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D-5108/2015 • BVGer D-5108/2015 KI-generiert

Asylum-Based Family Reunification Denied for Derivative Status

Geschäftsnummer D-5108/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who was granted asylum in Switzerland based on family unity with his second wife. He applied for family reunification with his daughter from his first marriage. The court upheld the decision of the migration authority to deny the daughter's entry, reasoning that the individual's asylum status was derivative, meaning he could not extend asylum rights to other family members. The court also noted that the individual was free to pursue a separate residency application for his daughter through the cantonal authorities, but his current asylum-based family reunification request was unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 51 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum-Based Family Reunification Denied for Derivative Status: He applied for family reunification with his daughter from his first marriage. The court upheld the decision of the migration authority to deny the daughter's entry, reasoning that the individual's asylum status was derivative, meaning he could not extend asylum rights to other family members. The court also noted that the individual was free to pursue a separate residency application for his daughter through the cantonal authorities, but his current asylum-based family reunification request was unfounded.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung familienrechtliche Verhältnisse Familienangehörige Zuwandererkind Entlassung aus dem Bürgerrecht Nachkomme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 106 AsylG

Used to dismiss the appeal as the contested decision does not violate federal law and correctly establishes the relevant facts.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5108/2015

Urteil vom 25. September 2015

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea;

Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).

D-5108/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am 15. Juni 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer A._______ vom BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 10. Juli 2013 als Flüchtling anerkannt und ihm aufgrund der Einheit der Familie (seine zweite Ehefrau C._______ hatte vom BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2012 Asyl erhalten) Asyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 ein Gesuch um Familienzusammenführung und um Einreise seiner aus erster Ehe stammenden Tochter B._______ in die Schweiz stellte,

dass er zur Begründung seines Gesuchs auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies und gleichzeitig eine am 2. Juli 2015 von den D._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Kopie seines Schweizer Flüchtlingsausweises, ein Foto seiner Tochter, eine Geburtsurkunde in englischer Sprache samt deutscher Übersetzung, sowie eine Anfrage/Auskunft betreffend die Kosten eines Fluges (…) zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Einreise der Tochter B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte,

dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August 2015 Beschwerde einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 14. September 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde vom 21. August 2015 nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 2. September 2015 um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in sechs monatlichen Raten à je Fr. 100.– ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 9. September 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird – das Begehren um Gewährung der Möglichkeit der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses in analoger Anwendung der

D-5108/2015

Regeln betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.– eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde vom 21. August 2015 nicht eingetreten,

dass die Zwischenverfügung vom 9. September 2015 dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zugestellt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. September 2015, mithin am letzten Tag der dreitägigen Nachfrist, bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5108/2015

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 2. Juli 2015 gestellten Gesuchs um Familienzusammenführung und um Einreise seiner aus erster Ehe stammenden Tochter B._______ in die Schweiz lediglich auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies, dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2015 zutreffend darlegte, die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung und der Einbezug ins Asyl seien für Flüchtlinge in der Schweiz nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Person, die sich in der Schweiz aufhalte, originär Asyl gewährt worden sei, dass dem Beschwerdeführer das Asyl jedoch lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (Einbezug in die Asylgewährung der zweiten Ehefrau) gewährt worden war (vgl. BFM-Verfügung vom 10. Juli 2013, S. 2 f.), dass – wie in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 ebenfalls zutreffend festgehalten wurde – der derivative Erwerb des Asyls zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Personen in die Asylgewährung einbeziehen kann,

dass es dem Beschwerdeführer – wie in der SEM-Verfügung vom 23. Juli 2015 zu Recht bemerkt wurde – jedoch frei steht, bei seinem Wohnsitzkanton einen aufenthaltsrechtlichen Familiennachzug anzubegehren, dass der in der Beschwerde vom 21. August 2015 enthaltene knappe Hinweis, B._______ (die aus erster Ehe stammende Tochter) sei im Sudan "ganz alleine und verzweifelt ohne Familie", nicht geeignet ist, zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.

106 AsylG),

D-5108/2015

dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am

17. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5108/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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