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D-4984/2009 • BVGer D-4984/2009 KI-generiert

Refugee Status Granted, Asylum Denial Overturned for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer D-4984/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision of the Federal Office of Migration (BFM) which had granted refugee status but denied asylum, and remanded the case for reassessment. The BFM's reasoning for denying asylum was deemed insufficient, as it focused solely on post-flight reasons and failed to adequately address the applicant's stated grounds for fleeing, including a year-long detention and escape from custody, which constituted a serious procedural error requiring reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG; Refugee Status Granted, Asylum Denial Overturned for Insufficient Reasoning: The BFM's reasoning for denying asylum was deemed insufficient, as it focused solely on post-flight reasons and failed to adequately address the applicant's stated grounds for fleeing, including a year-long detention and escape from custody, which constituted a serious procedural error requiring reconsideration.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Verfahrenskosten Haftgrund Verzögerung des Asylverfahrens Wiedererwägung Grundsatz der Nichtzurückweisung Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive to state that no procedural costs will be imposed.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive to declare the requests for legal aid and exemption from advance payment as moot.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Cited in the dispositive to establish the right to party compensation for necessary costs incurred.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Cited in the dispositive to set the party compensation amount ex officio.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4984/2009/wif {T 0/2}

Urteil vom 11. August 2009

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien X._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______.

D-4984/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Eritrea gemäss eigenen Angaben am

10. Juli 2007 verliess und am 26. Dezember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 15. Januar 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 14. Mai 2009 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer – ein Tigriner orthodoxen Glaubens aus _______ – im Wesentlichen geltend machte, am 20. Juni 2006 bei einem Gebetsanlass durch die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes festgenommen worden zu sein,

dass er in der Folge während eines Jahres unter prekären Bedingungen in Haft gewesen sei,

dass ihm am 25. Juni 2007 während eines Arbeitseinsatzes ausserhalb des Gefängnisses die Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam gelungen sei,

dass für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts auf die Befragungsprotokolle zu verweisen ist,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 8. Juli 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und das Bundesamt ihn entsprechend als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm,

dass das BFM zur Begründung ausführte, er sei illegal und im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist, weshalb ihm im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile seitens der eritreischen Behörden drohten, dass die Vorinstanz gleichzeitig erwog, die Flüchtlingseigenschaft bestehe einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine Asylgewährung ausgeschlossen sei,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung anfechten und in materieller Hinsicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 2 (Ablehnung des

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Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz), die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,

dass er in der Rechtsschrift insbesondere geltend machte, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit seinen Fluchtgründen – wie namentlich dem Gefängnisaufenthalt sowie der Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam – nicht auseinandergesetzt, dass bereits vor der Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation bestanden habe, weshalb die verweigerte Asylgewährung nicht nachvollzogen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2009 den Empfang der Beschwerde bestätigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,

dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,

dass die Vorinstanz im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids die geltend gemachte einjährige Haft des Beschwerdeführers erwähnte, dass demgegenüber eine argumentative Auseinandersetzung mit diesem zentralen Verfolgungsvorbringen im Erwägungsteil offensichtlich nicht stattgefunden hat,

dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die Begründungsdichte gemäss konstanter Rechtssprechung nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei im Falle von schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen – worunter auch die Verweigerung des Asylgewährung fällt – eine sorgfältige Begründung erforderlich ist,

dass die obenstehend zitierte "Begründung" der Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer die Asylgewährung zu verweigern ist, den genannten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, zumal sie le-

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diglich subjektive Nachfluchtgründe betrifft und die vom Beschwerdeführer dargelegte Vorverfolgung in keiner Weise berücksichtigt, dass die klare Verletzung der Begründungspflicht nach den vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten ist und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als angezeigt erscheint,

dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese sämtliche Verfolgungsvorbringen prüft und in einem neuen, beschwerdefähigen sowie insbesondere rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000/1).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 wird aufgehoben.

3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und einer Kopie der Beschwerdeschrift (per Kurier; in Kopie)

- _______

Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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