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D-510/2012 • BVGer D-510/2012 KI-generiert

Asylum Seekers' Appeal for Family Unity Dismissed

Geschäftsnummer D-510/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Asylum seekers appealed their assignment to a canton, arguing that assignment to a different canton would better uphold family unity due to the presence of relatives there. The court, however, found that the asylum seekers' relatives were not part of their core family unit and thus did not establish a dependency relationship that would justify deviating from the standard assignment procedure. Therefore, the court upheld the assignment decision, stating that the asylum seekers had not demonstrated a violation of the principle of family unity, but rather mere convenience considerations, and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seekers' Appeal for Family Unity Dismissed: The court, however, found that the asylum seekers' relatives were not part of their core family unit and thus did not establish a dependency relationship that would justify deviating from the standard assignment procedure. Therefore, the court upheld the assignment decision, stating that the asylum seekers had not demonstrated a violation of the principle of family unity, but rather mere convenience considerations, and thus dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Familienasyl Grundsatz der Familieneinheit Familiennachzug Verwaltungseinheiten Wegweisung im Asylverfahren Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

Cited as the basis for the BFM's decision to assign asylum seekers to cantons and as the permissible ground for appeal regarding the unity of the family.

Art. 107 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that a cantonal assignment decision is an independently appealable interim decision.

Art. 106 Abs. 2 AsylG

Cited as the legal basis for challenging a BFM assignment decision based on a violation of the principle of family unity.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal, alongside procedural rules.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision being made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited to waive the exchange of written pleadings and to provide a summary justification for the decision.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited in relation to the request for exemption from the advance payment of costs, which became moot.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to reject the request for waiver of court costs because the appeal was clearly unfounded from the outset.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other laws to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction for final decisions in asylum matters.

Art. 31 VGG

Cited in conjunction with other laws to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction for final decisions in asylum matters.

Art. 33 VGG

Cited in conjunction with other laws to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction for final decisions in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited in conjunction with other laws to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction for final decisions in asylum matters.

Art. 37 VGG

Cited to indicate that the Federal Code of Administrative Procedure applies where the VGG or AsylG do not provide otherwise.

Art. 6 AsylG

Cited to indicate that the Federal Code of Administrative Procedure applies where the VGG or AsylG do not provide otherwise.

Art. 105 AsylG

Cited to indicate that the Federal Code of Administrative Procedure applies where the VGG or AsylG do not provide otherwise.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal, alongside procedural rules.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal, alongside procedural rules.

Art. 33 Abs. 1 VwVG

Cited to waive the presentation of evidence as the facts were deemed fully established.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D­510/2012

Urteil vom 3. Februar 2012

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren am …, …, B._______, geboren am …, …, und ihr Kind C._______, geboren am …, …, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N … .

D­510/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie vom BFM am 11. Januar 2012 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe in der Schweiz in der Person von D._______ – dem Cousin des Ehemannes seiner Schwester – einen entfernten Verwandten, dass er dabei ein Schreiben von D._______ zu den Akten reichte, in welchem sich dieser als Schweizer Bürger ausweist, zur Unterstützung und provisorischen Beherbergung der Beschwerdeführenden bereit erklärt und um deren Zuweisung in den Kanton X._______ ersucht, dass den Beschwerdeführenden im Anschluss an die Kurzbefragung vom BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuweisung in einen anderen Kanton als den Kanton X._______ gewährt wurde, dass sie dabei vorbrachten, ihr Verwandter … [im Kanton X._______] könne ihnen in vieler Hinsicht behilflich sein, sie unterstützen und auf sie aufpassen,

dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom

17. Januar 2012 – eröffnet am gleichen Tag – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zuteilte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung des Zuweisungsentscheides und die Vereinigung mit ihrer Familie … [im Kanton X._______] beantragen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ­ 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. dazu Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] und 106 Abs. 2 AsylG), dass von den Beschwerdeführenden eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte zulässige Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2), dass daher auf die im Übrigen frist­ und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

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dass der Sachverhalt – soweit entscheidrelevant – als vollständig erstellt zu erkennen ist, weshalb auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (persönliche Schreiben der Verwandten und eine Bestätigung … [einer politischen Gruppierung]) verzichtet werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),

dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass es die Verteilung der Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone vornimmt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ihre im Kanton X._______ lebenden Verwandten – D._______ und die Cousine E._______, welche beide sehr gut integriert seien und über das Schweizer Bürgerrecht verfügten – könnten sie im Asylverfahren und im täglichen Leben unterstützen,

dass vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Einheit der Familie zu respektieren sei, zumal ein Zusammenleben im gleichen Kanton sehr wünschenswert und für ihr persönliches Fortkommen sehr hilfreich wäre, dass diese Vorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, den Zuweisungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen, dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass den Beschwerdeführenden zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde und das Bundesamt in seinem Entscheid konkret auf deren Vorbringen eingegangen ist, womit der Zuweisungsentscheid den massgeblichen formellen Anforderungen genügt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3),

dass vorliegend – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, welche offenkundig nicht ihrer Kernfamilie zuzurechnen sind, würde eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses bestehen,

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dass indes bei einer solchen Konstellation – wie vom BFM zu Recht erwogen – eine Berufung auf den Schutzbereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]), dass von den Beschwerdeführenden im Resultat keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlichkeitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt, dass nichts anderes für das Vorbringen geltend kann, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz auf besonderen Schutz angewiesen, welcher im Kanton X._______ viel besser als im Kanton Y._______ gewährleistet wäre, zumal dieses Vorbringen auch als haltlos zu erkennen ist,

dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Januar 2012 abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1­3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand: