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D-5071/2024 • BVGer D-5071/2024 KI-generiert

Asylum Denied: Fear of Persecution Not Established Due to State Protection Capacity

Geschäftsnummer D-5071/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum claim because the applicant did not establish a well-founded fear of persecution. While the applicant alleged threats from an organization and concerns about surveillance, the court found that the local authorities in the region demonstrated both willingness and capacity to provide protection, noting the alleged perpetrator's repeated arrests and the applicant's failure to seek further assistance from authorities after an initial report. The court concluded that the applicant had not exhausted available domestic remedies and that his return to his home country was permissible, admissible, and possible, thus upholding the prior denial of asylum and deportation order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum Denied: Fear of Persecution Not Established Due to State Protection Capacity: While the applicant alleged threats from an organization and concerns about surveillance, the court found that the local authorities in the region demonstrated both willingness and capacity to provide protection, noting the alleged perpetrator's repeated arrests and the applicant's failure to seek further assistance from authorities after an initial report. The court concluded that the applicant had not exhausted available domestic remedies and that his return to his home country was permissible, admissible, and possible, thus upholding the prior denial of asylum and deportation order.

Schlagwörter

KI-generiert
Furcht vor Verfolgung Asylgrund Schutzbereich des Patents Drohung gegen Behörden und Beamte Revisionsgrund Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 AsylG

Cited to establish the finality of the Federal Administrative Court's decision in asylum matters.

Art. 108 al. 1 AsylG

Cited to establish the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify treating the case by a single judge with the consent of a second judge due to its clear lack of merit.

Art. 2 AsylG

Cited as the general provision for granting asylum to refugees.

Art. 3 AsylG

Cited to define what constitutes serious harm for refugee status.

Art. 7 AsylG

Cited as the legal basis requiring proof or credible assertion of refugee status.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.

Art. 5 AsylG

Cited as the fundamental principle of non-refoulement, prohibiting return to a country where life or freedom is threatened.

Art. 83 al. 1 AIG

Cited as the provision governing the determination of stay status in cases where expulsion is not permissible, unreasonable, or possible, leading to the possibility of temporary admission.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Cited to define when expulsion may be unreasonable due to specific dangers in the country of origin, such as war or general violence.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Cited as the condition for expulsion being considered possible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as the provision obliging the applicant to obtain necessary travel documents for return.

Art. 31 VGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court in reviewing decisions.

Art. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 31 VGG to define the scope of the Federal Administrative Court's review.

Art. 33 VGG

Cited to identify the State Secretariat for Migration (SEM) as an authority whose decisions are subject to appeal to the Federal Administrative Court.

Art. 32 VGG

Cited to confirm that no exception applies, establishing the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 105 AsylG

Cited for the finality of the decision.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited for the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the applicant's legitimacy to file an appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the applicant's legitimacy to file an appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the scope of review and permissible grounds for appeal in asylum matters.

Art. 49 VwVG

Cited for the scope of review and permissible grounds for appeal in immigration law matters.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited for the determination of court costs.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to justify waiving a full exchange of written submissions.

Art. 64 LTF

Cited for legal aid (although this specific citation is not present in the provided text, it's a general example for legal aid provisions).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for costs (although this specific citation is not present in the provided text, it's a general example for cost provisions).

Art. 36 BüG

Example provision for ground of verdict (not present in the text).

Art. 93 BGG

Example procedural provision (not present in the text).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Example procedural provision for inadmissibility (not present in the text).

Art. 90 LTF

Example provision for definition of final decision (not present in the text).

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5071/2024

Urteil vom 26. August 2024

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. August 2024 / N (…).

D-5071/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 19. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen.

B. Er wurde am 25. Juni 2024 zu seiner Person befragt (PA) und am 25. Juli 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei von 2019 bis Ende 2023 (im Einverständnis der örtlichen Sicherheitsbehörden) als Küchengehilfe für den türkischen Geheimdienst (MIT) tätig gewesen. Im Dezember 2023 beziehungsweise Januar 2024 sei er von einem Dorfbewohner namens R.S. mit einem Auto zu Hause abgeholt worden. Dabei habe R.S. den Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwei weiteren Personen zur Zusammenarbeit mit der türkischkurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) aufgefordert und ihn mit dem Tod bedroht. Nach der Rückkehr habe er in der Nacht Geräusche gehört und daraufhin draussen ein technisches Gerät gefunden. Dieses habe er im Dezember 2023 zum Asayesh (Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistans) gebracht, der das Gerät als Störsender identifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe dem Sicherheitsdienst vom Vorfall mit R.S. berichtet, woraufhin jener von dessen kürzlicher Haft erzählt und erklärt habe, den Beschwerdeführer nicht ständig beschützen zu können. Der Beschwerdeführer wisse von einem ähnlichen Fall, in dem ein Betroffener von der PKK mitgenommen und gefoltert worden sowie nun verschwunden sei. Da die örtlichen Sicherheitskräfte nicht für seine Sicherheit hätten garantieren können, sei er von Dezember 2023 beziehungsweise Januar bis Mai 2024 bei seiner Tante in Zakho untergetaucht. Nachdem fremde Autos das Haus der Familie beobachtet hätten, habe er sich auf Anraten seines Bruders zur Ausreise entschlossen. Am 14. Mai 2024 sei er legal mit seinem Reisepass nach Istanbul geflogen und von dort über diverse Länder in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in den Nordirak befürchte der Beschwerdeführer, von der PKK getötet zu werden.

Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM eine Kopie des Reisepasses und zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) ein.

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C. Am 8. Juli 2024 wurde das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet (Selbsteintritt) und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren eingeleitet.

D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 5. August 2024 Stellung zum Entscheidentwurf.

E. Während des Verfahrens verschwand der Beschwerdeführer fünf Mal für die Dauer von mehreren Tagen aus dem BAZ.

F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 6. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

G. Der Beschwerdeführer erhob am 14. August 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 6. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

H. Mit Schreiben vom 15. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer erhob sinngemäss die formelle Rüge der Verletzung der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung. Eine diesbezügliche, konkrete Begründung geht aus der Beschwerde indes nicht hervor. Sollte der Vorwurf, die Vorinstanz «verkenne die Gefahrenlage» des Beschwerdeführers als formelle Rüge gemeint sein, handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise sie beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. So ergibt sich auch aus nachstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und

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sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es ist weder aus den Akten noch angesichts der Angaben in der Beschwerde eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen ersichtlich.

Demnach besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie beweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzichtete auf die Prüfung von deren Glaubhaftigkeit. So handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um eine Verfolgung durch Dritte (PKK-Anhänger). Derartige Drohungen und Übergriffe würden von den örtlichen Sicherheitsbehörden in der Irakischen Region Kurdistan (IRK) weder unterstützt noch gebilligt. Ereignisse wie die von ihm beschriebenen würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Es sei alsdann betroffenen Personen möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen Übergriffe vorzugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er einzig und einmalig zu den örtlichen Asayesh-Kräften gegangen. Die hauptbedrohende Person sei konstant auf dem Ermittlungsschirm des Asayesh und bereits mehrfach festgenommen worden. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der lokalen Behörden würden nicht dadurch geschmälert, dass ihm kein Personenschutz zur Verfügung

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gestellt worden sei und keine Garantie für seine absolute Sicherheit habe abgegeben werden können, zumal dies in einem ähnlich gelagerten Fall auch in der Schweiz zu erwarten wäre. An der fehlenden Flüchtlingseigenschaft vermöge die eingereichte Bestätigung der PDK nichts zu ändern.

Insofern die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme wiederhole, der Asayesh sei nicht in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer rund um die Uhr vor allfälligen Angriffen zu schützen, könne nicht auf eine Schutzunfähigkeit der zuständigen örtlichen Behörden geschlossen werden. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden.

6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Asylvorbringen in ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes abermals dargelegt und explizit vorgebracht, die Einschüchterungsund Bedrohungshandlungen der PKK seien gezielte Rekrutierungsversuche aufgrund seiner Arbeit als Küchenhilfe beim türkischen Geheimdienst, wie auch wegen seines Geschlechts, Wohnorts und seiner kurdischen Ethnie. Dies seien nicht abänderbare, untrennbar mit seiner Person verbundene Merkmale. Die Zwangsrekrutierung sei als ernsthafter Nachteil, zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes, anzuerkennen. Da bei seinem Haus ein Störsender platziert worden sei, habe er eine Überwachung durch die PKK annehmen können, wobei eine mögliche geplante Entführung ungeklärt sei. Mit seiner Ausreise habe er sich politisch klar gegen die PKK positioniert und damit politisch Stellung bezogen, wobei er sich bereits durch die Meldung der Vorfälle bei den Asayesh exponiert habe. Es könne nicht von einer Schutzfähigkeit der irakischen Behörden ausgegangen werden. Die Vorinstanz verkenne mithin die Gefahrenlage des Beschwerdeführers. Selbst wenn R.S. zeitweise inhaftiert gewesen sei, sei die PKK ein Netzwerk und gehe organisiert vor. So werde seine Familie seit dem Untertauchen des Beschwerdeführers regelmässig belästigt.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

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7.2 Der Beschwerdeführer macht konkret eine fehlende Schutzfähigkeit der irakischen Behörden betreffend eine Drittverfolgung durch PKK- Anhänger, eine politische Exponiertheit und eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend (Beschwerde, Ziff. 18 bis 23).

7.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4

E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.5; BVGE 2008/4 E. 5.2).

7.4 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer sich ein einziges Mal, nämlich nach dem Auffinden des Störsenders bei seinem Haus, an die örtlichen Asayesh-Kräfte gewandt, welche durchaus gewillt waren, ihn zu beschützen (A25/12, F40 ff.). So wurde der Bedroher R.S. bereits mehrfach verhaftet und gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgte später, jedenfalls nach der Meldung des Vorfalls, ebenfalls eine Festnahme. Der Beschwerdeführer brachte nämlich eigens vor, bei seiner Ausreise «mitbekommen» zu haben, dass R.S. erneut verhaftet worden sei (A25/12, F48). Ein fehlender Schutzwille wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die fehlende Möglichkeit einer Behörde, rund um die Uhr persönlichen Schutz gewährleisten zu können, lässt aber nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Schutzfähigkeit schliessen. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar gewesen, sich wiederholt an die Asayesh oder auch an die Polizeibehörden zu wenden, auch wenn erstere seiner Ansicht nach «normalerweise» besser für Sicherheit sorgen würden (A25/12, F43). Es ist darauf hinzuweisen, dass die in vorstehender Erwägung dargelegte Anwendung der Schutztheorie hinsichtlich der irakischen Sicherheitsbehörden im kürzlich ergangenem Referenzurteil D- 913/2021 vom 19. März 2024 (E. 9) explizit bestätigt wurde. Es ist daher nicht nur vom bestehenden Schutzwillen, sondern in diesem Fall

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insbesondere von der bestehenden Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden auszugehen. Das Vorgehen und auch die Ausreise des Beschwerdeführers haben den Polizeibehörden die Möglichkeit verwehrt, ihren Schutzwillen beziehungsweise insbesondere ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren, was ihnen nicht angelastet werden kann. Im Weiteren kann aus behauptungsweise «weniger gutem» Schutz der irakischen Polizeibehörden auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Schutzfähigkeit dieser geschlossen werden. Unabhängig von der Glaubhaftmachung der Vorbringen hat der Beschwerdeführer mit einer einmaligen Meldung des Vorfalls bei den Asayesh nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um der vorgebrachten Drittverfolgung rechtsstaatliche Mittel entgegen zu setzen.

