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D-5055/2010 • BVGer D-5055/2010 KI-generiert

Syrian Asylum Claim Denied: Lack of Credibility and Evidence

Geschäftsnummer D-5055/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld the decision to deny entry, finding the applicant's accounts of detention and persecution by Syrian authorities not credible, particularly in light of embassy confirmation that he was not being sought. The court reasoned that the applicant's statements lacked detail, contained inconsistencies, and were not supported by evidence, including a late-submitted confirmation letter from a human rights organization. Furthermore, the court found no evidence that mandatory military service in Syria constituted persecution as defined by asylum law, nor did it find that the applicant faced specific risks upon return, thus permitting expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 3 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Syrian Asylum Claim Denied: Lack of Credibility and Evidence: The court reasoned that the applicant's statements lacked detail, contained inconsistencies, and were not supported by evidence, including a late-submitted confirmation letter from a human rights organization. Furthermore, the court found no evidence that mandatory military service in Syria constituted persecution as defined by asylum law, nor did it find that the applicant faced specific risks upon return, thus permitting expulsion.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit Asyl syrischer Staatsangehöriger Klageschrift Menschenrechte Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to reject the request for free legal aid due to the application being deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to reject the appeal because the appellant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the relevant facts, or was inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

States that the rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits forcing anyone to leave for a country where their life or freedom is endangered for reasons related to asylum law.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines who is considered a refugee, requiring a well-founded fear of persecution due to race, religion, nationality, social group membership, or political opinion.

Art. 7 AsylG

States that refugee status must be proven or at least made credible.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions in obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allows for decisions in obviously unfounded appeals to be reasoned summarily.

Art. 105 AsylG

Grants the Federal Administrative Court the jurisdiction to decide definitively on appeals against decisions of the BFM in asylum matters.

Art. 37 VGG

States that asylum proceedings are governed by the VwVG, VGG, and BGG, unless the Asylum Act specifies otherwise.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Grants the right to appeal to individuals particularly affected by a decision and having a protectable interest in its amendment or annulment.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Specifies that an appeal against a BFM decision must be considered if filed within the time limit and in the correct form.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Grants suspensive effect to an appeal.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

States that the lower authority has not withdrawn the suspensive effect of the contested decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-5055/2010 {T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);

Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (...).

D-5055/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2010 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt und am 2. Juli 2010 zu den Asylgründen angehört wurde,

dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit und stamme aus B._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe, dass sein Vater freundschaftliche Beziehungen zu vielen Mitgliedern der Yekiti-Partei unterhalten habe, die ihn - den Beschwerdeführer - eines Tages beauftragt hätten, Briefumschläge an kurdische Familien zu verteilen, was er denn auch gemacht habe, dass die syrische Sicherheitsbehörde irgendwie von seinen Tätigkeiten erfahren habe, weshalb er Mitte April 2010 von Sicherheitsbeamten zu Hause abgeholt und in Haft genommen worden sei, wo man ihn verhört und misshandelt habe, wobei man ihm vorgeworfen habe, er würde die Yekiti-Partei unterstützen,

dass er nach zwei Tagen ohne Begründung wieder freigelassen worden sei,

dass er am Tag nach dem siegreichen Finalspiel seiner Fussballmannschaft, zirka am 10. Juni 2010, erneut von Sicherheitsbeamten zu Hause abgeholt und in Haft genommen worden sei, wo man von ihm habe wissen wollen, welcher seiner Fussball kollegen ebenfalls Kontakte zur Yekiti-Partei habe, und man ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, was er jedoch abgelehnt habe, dass er wiederum nach zwei Tagen ohne Begründung freigelassen worden sei,

D-5055/2010

dass ungefähr ein oder zwei Tage später während seiner Abwesenheit Sicherheitsbeamte bei ihm zu Hause erschienen seien, die seinem Vater eine Vorladung übergeben hätten, in der er - der Beschwerdeführer - aufgefordert worden sei, sich sofort beim Sicherheitsdienst zu melden,

dass sein Vater herausgefunden habe, dass man beabsichtige, ihn - den Beschwerdeführer - nach Damaskus zu verlegen, um ihn dort zu verhören, weshalb er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, falls er sich beim Sicherheitsdienst melden würde, dass er deshalb und weil er Angst gehabt habe, während des zukünftig von ihm zu leistenden obligatorischen Militärdienstes in Syrien auf - grund seiner kurdischen Ethnie erhebliche Nachteile zu erleiden, be - schlossen habe, zu fliehen, weshalb er mit der Hilfe eines Schleppers am 18. Juni 2010 zu Fuss und per Auto auf illegalem Weg nach Istanbul gereist sei, von wo er mit einem anderen Schlepper unter Verwendung eines auf eine andere Identität lautenden Reisepasses am 21. Juni 2010 nach Zürich-Kloten geflogen sei, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

dass das BFM mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers ersuchte,

dass in der Botschaftsantwort vom 4. Juli 2010 (per E-Mail) dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handle, der von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, und dass nicht bekannt sei, auf welchem Reiseweg er Syrien verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz vom 1. Juli 2010 zu den Akten reichen liess (Tele - faxkopie),

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2010 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen - schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,

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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Festnahmen würden nicht zu überzeugen vermögen, zumal er zu seiner Tätigkeit als Kurier keinerlei differenzierte Angaben zu machen vermocht habe,

dass es mithin erstaune, dass er sich weder nach dem Inhalt der Briefe erkundigt noch gefragt haben wolle, aus welchem Grund sein Auftraggeber die Schreiben nicht selber verteile, dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage sei zu erklären, wie die Behörden von seiner Aufgabe für die Yekiti-Partei Kenntnis erhalten haben,

dass es ihm zudem nicht möglich sei darzulegen, weshalb er jeweils nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, dass bezüglich der zweiten Festnahme die Aussagen des Beschwerdeführers als noch dürftiger zu beurteilen seien, zumal er weder genau angeben könne, aus welchem Grund er erneut festgenommen worden sei, noch eine Erklärung dafür anzugeben vermöge, weshalb er nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gestellt worden sei,

dass schliesslich nicht nachvollziehbar und entsprechend nicht glaub - haft sei, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zunächst aus der Haft entlassen haben sollen, um ihn zwei Tage darauf zu einer Einvernahme vorzuladen,

dass ausserdem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer weder Einzelheiten zum Besuch der Sicherheitsbeamten habe nennen können noch anzugeben vermöge, was in der Vorladung gestanden habe,

dass die eingereichte Bestätigung der Yekiti Schweiz aufgrund der dargestellten fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als nachgeschobenes Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei, welches keine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertige, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni

D-5055/2010

1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend mache, sein Heimat - land mit Blick auf den drohenden Militärdienst verlassen zu haben, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstelle, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen habe, welche im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher (als üblich) ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei, dass ebenfalls von einer Asylrelevanz nur dann gesprochen werden könne, wenn die Einberufung darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich unzulässige Handlungen zu verstricken,

dass im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen konkreten Hinweise vorhanden seien, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung verankert sei und diese grundsätzlich für alle männlichen Staatsangehörigen gelte,

dass derjenige, der sich durch Ausreise ins Ausland der Wehrpflicht entziehe, zwar mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu rechnen habe,

dass der Beschwerdeführer daher weder mit einer unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher ausfallenden Bestrafung zu rechnen habe,

dass der Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Verfolgung der Kurden und die fehlende Demokratie in Syrien nicht von Relevanz sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht davon auszugehen sei, dass syrische Kurden im Rahmen der Militärdienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien,

dass die subjektive Frucht des Beschwerdeführers vor der Leistung des Militärdienstes somit nicht als objektiv begründet gewertet werden könne,

D-5055/2010

dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass ein Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Deutsch (Rechtsbegehren), teilweise in Arabisch (Beschwerdebegründung) verfasster Eingabe vom 13. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er schliesslich mittels Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 13. Juli 2010 die Übersetzung seiner handschriftlich in Arabisch abgefassten Beschwerdebegründung von Amtes wegen beantragte, mit der Begründung, die Kontaktaufnahme mit einem qualifizierten Dolmetscher sei ihm angesichts seines Aufenthaltes in der Transitzone des Flughafens nur sehr schwer möglich, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die fremdsprachige Beschwerdebegründung antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen liess, dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen verwiesen wird,

D-5055/2010

dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 ein Bestätigungs - schreiben der "Human Rights Organization in Syria-MAF" vom 14. Juli 2010 zu den Akten reichen liess (Telefaxkopie), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5055/2010

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Syrien von der syrischen Sicherheitsbehörde verhaftet und misshandelt zu werden, auch deshalb unglaubhaft ist, da die Bot - schaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird,

D-5055/2010

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 13. Juli 2010 hinsichtlich den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des ihm in Syrien drohenden Militärdienstes nichts vorbringt, was die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen würden, weshalb verzichtet werden kann, darauf einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe zudem nicht gelingt, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu entkräften, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält,

dass insbesondere die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, er habe den Inhalt der verteilten Briefumschläge nicht gekannt, da er unter Beobachtung gestanden habe, unglaubhaft ist, zumal er anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass er zum Zeitpunkt, als man ihn für den Kurierdienst angefragt habe, bereits unter Beobachtung gestanden sei,

dass es bei dieser Sachlage zudem für die syrischen Sicherheits - behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn in Ausübung seiner Kuriertätigkeit festzunehmen,

dass im Weiteren auch die Begründung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, man habe ihn deshalb das erste Mal festgenommen, da jemand etwas über ihn geschrieben habe, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte,

dass schliesslich das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria-MAF" vom

14. Juli 2010 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten ist,

dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,

D-5055/2010

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Syrien droht, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben Syrien auf illegalem Weg verlassen hat, zumal es sich dabei um ein gemeinrechtliches Vergehen handelt,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Ge - fährdung führen würde,

dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Syrien verbracht hat und der den Akten zufolge in Syrien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (Eltern, vier Geschwister, mehrere Onkel und Tanten), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohne - hin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist,

dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab - zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-5055/2010

SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5055/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, (...)

(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)

- die Flughafenpolizei, (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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