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D-5023/2014 • BVGer D-5023/2014 KI-generiert

Swiss Asylum Seeker's Dublin Transfer to Italy Upheld

Geschäftsnummer D-5023/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, an Eritrean national, arrived in Switzerland and sought asylum, claiming he fled his home country and transited through several European nations before reaching Italy, where he was allegedly apprehended at sea and brought to a new location before fleeing again. The Swiss Federal Office for Migration (BFM) initiated a Dublin procedure, requesting Italy to take responsibility for the asylum claim. When Italy did not respond within the stipulated timeframe, Switzerland assumed responsibility under the Dublin Regulation and rejected the asylum application, ordering the individual's removal to Italy. The court upheld the BFM's decision, finding that Italy was the responsible state under the Dublin Regulation due to the lack of response to the transfer request, and that the asylum seeker's concerns about receiving insufficient aid in Italy were unfounded, as Italy adheres to EU reception standards and has numerous aid organizations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Schlagwörter

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Asyl für eritreische Staatsangehörige Dublin-Überstellungsanordnung Aufenthaltsbewilligungen Abschiebung Europäische Länder Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Mai 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
This provision is mentioned as the basis for implicitly recognizing Italy's jurisdiction when its authorities did not respond to the transfer request.
Art. 29 Dublin-III
1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs.
Art. 8 Abs. 1 VwVG
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 9.
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is used as the primary legal basis for not entering into the asylum application because the applicant can be transferred to a third state that is contractually responsible for processing the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Italy because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision confirms that the appealed decision does not violate federal law and correctly and completely establishes the relevant facts.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

These provisions are referenced for the calculation of the court costs to be borne by the appellant.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision is mentioned as the basis for implicitly recognizing Italy's jurisdiction when its authorities did not respond to the transfer request.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision (the self-referral right) is discussed and ultimately not applied, but is relevant to the court's reasoning regarding the transfer to Italy.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision is cited in conjunction with Art. 44 AsylG as the basis for ordering the transfer to Italy.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5023/2014

Urteil vom 12. September 2014

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N _______.

D-5023/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2013 verliess und via E._______, F._______ und G._______ nach Italien gelangte, dass die italienischen Behörden ihn auf dem offenen Meer aufgegriffen und nach H._______ gebracht hätten, wo er am 20. März 2014 angekommen sei,

dass er aus Angst, daktyloskopisch erfasst zu werden, nach I._______ (phonetisch) geflüchtet sei, bevor er sich nach J._______ und von dort in Richtung Schweiz begeben habe,

dass der Beschwerdeführer am 12. April 2014 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum K._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 5. Mai 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,

dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Italien gehen, da man dort keine Hilfe erhalte,

dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 20. März 2014 illegal nach H._______ gelangt sei, am 17. Juni 2014 die italienischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,

dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-

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mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asylund Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 18. August 2014 auf Italien überging,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 1. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sei am 18. August 2014 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil man dort keine Hilfe bekomme, festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden kontaktieren könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder sich bei der Arbeitssuche helfen zu lassen, dass er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass schliesslich keine Hinweise gegeben seien, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,

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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin somit nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 18. Februar 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2014 gegen diese Verfügung beim BFM Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen,

dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den

Erwägungen eingegangen wird,

dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2014 beim Gericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst wurde (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann, dass es sich im Übrigen um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

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dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen Anwendung findet,

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,

dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,

dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,

dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem

1. Januar 2014 vorläufig angewendet,

dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 17. Juni 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,

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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten einreiste, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom

17. Juni 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausging,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und auch keine Fingerabdrücke gegeben,

dass er wegen des Friedens und der humanitären Haltung in der Schweiz leben wolle,

dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,

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dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie [Neufassung]) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass bei dieser Sachlage der vom Beschwerdeführer geäusserte Einwand, in Italien bekomme man keine Hilfe, unbegründet ist, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er wolle wegen des Friedens und der humanitären Haltung in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand: