Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-4974/2024 • BVGer D-4974/2024 KI-generiert

Turkish Asylum Claims Rejected Due to Lack of Evidence

Geschäftsnummer D-4974/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an asylum appeal filed by three individuals from Turkey, upholding the prior decision that denied their refugee status and ordered their removal. The court found that the appellants' claims of political persecution, primarily based on alleged ties to a political party and participation in demonstrations, were unsubstantiated and did not meet the threshold for refugee status. The court noted that the provided evidence was of questionable authenticity and that the alleged political engagement was of a low-level, mass-typical nature, insufficient to establish a well-founded fear of persecution. Furthermore, the court determined that the removal order was permissible, reasonable, and possible, as there were no indications of human rights violations or specific dangers upon their return, and the appellants possessed the means to reintegrate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Turkish Asylum Claims Rejected Due to Lack of Evidence: The court found that the appellants' claims of political persecution, primarily based on alleged ties to a political party and participation in demonstrations, were unsubstantiated and did not meet the threshold for refugee status. The court noted that the provided evidence was of questionable authenticity and that the alleged political engagement was of a low-level, mass-typical nature, insufficient to establish a well-founded fear of persecution. Furthermore, the court determined that the removal order was permissible, reasonable, and possible, as there were no indications of human rights violations or specific dangers upon their return, and the appellants possessed the means to reintegrate.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Asylrecht Nachweis von Verfolgung Asylgesuch eines türkischen Kurden Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Vorentscheid Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for regulating the stay in Switzerland when deportation is not permissible, reasonable, or possible, and for determining that preliminary admission is not applicable.

Art. 83 AIG

Cited as the legal basis for regulating the stay in Switzerland when deportation is not permissible, reasonable, or possible, and for determining that preliminary admission is not applicable.

Art. 5 AsylG

Cited as the legal basis for assessing the permissibility of deportation, in conjunction with the absence of grounds for refugee status.

Art. 33 FK

Cited as the legal basis for assessing the permissibility of deportation, in conjunction with the absence of grounds for refugee status.

Art. 3 EMRK

Cited as the legal basis for assessing the permissibility of deportation, in conjunction with the absence of indications of inhuman treatment upon return.

Art. 63 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.

Art. 1-3 VGKE

Cited as the legal basis for determining the amount of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4974/2024

Urteil vom 13. November 2024

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024.

D-4974/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 2. November 2022 zu den Gesuchsgründen der Beschwerdeführenden angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt, wo der volljährige Beschwerdeführer eine Veterinärklinik betrieben und die Beschwerdeführerin im Einzelhandel und in der Textilbranche tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ihrer beider Familien stünden der Halkların Demokratik Partisi (HDP) nahe und auch sie selbst hätten sich politisch betätigt, weshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dass die Beschwerdeführenden zahlreiche türkischsprachige Justizdokumente (fast ausschliesslich in Kopie) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 – eröffnet am 15. Juli 2024 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten,

dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2024 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten,

D-4974/2024

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Rückweisungsantrag in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise begründet wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen,

dass das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politische Engagement in der Türkei (z.B. die Teilnahme an Demonstrationen oder das Teilen von politischen Inhalten auf teilweise nicht öffentlich zugänglichen Profilen in den sozialen Medien; A29/16 F67 f., F73 und A30/11 F47, F63)

– bei Wahrunterstellung – als niederschwellig zu qualifizieren ist,

D-4974/2024

dass die Beschwerdeführenden kein geschärftes politisches Profil aufweisen und es kaum wahrscheinlich erscheint, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an ihnen haben, dass die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, wobei allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5807/2024 vom 25. September 2024, E-3879/2024 vom 10. Juli 2024, D-1438/2024 vom 3. Juli 2024),

dass – die Authentizität der Beweismittel vorausgesetzt – auch kein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführenden, sondern lediglich ein Vorführbefehl zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaftierung, vorliegt, dass selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung der (bisher) strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführenden auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungsund Strafverfahren häufig auch wieder eingestellt werden,

dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5944/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 5.2, D-6753/2023 vom

11. Oktober 2024 E.8.2, E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024

E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2), dass auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden (Demonstrationsteilnahmen, Besuch eines kurdischen Vereins, Beiträge in den sozialen Medien; vgl. A29/16 F88, A30/11 F61 f. und Beschwerde S. 11, 25) lediglich als massentypisch zu qualifizieren ist, dass diese Aktivitäten der Beschwerdeführenden denn ohnehin nicht belegt sind, zumal die Beschwerdeführerin auf der Videoaufnahme, auf welche in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang verwiesen wird (vgl. Beschwerde S. 23), in mitten einer protestierenden Menschenmenge nicht zu erkennen ist,

D-4974/2024

dass auch die zahlreichen in der Beschwerdeschrift aufgeführten Internetlinks an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und mangels persönlichen Bezugs unbehelflich sind,

dass es denn auch nicht wahrscheinlich erscheint, die Beschwerdeführenden könnten in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein,

dass kein Zusammenhang zwischen den angeblich in der Türkei erlittenen Nachteilen der Beschwerdeführenden und der behaupteten Verfolgung ihres familiären Umfeldes, insbesondere des Grossvaters, Bruders und Onkels sowie der Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin, erkennbar ist, zumal die betreffenden Familienmitglieder ihren eigenen Angaben nach teilweise bereits verstorben sind (vgl. A29/16 F52, F89 und A30/11 F42, F55, F73),

dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen der Beschwerdeführenden in der Türkei, insbesondere die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffend (vgl. A29/16 F20), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,

dass das minderjährige Kind keine eigenen Asylgründe geltend macht, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50

E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-

D-4974/2024

standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24

E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden gesund sind, aus guten finanziellen Verhältnissen stammen, die volljährigen Beschwerdeführenden eine gute sowie vielseitige Berufserfahrung aufweisen und sie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. A29/16 F20 f., F25, F30 ff. und A30/11 F19, F27), weshalb davon auszugehen ist, sie werden sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell reintegrieren können,

dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4974/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne