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D-5077/2010 • BVGer D-5077/2010 KI-generiert

Asylum Denial and Expulsion Upheld Due to Lack of Credibility and Documentation

Geschäftsnummer D-5077/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Federal Office for Migration's decision to refuse an asylum application and order expulsion. The applicant failed to provide identity or travel documents within the required 48-hour timeframe without providing justifiable reasons. The court found the applicant's statements regarding her identity, origin, and alleged persecution to be demonstrably false and inconsistent, lacking credibility. Consequently, the court determined that the applicant did not qualify for asylum and that the expulsion order was permissible, reasonable, and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 37 VGG; Asylum Denial and Expulsion Upheld Due to Lack of Credibility and Documentation: The applicant failed to provide identity or travel documents within the required 48-hour timeframe without providing justifiable reasons. The court found the applicant's statements regarding her identity, origin, and alleged persecution to be demonstrably false and inconsistent, lacking credibility. Consequently, the court determined that the applicant did not qualify for asylum and that the expulsion order was permissible, reasonable, and feasible.

Schlagwörter

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widersprüchliche Asylvorbringen Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit Reisedokumente Verweisungsbruch Vollzug der Wegweisung im Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to justify the non-admission of the asylum application due to the failure to submit travel or identity documents within the given timeframe.

Art. 106 AsylG

This provision states that the appeal can allege violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness, and the court's decision to dismiss the appeal is based on the applicant failing to demonstrate any of these.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing costs on the losing party in the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

These articles are referenced for the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5077/2010/dcl {T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...).

D-5077/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) an Bord eines Lastwagens verliess und über ihr unbekannte Länder am

1. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,

dass sie gleichentags in (...) um Asyl nachsuchte und, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am 1. Juni 2010 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter - lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. (...)), dass sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) (EVZ) am (...) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (...), dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei am (...) (damalige (...) Sowjetrepublik [SSR]) als Tochter einer aserbaidschanischen Mutter und eines armenischen Vaters geboren worden, welcher in ihrer frühen Kindheit gestorben sei, dass ihre Mutter mit ihr im Alter von sieben Jahren wegen ethnischer Probleme nach (...) (damalige (...) SSR) geflohen sei und sie sich seit dem Jahr (...) in (...) aufgehalten hätten, wo sie in der Folge zusammen mit ihrer Mutter einen (...) betrieben habe, dass sie der dortigen Quartierpolizei monatlich (...) für ihre Aufenthaltsgenehmigung bezahlt hätten und ständig unterdrückt worden seien, weil sie keine ethnischen (...) seien, dass seit dem Jahr (...) kriminelle Personen von ihnen monatlich (...) Schutzgeld gefordert und zudem (...) verlangt hätten, wozu sie sich geweigert hätten, weshalb das monatliche Schutzgeld auf (...) erhöht worden sei,

dass sie sich deswegen mehrmals an die Polizei gewandt hätten, welche jedoch gesagt habe, dass sie dagegen nichts ausrichten könnte,

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dass schliesslich (...) Schutzgeld von ihnen verlangt worden sei, welchen Betrag sie jedoch nicht hätten aufbringen können, dass im (...) fünf oder sechs Männer in (...) gekommen seien, sie und ihre Mutter geschlagen und die gesamte Einrichtung demoliert hätten, und einer der Täter versucht habe, sie zu vergewaltigen, ihr jedoch die Flucht zu einer Bekannten gelungen sei,

dass sie bei der Rückkehr ihre Mutter vor dem von den Tätern (...) sitzend vorgefunden habe und die anwesenden Polizisten ihr gegenüber geäussert hätten, sie würden sofort Massnahmen ergreifen,

dass sie sich in der Folge bis zur Ausreise während sechs Monaten bei einer Bekannten aufgehalten habe,

dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, dass sie erklärt habe, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich überall jeweils illegal aufgehalten habe, dass, so das BFM weiter, wenn sie tatsächlich in der (...) SSR geboren wäre, ihre Geburt in der damaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) mit Angaben ihrer Eltern registriert worden und damit die Grundlage für den Erwerb einer Staatsangehörigkeit in einem der Nachfolgestaaten der UdSSR gegeben wäre, dass ihre Behauptung, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich seit dem Jahr (...) illegal in (...) aufgehalten zu haben, mit dem im Jahr 1991 verabschiedeten, sehr liberalen (...) Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vereinbar sei,

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dass sie bezeichnenderweise auch über keine ausreichenden Orts - kenntnisse von (...) verfüge, indem sie beispielsweise weder wisse, wie der Fluss heisst, der durch diese Stadt fliesst, noch ob es dort einen Flughafen gibt, welche Unkenntnis für eine Person, die sich dort während (...) Jahren aufgehalten habe wolle, nicht nachvollziehbar sei, dass zudem ihre Aussagen, wonach sie nicht wisse, ob ihre Mutter Geschwister habe und wo die Verwandten der Mutter lebten, sowie ihr Unvermögen, Angaben zur Familie ihres Vaters zu machen, erfahrungswidrig seien, und nicht einleuchte, dass sie nicht (...) spreche, obwohl sie sich während sechs Jahren in (...) aufgehalten haben wolle, dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin unzutreffende Angaben zu ihrer Herkunft gemacht habe und versuche, die Schweizer Asylbehörden über ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen,

dass bezeichnenderweise auch ihre Angaben zu ihren Ausweispapieren realitätswidrig und widersprüchlich seien, zumal sie anläss - lich der Befragung vom (...) wiederholt dargelegt habe, in (...) SSR einen Inlandpass besessen zu haben, mit dem sie im Jahr (...) in die (...) SSR gereist sei, auf Vorhalt, dass damals noch keine (...) Inlandpässe ausgestellt worden seien, indes erklärt habe, sie wisse es nicht mehr, vermutlich habe es sich um einen sowjetischen Pass gehandelt, wogegen sie anlässlich der Anhörung vom (...) ausgeführt habe, beim erwähnten Dokument habe es sich um einen Geburtsschein gehandelt und sie sei diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung missverstanden worden,

dass dieser Rechtfertigungsversuch als unbehelflich zu qualifizieren sei, da die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Protokolls mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt habe,

dass schliesslich ihre Schilderung, derzufolge sie während der Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, angesichts der strengen Einreisekontrollen in den Schengenraum realitätsfremd sei, dass das erwähnte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin keinen anderen Schluss zulasse, als dass sie ihre Ausweisund Reisedokumente den Schweizer Behörden absichtlich vorenthalte, um ihre

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wahre Identität zu verheimlichen und eine Rückführung in ihren Heimatstaat zu verhindern beziehungsweise zu erschweren, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass nach dem Gesagten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft in Abrede zu stellen und aufgrund ihrer dürftigen Ortskenntnisse ihr angeblicher Aufenthalt ab dem Jahr (...) in (...) nicht glaubhaft sei, weshalb den von ihr darauf gestützten Verfolgungsvorbringen jegliche Grundlage entzogen sei, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Übrigen asylrechtlich auch nicht relevant wären, zumal es sich um Übergriffe von Drittpersonen handeln würde, der diesbezügliche Schutz durch den (...) Staat grundsätzlich gewährleistet sei und die zuständige Polizei den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Überfall (...) entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet habe,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2010 vollständig beim Bun - desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of - fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf - weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs - hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich in der Beschwerde weder Ausführungen zu den fehlenden Reisebeziehungsweise Identitätspapieren finden noch diesbezüglich entschuldbare Gründe dargelegt werden,

dass die im Zusammenhang mit den Reisebeziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass sie durch nicht selbst zu verantwortende Um stände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

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dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht - lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),

dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird (die Beschwerdeführerin habe in (...) grosse Probleme und könne gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren, weil es dort für sie sehr gefährlich sei),

dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg - weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-

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baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Si - tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,

dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den angeb - lichen Heimatstaat unzumutbar wäre,

dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften An - gaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, diese besitze in ihrem angeblichen Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass sie noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, als (...) erwerbstätig war und nebst ihrer Muttersprache sehr gute Kenntnisse der (...) sowie Grundkenntnisse der englischen Sprache besitzt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde - führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5077/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- das BFM, (...)

- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand: