7 S. 2), unglaubhaft erscheint (vgl. auch A33/14 F12 S. 3) und den begründeten Verdacht aufkommen lässt, er bezwecke mit derartigen Behauptungen lediglich, das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz zu dissimulieren. Dieses Bestreben drückt sich beispielsweise in dem Eingeständnis aus, er habe nie versucht, sich Informationen über den Aufenthaltsort seiner Eltern zu besorgen (A8/21 S. 18), was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er den Kontakt zu seinen Eltern tatsächlich verloren hätte. Zudem drängt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck auf, er habe sich einige Zeit in Luanda aufgehalten (A33/14 F60 S. 7, A2/8 Ziff. 3 S. 1 und Ziff. 16 S. 5). Zusätzlich liefert eine in Luanda aus - gestellte Bestätigung (Atestado No. ..., A21/5) ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen sogar in Luanda angemeldet war. Dementsprechend ist es ihm zuzumuten, sich auch wieder dort niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da er in der Schweiz in der Gastronomie berufliche Erfahrung sammeln konnte und gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann, hat er auch keinen Anlass, nach der Rückkehr eine existenzbedrohende Situation zu befürchten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar zu qualifizieren. Auch die geltend gemachte strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz vermag in diesem Zusammenhang nicht zu einer ver - änderten Betrachtungsweise zu führen.

5.2.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

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5.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am

14. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. August 2010 in gleicher Höhe ge - leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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