Er hätte sich beispielsweise wiederholt und mit Nachdruck, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, um weitergehenden Schutz beziehungsweise um eine Ahndung der konkreten Drittverfolgung durch die Einzelperson R.S. oder allfällige weitere Privatpersonen bemühen können. Entgegen seiner Behauptung ist kein unerträglicher psychischer Druck ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen die – bloss behaupteten – Belästigungen seiner Familie, gemäss denen nachts fremde Autos vor dem Haus stünden und wiederholt nach dem Beschwerdeführer gefragt werde, nichts zu ändern (A25/12, F35, F49 ff.).

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Asayesh gerade eben – nebst ihrem Schutzwillen auch – ihre Schutzfähigkeit demonstrieren, weil die Belästigungen danach zumindest vorübergehend aufhörten (A25/12, F50; «Wenn meine Familie zum Asayesh ging, kamen sie zum Beispiel 6, 7 Tage nicht mehr zu uns, […]»). Entgegen seiner Behauptung kann der Beschwerdeführer aus der Arbeit als Küchenhilfe beim türkischen Geheimdienst oder aus seiner Ethnie nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ebenso wenig ist aufgrund der Akten oder der Beschwerde ein (exponiertes) politisches Profil ersichtlich. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer mit keinem Wort vor, in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen zu sein. Auch in der Beschwerde wird einzig und ohne weitere Substantiierung vorgebracht, aufgrund seiner «politischen Einstellung» sei er als Flüchtling anzuerkennen (Beschwerde, Ziff. 22), was unbehelflich ist. Aus dem Vorbringen der angeblich abgelehnten Zusammenarbeit mit einem PKK-Anhänger ist kein exponiertes politisches Profil abzuleiten, ebenso wenig wie aus der diesbezüglichen Meldung an sich beim Asayesh.

Hierzu ist festzuhalten, dass weder aus den Akten noch der Beschwerde hervorgeht, die Familie des Beschwerdeführers erleide irgendwelche asylrechtlich relevanten Nachteile aufgrund ihrer getätigten Meldungen bei den Sicherheitsbehörden, sondern vielmehr –

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wie bereits erwähnt – kehre danach Ruhe vor Belästigungen ein (A25/12, F50). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der erfolgten Ausreise an sich etwas zu seinen Gunsten ableiten, nachdem sie problemlos und legal erfolgte (A25/12, F26). Die Ausführungen in der Beschwerde führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich überwiegend in Argumenten erschöpfen, die bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden. Sie vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

Das beim SEM eingereichte Bestätigungsschreiben, um das die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ausreise bei der PDK gebeten habe, ist von niedrigem Beweiswert, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt (A25/12, F36). Auf Beschwerdeebene wurden damit keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten.

7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in den Heimatstaat einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. D-913/2021

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E. 9 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landesals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

9.4.1 In seinem als Referenzurteil zu publizierenden Urteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Region Kurdistan-Irak (RKI) und hielt fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14; BVGer Urteil D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 E. 10.3). Es ist nicht von einer Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.

9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Batifa (Bezirk Zakho, Provinz Dohuk) wo er gemäss eigenen Aussagen auch sein ganzes Leben bis zur Ausreise gewohnt hat (A25/12, F6 ff.). Zwar liegt der Bezirk Zakho in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich dabei aber um eine Grossstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 15). Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (A25/12, F18 f.) und in seiner Heimatstadt leben zahlreiche Verwandte, mit denen er im eigenen Haus gewohnt hat. Vor seiner Ausreise wohnte er ungefähr vier oder fünf Monate bei seiner Tante in Zakho (A25/12, F9 ff., F22). Das SEM geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät. Es kann von einer problemlosen Reintegration und nötigenfalls der weiteren Unterstützung seiner Familie

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im Heimatstaat sowie seines Bruders in der Schweiz (A25/12, F54, F16) ausgegangen werden.

9.4.3 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5071/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand: