Asylum Denial Upheld: Austria Responsible Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and the expulsion order for an individual who had previously applied for asylum in Austria. The court reasoned that Austria was the responsible state for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by the individual's prior asylum application and Austria's agreement to readmit them. The court found no concrete indications that Austria would violate international conventions regarding refugees, and therefore, the individual could be safely returned there. Consequently, the court dismissed the appeal and upheld the expulsion order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Denial Upheld: Austria Responsible Under Dublin Regulation: The court reasoned that Austria was the responsible state for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by the individual's prior asylum application and Austria's agreement to readmit them. The court found no concrete indications that Austria would violate international conventions regarding refugees, and therefore, the individual could be safely returned there. Consequently, the court dismissed the appeal and upheld the expulsion order.
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KI-generiertThe court upheld the BFM's decision not to enter into the asylum application based on this provision, as the applicant could be returned to Austria, which was responsible for processing the asylum claim.
This provision was cited in relation to the applicant's request for legal aid, which was ultimately rejected by the court.
This provision was used to impose court costs on the applicant due to the dismissal of their appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5098/2010/cvv {T 0/2}
Urteil vom 21. Juli 2010
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._________, geboren (...), Kosovo, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
D-5098/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 zusammen mit seinen Familienangehörigen verliess und zunächst via Ungarn nach Österreich gelangte,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen wor - den sei, weshalb er in der Folge via Italien nach Frankreich gelangt sei,
dass er am 24. April 2010 von Frankreich und Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C._________ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 6. Mai 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein - tretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn, Österreich oder Frankreich gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe früher im Dienste der serbi - schen Behörden in einer serbischen Kaserne Malerarbeiten verrichtet und gute Beziehungen zu einem serbischen General gepflegt, dass die UCK im Jahr 1999 eine Razzia bei ihnen zuhause durchgeführt und dabei seinen Vater gesucht habe, welcher aber nicht im Haus gewesen sei, worauf die UCK-Milizen seine Mutter geschlagen hätten, dass er und seine Familie daraufhin vorübergehend den Schutz der KFOR genossen hätten, während sein Vater zunächst nach Albanien, anschliessend in die USA und schliesslich nach Kanada geflohen sei,
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dass er und seine Brüder während der Abwesenheit seines Vaters von der UCK behelligt worden seien, wobei die UCK von ihnen verlangt habe, sie sollten Kosovo verlassen und nach Serbien gehen, dass sein Vater in Kanada vergeblich ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe und deswegen im Jahr 2008 wieder nach Kosovo zurück - gekehrt sei,
dass im August 2008 – einen Monat nach der Rückkehr des Vaters – unbekannte Personen nachts auf ihr Haus geschossen hätten, dass ihr Haus beziehungsweise das Dorf in der Folge während einiger Tage unter Bewachung der Polizei und der KFOR gestanden habe, dass sie im Oktober 2008 aus Furcht vor weiteren Anschlägen auf ihr Leben aus dem Heimatland geflüchtet seien, dass ihre in Österreich gestellten Asylgesuche abgelehnt worden seien, worauf sie in Frankreich ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, dass sie die französischen Behörden nach Österreich hätten zurückschicken wollen, weshalb sie sich zur Weiterreise in die Schweiz ent - schlossen hätten,
dass es ihm in Österreich gut gegangen sei und er keine Einwände gegen eine Rückschiebung dorthin habe,
dass er hingegen nicht nach Frankreich zurückgehen wolle, da die Lebensbedingungen dort schlecht seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einige Unterlagen zu den in Österreich und Frankreich durchlaufenen Asylverfahren zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge am
11. November 2008 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Mai 2010 zugestimmt hätten und die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 21. November 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht ein zutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde ein Zeitungsartikel sowie ein Polizeirapport (beides fremdsprachige Kopien) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde - schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön nen, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Österreich ein Asylgesuch gestellt und sich dabei ungefähr ein Jahr und drei Monate lang dort aufgehalten hat,
dass gemäss Meldung von EURODAC das Asylgesuch in Österreich am 11. November 2008 eingereicht worden ist, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü - fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
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rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die österreichischen Behörden am 21. Mai 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gleichentags zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Be - fragung vom 6. Mai 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer all - fälligen Rückschaffung nach Österreich keine Einwände vorgebracht hatte,
dass er jedoch auf Beschwerdeebene ausführte, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgelehnt und der Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar erklärt worden sei, weshalb er in Österreich mit einer Ausweisung in den Heimatstaat rechnen müsse, wo ihn der Tod erwarte,
dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück - schaffung nach Österreich spricht,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückschaffung nach Österreich machte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde - führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
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den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 15. Juli 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten - vorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: