Switzerland v. Austria: Dublin Regulation and Asylum Claim Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to not enter into asylum proceedings and to deport an individual to Austria, finding that Austria was responsible for examining the asylum claim under the Dublin Regulation. The court determined that there was no evidence of systematic weaknesses in Austria's asylum procedures or reception conditions, nor a risk of non-refoulement, and therefore no grounds existed for Switzerland to exercise its right of self-entry. The appeal was dismissed, and legal aid was denied as the appeal was considered without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2021
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KI-generiertThis provision forms the basis for the non-admission of the asylum application because another state is contractually responsible for processing it.
This provision is used to order the deportation to Austria because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision is applied to impose the costs of the proceedings on the appellant.
This provision is used to reject the request for free legal aid because the grounds for appeal were deemed hopeless.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide on asylum appeals.
This provision is cited in the context of the applicant's claims regarding federal law violations, including abuse of power and exceeding discretionary authority.
This provision is cited in relation to the order of deportation to Austria.
This provision is relevant for the electronic submission of the case files to the court.
This provision allows for decisions in single-judge proceedings with the consent of a second judge in clearly unfounded appeals.
This provision allows for a summary justification of the judgment in clearly unfounded appeals.
This provision allowed for waiving written submissions.
This provision relates to the timely and proper submission of an appeal.
This provision concerns the conditions for entering an appeal.
This provision establishes the standing to appeal.
This provision defines what constitutes a decision for the purpose of administrative law.
Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
These provisions establish the final jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision clarifies that the court must decide the case on its merits.
This provision relates to the possibility of the SEM to consider an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin Regulation.
This provision allows a member state to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the Dublin Regulation (so-called 'right of self-entry').
These provisions concern systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in a member state.
This provision states that each asylum application shall be examined by a single member state, which shall be determined as the responsible state according to the criteria of Chapter III.
This provision states that each Member State shall ensure that applicants have access to the procedures laid down in this Regulation.
These articles outline the criteria for determining the responsible member state for examining an asylum application.
This provision specifies the conditions under which a member state can request the re-admission of an applicant.
This provision relates to the request for re-admission of an applicant.
This provision defines 'family members' for the purposes of the Dublin Regulation.
This provision defines 'family members' for the purposes of the Dublin Regulation.
This provision concerns the right of asylum seekers to adequate reception conditions.
These provisions oblige member states to provide necessary medical care to applicants.
This directive lays down standards for the reception of applicants for international protection.
This directive lays down common procedures for granting and withdrawing international protection.
This provision defines the grounds for refugee status.
This provision establishes the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.
This provision concerns the review of discretionary decisions by the Federal Administrative Court.
Used to impose costs on the appellant.
Used to dismiss the request for legal aid.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-5036/2021
Urteil vom 24. November 2021
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Angela Hefti.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. November 2021 / N (…).
D-5036/2021
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er eine afghanische Identitätskarte im Original, eine österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte (Asylverfahren) sowie eine Kopie der Niederschrift der Erstbefragung in Österreich zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2021 – eröffnet am
15. November 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 15. November 2021 das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2021 selbständig gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
19. November 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Subeventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Begründung – dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör am 1. November 2021 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährt (versehentlich datiert auf den 1. Oktober 2021) – nicht weiter einzugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Oktober 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 1. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
12. November 2021 explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass betreffend die anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigte Aussage, er habe in Österreich nie ein Asylgesuch stellen wollen, zu entgegnen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die Lebensumstände in Österreich seien nicht lebenswürdig, Flüchtlinge aus Afghanistan würden dort kein Asyl erhalten, Gesetzesänderungen hätten in Österreich insbesondere den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert, vulnerable Personen würden dort inhaftiert, er habe viel Fremdenhass erlitten, seine Kniebeschwerden seien unbehandelt geblieben, wobei die ärztliche Versorgung in Österreich ungenügend sei, er stehe unter Stress, er habe eine Cousine in der Schweiz und sei nur zwecks Transit in Österreich gewesen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um allfällige zukünftige Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers – seine Verletzungen seien bereits verheilt – angemessen zu behandeln, wobei keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer D-3685/2021 vom 24. August 2021),
dass Mitgliedstaaten jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, den Antragsstellenden zugänglich machen müssen (vgl. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Österreich beim Arzt eine Stunde warten und danach ohne Behandlung gehen müssen, nicht verfängt, zumal seine Verletzungen von selbst verheilt sind und es sich offensichtlich nicht um einen medizinischen Notfall handelte, dass Österreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnte, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich seine Cousine in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal diese keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III- VO ist,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti
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