Asylum Denial and Deportation Order Upheld: Second Claim Found Unsubstantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the dismissal of a second asylum claim and an order for deportation. The applicant's initial asylum claim had been deemed incredible and dismissed. In his second application, he presented the same grounds plus allegations of subsequent property seizure and previously undisclosed participation in protests, fearing reprisal. The court found these later claims to be unsubstantiated afterthoughts, particularly as the applicant's explanation for the delay was inconsistent with his prior statements. Since the original grounds were not credible, subsequent events derived from them were also not credible, and no new qualifying events were presented, the court upheld the prior decision to deny asylum and order removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 1 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Denial and Deportation Order Upheld: Second Claim Found Unsubstantiated: The applicant's initial asylum claim had been deemed incredible and dismissed. In his second application, he presented the same grounds plus allegations of subsequent property seizure and previously undisclosed participation in protests, fearing reprisal. The court found these later claims to be unsubstantiated afterthoughts, particularly as the applicant's explanation for the delay was inconsistent with his prior statements. Since the original grounds were not credible, subsequent events derived from them were also not credible, and no new qualifying events were presented, the court upheld the prior decision to deny asylum and order removal.
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KI-generiertThe court used this provision to uphold the decision not to consider the asylum application because the applicant had already gone through an asylum procedure unsuccessfully and the new grounds were not credible.
The court used this provision to state that the applicant failed to demonstrate that the appealed decision violated federal law, incorrectly or incompletely determined the facts, or was inappropriate, thus leading to the dismissal of the appeal.
This provision states that the rejection or non-consideration of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, which was confirmed in this case.
This provision was applied to order the costs of the proceedings to be borne by the appellant due to the outcome of the case.
This provision defines the jurisdiction of the Federal Administrative Court and the legitimacy of the appeal, which were confirmed in the reasoning, supporting the final decision.
This provision concerns the admissibility of an appeal, and its application confirmed that the appeal was admissible for review.
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, justifying the procedural approach taken.
This provision allowed for the waiver of written submissions, which was applied in this case.
This provision allowed for a summary justification of the decision in cases of obviously unfounded appeals, which was applied here.
This provision regulates the stay of foreigners when expulsion is not permissible, unreasonable, or not possible, which was considered in assessing the enforceability of the expulsion.
This provision prohibits forcing anyone to leave for a country where their life or freedom is endangered, which was considered in determining the permissibility of expulsion.
This provision places the burden on the appellant to cooperate in obtaining valid travel documents, which was relevant in assessing the possibility of expulsion.
This provision governs the stay of foreigners when expulsion is not permissible, unreasonable, or not possible, which was considered in assessing the enforceability of the expulsion.
This provision concerns the possibility of enforcing expulsion, and its application confirmed that there were no obstacles to expulsion.
This provision states that expulsion is not permissible if international obligations prevent the foreigner's departure to a home country or third country, which was considered in assessing the permissibility of expulsion.
This provision states that expulsion is unreasonable if the foreigner is concretely endangered in the home country due to situations like war or general violence, which was considered in assessing the reasonableness of expulsion.
This provision defines what constitutes a valid travel or identity document, and its application confirmed that the provided document was insufficient.
These provisions were used to determine the amount of costs awarded in the case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-5010/2010 {T 0/2}
Urteil vom 26. Juli 2010
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Armenien, D._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______.
D-5010/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2010 im E._______ um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe eine kleine F._______ gehabt und sei von einem General, der in der Nähe eine grosse F._______ betrieben habe, und dessen Ange - hörigen mittels gewaltsamer Auseinandersetzungen unter Druck gesetzt worden, den F._______ zu schliessen oder diesen an den Ge - neral zu verkaufen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2010 (D-2598/2010) abwies, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten ver wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 in der Schweiz ein zwei - tes Asylgesuch einreichte,
dass er am 24. Juni 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Asyl - gründen befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern sich illegal in der Schweiz aufhielt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er mache dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, dass er lediglich anzufügen habe, am 1. März 2008 an Protest demonstrationen in G._______ teilgenommen zu haben,
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dass er zehn Tage später verhaftet, verhört, bedroht und nach einem Tag mit der Ankündigung, später wieder vorgeladen zu werden, ent lassen worden sei,
dass die Behörden ihm keinen Schutz vor dem General gewährt hät - ten, weil sie über seine Teilnahme an den Protestdemonstrationen informiert gewesen seien,
dass er diesen Sachverhalt bis anhin verschwiegen habe, weil er gehört habe, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) erkundige sich, ob sich Asylsuchende negativ über die Regierung Armeniens äusserten, dass er seine Existenz verloren habe, weil der General seine F._______, sein Haus und sein Grundstück beschlagnahmt habe, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 2. März 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 20. April 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs dieselben Asylgründe geltend gemacht und ergänzend einzig angeführt habe, der General habe in der Zwischenzeit seine F._______ beschlagnahmt, womit ihm seine Existenzgrundlage entzogen worden sei,
dass diese Vorbringen nicht gehört werden könnten, weil seine Asylgründe im Rahmen des ersten Asylgesuchs sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden seien, woraus sich zwingend ergebe, dass alle daraus abgeleiteten Be fürchtungen und Folgeereignisse ebenfalls jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten,
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dass die anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen vom 1. März 2008 und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, staatlichen Schutz zu erhalten, als nachgeschoben zu taxieren seien und ebenso wenig gehört werden könnten,
dass dies umso mehr gelte, als die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er während des ersten Asylverfahrens aus Angst vor dem KGB nichts Schlechtes über die Regierung habe sagen wollen, nicht stichhaltig sei, zumal er sich während des ersten Verfahrens sehr wohl negativ über die armenischen Behörden geäussert habe, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei seinem zweiten Gesuch keinerlei rechtsgenügliche Ausweisdokumente zu den Akten gereicht habe,
dass der abgegebene Ersatzgeburtsschein kein gültiges Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be - sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte B eschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent - scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif - tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
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sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin - weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in An wendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be - reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer explizit erklärte, seine Asylgründe seien dieselben, welche er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz genannt habe (vgl. Vorakten B1/10 S. 5), dass die damals von ihm vorgebrachten Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert wurden und die Verfügung des BFM vom 12. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich seine anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Er - gänzungen, wonach der General seine F._______, sein Haus sowie sein Grundstück beschlagnahmt habe, auf einen als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt beziehen und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes sind, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor einer Information an das KGB seine Teilnahme an der Protestdemonstration vom 1. März 2008 verschwiegen zu haben, nicht nachvollziehbar ist, weil Asylsuchende zu Beginn der Befragungen mittels eines Merkblat-
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tes auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer nicht nur unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern auch lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche ge - eignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. April 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: