Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-511/2023 • BVGer D-511/2023 KI-generiert

Asylum Revision Denied for Failure to Show Due Diligence

Geschäftsnummer D-511/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum applicant sought revision of a prior decision denying his asylum claim, presenting new evidence related to alleged criminal proceedings against him in his home country for online political activities. The court dismissed the revision request, finding that the applicant failed to demonstrate that this evidence could not have been presented during the original proceedings despite exercising reasonable diligence. The court emphasized that revision is not meant to correct past procedural omissions and that the applicant did not adequately explain why the evidence was not submitted earlier, thus rendering the request inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 124 BGG; Asylum Revision Denied for Failure to Show Due Diligence: The court dismissed the revision request, finding that the applicant failed to demonstrate that this evidence could not have been presented during the original proceedings despite exercising reasonable diligence. The court emphasized that revision is not meant to correct past procedural omissions and that the applicant did not adequately explain why the evidence was not submitted earlier, thus rendering the request inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgesuch im Asylverfahren strafrechtliches Revisionsverfahren konnexe Verfahren Beweislosigkeit prozessuale Einreden Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the basis for a revision ground concerning new evidence that was not presented in the original proceeding.

Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited for the imposition of court costs on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-511/2023

Urteil vom 8. Februar 2023

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…)

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5935/2022 vom

5. Januar 2023.

D-511/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Ethnie, seines christlichen Glaubens sowie seiner Nähe zur Haklarin Demokratik Partisi (HDP) in der Türkei verfolgt worden zu sein, zudem sei er aufgrund seiner Brüder reflexverfolgt,

dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2022 sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5935/2022 vom 5. Januar 2023 abwies, dass der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungsresp. Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe am 25. Januar 2023 an das SEM gelangte und um wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersuchte, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Aktivitäten auf Onlineplattformen sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda und ein weiteres wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, wozu ihm entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie Teile der Untersuchungsberichte vorlägen, dass der Eingabe unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie) beilagen,

dass das SEM vorgenannte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, sie ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, der bereits vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 bestanden habe, weshalb ein Revisionsgesuch vorliege, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei,

D-511/2023

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten,

dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass der Gesuchsteller (sinngemäss) den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, wobei nun Beweismittel vorlägen, welche vor dem Urteil vom 5. Januar 2023 entstanden seien, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, da sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, und demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,

3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8),

dass Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. vgl. OBERHOLZER

D-511/2023

NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 8).

dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. a.a.O. N 9),

dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals politische Äusserungen auf Onlineplattformen geltend macht und im ordentlichen Verfahren demnach keine Verfolgung deswegen befürchtete,

dass diese bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten offensichtlich keine nachträglich erfahrenen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und – soweit erforderlich – im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchen der Gesuchsteller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt werden, dass sich der Inhalt des neu zu den Akten gereichten Beweismittels (Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2022, Untersuchungsbericht vom

8. November 2022, Schreiben von B._______ vom 22. November 2022, Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022) auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angebliche Ermittlungsverfahren der Behörden) bezieht, dass der Gesuchsteller lediglich 20 Tage nach ergehen des Urteils vom

5. Januar 2023 die neu zu den Akten gereichten Beweismittel in Kopie (teilweise unleserlich) und ohne Übersetzung vorlegte, dass er pauschal ausführte, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht zu haben, mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln zu benötigen,

dass im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, die Nachforschungen in seiner Wohnsitzprovinz D._______ hätten keine Ermittlungsverfahren gegen ihn ergeben,

dass das Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022 jedoch dem Anschein nach durch die Staatsanwaltschaft D._______ ausgestellt wurde (vgl. Gesuchsbeilage 4),

dass der Gesuchsteller denn nicht ansatzweise ausführt, weshalb dieses Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte,

D-511/2023

dass er denn auch nicht darlegt, die übrigen Beweismittel hätten ihm damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein können oder die Geltendmachung oder Beibringung sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen,

dass demnach davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte er die behauptungsgemäss neuen Beweismittel von Oktober, November respektive Dezember 2022 bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass ohnehin fraglich sein dürfte, ob der Gesuchsteller sich tatsächlich online politisch äusserte, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Angaben dazu gemacht hat,

dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch eine drohende völkerrechtswidrige Behandlung nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-511/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne