Federal Administrative Court: SEM unduly delayed asylum application processing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court ruled that the State Secretariat for Migration (SEM) unduly delayed processing asylum applications. Despite a previous court order in February 2023 to expedite the asylum procedure, the SEM had not issued a decision for eight months, even after a further request from the applicants' legal representative. The court found this delay to be disproportionate, violating the constitutional right to a decision within a reasonable timeframe, and ordered the SEM to issue a decision on the asylum applications within 30 days, while also awarding legal costs to the applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 46a VwVG, Art. 6 i.V.m; Federal Administrative Court: SEM unduly delayed asylum application processing: Despite a previous court order in February 2023 to expedite the asylum procedure, the SEM had not issued a decision for eight months, even after a further request from the applicants' legal representative. The court found this delay to be disproportionate, violating the constitutional right to a decision within a reasonable timeframe, and ordered the SEM to issue a decision on the asylum applications within 30 days, while also awarding legal costs to the applicants.
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KI-generiertThe court found that the acceleration principle under this provision was violated, justifying the appeal.
This provision concerns complaints against unlawful refusal or delay of an appealable decision, forming the basis for the current appeal.
This provision allows complaints against unlawful delays to be filed at any time, relevant to the timing of the complaint.
This provision pertains to the admissibility of complaints, and the court found the complaint to be formally compliant.
This provision allows the court to return a case with binding instructions to the lower authority in case of a successful appeal, as done in this decision.
This provision concerns the awarding of court costs, and the court decided not to levy any costs in this case.
This provision concerns the awarding of party compensation, and the court ordered the respondent to pay compensation to the appellants.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters, indicating the finality of its decisions.
This provision clarifies the finality of decisions in asylum matters by the Federal Administrative Court.
The court ordered the respondent to pay a party compensation of Fr. 400 to the appellants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4980/2023
Urteil vom 6. November 2023
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung / N (…).
D-4980/2023
Sachverhalt:
A. A.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
A.b Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurück.
A.c Mit Urteil D-43/2023 vom 17. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gut und wies das SEM an, ihr Asylverfahren beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche einem Entscheid zuzuführen.
B. Am 30. Mai 2023 gelangten die Beschwerdeführenden abermals durch ihre Rechtsvertretung an das SEM und ersuchten – unter Hinweis auf das Urteil D-43/2023 vom 17. Februar 2023 – um einen baldigen Verfahrensabschluss. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet.
C. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Feststellung der unangemessen langen Dauer ihres Asylverfahrens und die Anweisung des SEM, innert Frist von 30 Tagen einen Asylentscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein.
E. Mit Eingabe vom 29. September 2023 liess sich die Vorinstanz zur
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Beschwerde vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel − wie auch vorliegend − endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist nach der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 gutgeheissenen Beschwerde bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
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einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges − mithin aktuelles und praktisches − Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht haben, und aus der Tatsache, dass das SEM nach Rückweisung des Verfahrens und später der Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es − Spezialkonstellationen vorbehalten − nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
5.
5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
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Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2, m.w.H.).
5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
6.
6.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren daure seit dem 8. Mai 2019 an. Seit den letzten aktiven Abklärungen des SEM seien nunmehr 45 Monate vergangen. Das stelle eine massiv überschrittene Verfahrensdauer dar. Eine weitere Verzögerung könne den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden.
6.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, das Verfahren der Beschwerdeführenden habe infolge einer ausserordentlich hohen Geschäftslast noch nicht abgeschlossen werden können. Die Bewältigung der Ukraine-Krise und die ungewöhnlich hohe Anzahl neuer Asylgesuche habe zu zahlreichen Pendenzen geführt. Das Verfahren der Beschwerdeführenden werde nun jedoch ohne weitere Verzögerungen fortgeführt.
6.3 Die Beschwerdeführenden replizierten dazu, der Rechtfertigungsversuch der Vorinstanz gehe fehl. Obgleich das Bundesverwaltungsgericht ihre erste Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen habe, habe das SEM seit dem Urteil vom 17. Februar 2023 keine weiteren Schritte
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unternommen, ihr Verfahren abzuschliessen, womit eine fortwährende und unverhältnismässige Verzögerung des Verfahrens vorliege.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-43/2023 vom 17. Februar 2023 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihr Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen. Mit Eingabe vom
30. Mai 2023 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um zügige Behandlung des Asylgesuchs seiner Mandanten. Weitere Verfahrenshandlungen der Vorinstanz sind aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass bis heute im Asylverfahren der Beschwerdeführenden kein Entscheid der Vorinstanz erging. Über ihr Asylgesuch wurde demnach trotz der Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil, das Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen, und trotz der erneuten Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Mai 2023 offenbar bis heute nicht entschieden. Da die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden auch acht Monate nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch keinem Entscheid zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren, insbesondere weil die Vorinstanz auch keinen besonderen Abklärungsbedarf geltend macht. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist demnach erneut verletzt.
8. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist antragsgemäss anzuweisen, innert 30 Tagen seit Erlass des vorliegenden Urteils mittels Verfügung erstinstanzlich über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 19. September 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden.
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligen Mehrwertsteuerzuschlags) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Erlass des vorliegenden Urteils zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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