Asylum Seeker's Deportation Upheld Despite Claims of Forced Oracle Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker claimed he fled his home country to avoid being forced to serve an oracle, stemming from his Christian upbringing. He arrived in Switzerland in July 2009 and sought asylum, but failed to submit identity or travel documents within the required 48 hours. The Federal Office for Migration dismissed his asylum application and ordered his deportation. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that the asylum seeker had not provided a valid excuse for not submitting the documents and had not sufficiently substantiated his claims of persecution. The court determined that his deportation was permissible as there were no obstacles to his return to his home country.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Abs. 3 Bst, Art. 32 Abs. 3 AsylG, Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 AuG; Asylum Seeker's Deportation Upheld Despite Claims of Forced Oracle Service: He arrived in Switzerland in July 2009 and sought asylum, but failed to submit identity or travel documents within the required 48 hours. The Federal Office for Migration dismissed his asylum application and ordered his deportation. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding that the asylum seeker had not provided a valid excuse for not submitting the documents and had not sufficiently substantiated his claims of persecution. The court determined that his deportation was permissible as there were no obstacles to his return to his home country.
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KI-generiertUsed as the primary legal basis for non-admission of the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within 48 hours.
Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to confirm that the conditions for non-admission were met.
Establishes that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland, confirming the legal basis for the order to leave.
Used to confirm that the execution of the expulsion is possible as there are no obstacles to its enforcement.
Used to confirm that the execution of the expulsion is permissible, as there are no concrete dangers upon return based on the applicant's claims.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5102/2009 {T 0/2}
Urteil vom 19. August 2009
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, c/o
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...).
D-5102/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Yoruba mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und am 5. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 22. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 5. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Mai 2009 die Nachricht erhalten, dass er bestimmt worden sei, die Verantwortung für das Orakel im Dorf D._______ zu übernehmen, dass er aus einer christlichen Familie stamme, weshalb er dem Orakel nicht habe dienen können und wollen,
dass er, weil er sich geweigert habe, dem Orakel zu dienen, befürchtet habe, von diesem gefunden und umgebracht zu werden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass er für die Reise nichts bezahlt habe und mit dem Schiff, ohne Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu sein, bis in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt wird,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), weshalb die nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren am Entscheid nichts ändern würde, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons E._______, Asylund Vollzugsbereich (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: