Asylum Denial and Removal Upheld for Applicant Lacking Substantantiated Fear of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to deny asylum and order removal, finding that the applicant did not meet the criteria for refugee status. The applicant claimed fear of persecution due to his ethnicity and association with an individual arrested for political activities. However, the court determined that his fear was not substantiated, as he had no personal political involvement and his alleged association did not create a well-founded fear of serious harm. Furthermore, the court found that the general situation for ethnic Kurds in Iran, while challenging, did not rise to the level of persecution prohibiting removal, and there was no evidence of specific individual danger or general violence that would make return inadmissible or unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG; Asylum Denial and Removal Upheld for Applicant Lacking Substantantiated Fear of Persecution: The applicant claimed fear of persecution due to his ethnicity and association with an individual arrested for political activities. However, the court determined that his fear was not substantiated, as he had no personal political involvement and his alleged association did not create a well-founded fear of serious harm. Furthermore, the court found that the general situation for ethnic Kurds in Iran, while challenging, did not rise to the level of persecution prohibiting removal, and there was no evidence of specific individual danger or general violence that would make return inadmissible or unreasonable.
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KI-generiertApplied to impose costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.
Applied to reject the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.
Cited in relation to the order for expulsion from the airport transit area, which was upheld.
Cited in relation to the assessment of the permissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion order, confirming that temporary admission is not warranted.
Cited in the context of assessing the permissibility of expulsion, confirming its non-applicability as the appellant does not fulfill refugee status.
Cited as the basis for defining refugee status, which the appellant was found not to meet.
Cited as the basis for the court's scope of review in asylum matters, confirming that the factual findings were correct and complete.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against SEM decisions.
Cited to establish the finality of the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters.
Cited to establish the appellant's legitimacy to appeal the decision.
Cited to confirm the timeliness of the appeal.
Cited to confirm the timeliness and form of the appeal.
Cited to establish the applicable procedural law.
Cited to establish the applicable procedural law.
Cited as the basis for the court's scope of review in alien law matters.
Cited to establish the single-judge competence for obviously unfounded appeals.
Cited to justify the brief reasoning for the decision on an obviously unfounded appeal.
Cited to justify the waiver of written submissions.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4954/2025
Urteil vom 14. Juli 2025
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Ylenia Ruggeri, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2025 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein.
A.b Ebenfalls am 10. Juni 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt.
Der Beschwerdeführer liess sich am 12. Juni 2025 durch die ihm zugewiesene, von ihm gleichentags bevollmächtigte Rechtsvertretung vernehmen.
A.c Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.d Am 18. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.d.a Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern gelebt habe. Er habe nie eine Schule besucht; seine Eltern hätten ihm Lesen, Schreiben und Rechnen beigebracht. Er habe seiner Familie in der (…) geholfen und die letzten sieben Monate bis zur Ausreise in einem (…) gearbeitet. Während dieser Zeit habe er bemerkt, dass der (…), E._______, wiederholt Schriften beziehungsweise Publikationen, deren Inhalt ihm – dem Beschwerdeführer – nicht bekannt gewesen sei, an verschiedene Leute herausgegeben habe. Als er am Morgen des 23. Mai 2025 zur Arbeit haben kommen wollen, habe er den (…) verschlossen vorgefunden. Wieder zu Hause, habe er von seinem Vater erfahren, dass die Pasdaran E._______ verhaftet hätten. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sich in der nächsten Nacht zu einem Onkel väterlicherseits begeben. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Pasdaran zu Hause nach ihm gesucht hätten. Er gehe davon aus, dass E._______ den Pasdaran gegenüber seinen Namen erwähnt habe. Auch wenn er selber nie politisch aktiv gewesen sei und zuvor nicht von der PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê)-Mitgliedschaft von E._______ gewusst habe, habe er befürchtet, festgenommen und gefoltert zu werden. Im Iran gebe es die Todesstrafe und die Pasdaran hätten
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gegenüber Kurden kein Erbarmen. Überhaupt hätten Kurden im Iran keine Rechte und würden von den Behörden unterdrückt.
Am 24. Mai 2025 habe er seine Heimat illegal in einem Personenwagen verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern in die Türkei und von dort aus
– mit dreimaligem Umsteigen – auf dem Luftweg nach B._______ gelangt. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er erfahren, dass die Pasdaran ihn erneut in seinem Elternhaus sowie im Haus seines Onkels gesucht hätten.
A.d.b Im Rahmen des Flughafenverfahrens reichte der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere Dokumente ein. Gemäss den Akten ist er in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2025 mit einem gefälschten Pass unter der Identität eines (…) Staatsangehörigen an Bord einer "(…)"-Maschine von F._______ nach B._______ gereist.
A.e Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2025 gegen die SEM-Verfügung vom 27. Juni 2025 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache die unzureichende Prüfung beziehungsweise Abklärung des Sachverhalts sowohl in Bezug auf die Frage der Asylrelevanz als auch in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere sei auf die aktuelle militärische Eskalation und die damit einhergehende innenpolitische Lage im Iran und deren Folgen insbesondere auch für die kurdische Bevölkerung nicht genügend eingegangen worden (vgl. Beschwerde S. 4 f.).
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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4.2
4.2.1 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Insbesondere wurden in der angefochtenen Verfügung – unter Einbezug der diesbezüglich in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 angebrachten Bemerkungen – bei der Entscheidfindung auch die jüngsten Entwicklungen im Iran und die Situation der Kurden berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und 5 Mitte).
4.2.2 Israel startete am 13. Juni 2025 einen Grossangriff auf den Iran und bombardierte in den darauffolgenden Tagen insbesondere iranische Atomanlagen – in Natanz, Arak, Parchin, Fordo, Isfahan und Bushehr – und iranische Militärstützpunkte (vgl. «Israel greift Iran an», in: Tagesschau vom
13. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran- 122.html, besucht am 11. Juli 2025] und «Irans Atomprogramm: Welche Anlagen Israel getroffen hat – und welche nicht», in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 17. Juni 2025 [https://www.nzz.ch/visuals/das-sind-die-wichtigsten-standorte-des-iranischen-atomprogramms-ld.1888868, besucht am 11. Juli 2025]). Dabei wurden auch Explosionen rund um Teheran und in Städten im westlichen Iran gemeldet, in G._______ waren Rauchsäulen sichtbar (vgl. «Forscher und Offiziere getötet, Atomanlagen bombardiert», in: Tagesspiegel vom 13. Juni 2025 [https://www.tagesspiegel.de/internationales/forscher-und-offiziere-getotet-atomanlagen-bombardiert-die-opferund-schauplatze-des-israelischen-angriffs-im-iran-13848403.html, besucht am 11. Juli 2025]). Am 22. Juni 2025 griffen die USA die iranischen Atomanlagen in Fordo, Natanz und Isfahan an. Seit dem 24. Juni 2025 herrscht offensichtlich ein Waffenstillstand (vgl. «Von der Eskalation zur Waffenruhe», in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-israel-waffenruhe-entspannung-100.html, besucht am 11. Juli 2025]). Gemäss Medienmitteilung des Eidgenössischen Aussendepartements (EDA) vom 6. Juli 2025 nahm die schweizerische Botschaft gleichentags ihre Tätigkeit in Teheran wieder auf, nachdem sich die Lage im Land beruhigt hatte (vgl. https://www.eda.admin.ch, besucht am 11. Juli 2025).
4.2.3 Das SEM hat sich mit seinem Hinweis, es verfolge die gegenwärtige Entwicklung der Lage im Iran aufmerksam, zwar sehr knapp, aber dennoch in genügender Weise geäussert und den Sachverhalt festgestellt. Dies umso mehr, als sich die Situation bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses entspannt hatte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
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die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5
E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.1.1 Vorab wies das SEM auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, er werde von den Pasdaran verfolgt, weil er im (…) von E._______ gearbeitet habe, welcher Mitglied der PJAK sei und nunmehr von den Pasdaran verhaftet worden sei. Sodann führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe gleichzeitig zu Protokoll gegeben, nie mit E._______ über Politik gesprochen, den Inhalt der von jenem abgegebenen Schriften nicht gekannt und sich auch nie persönlich für die Sache der Kurden eingesetzt zu haben; auch sei er nie in Haft oder vor Gericht gewesen, und seine
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Familienangehörigen hielten sich nach wie vor im Heimatdorf vor. Somit seien abgesehen allenfalls von der ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe aus den Akten keine Risikofaktoren ersichtlich, welche ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an seiner Person zu begründen vermöchten. Auch wenn es möglich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Anstellung im (…) von E._______ mit einer Befragung rechnen müsse, so sei es aufgrund seines nicht vorhandenen politischen Profils objektiv nicht nachvollziehbar, dass diese Anstellung eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person zur Folge habe.
6.1.2 Im Weiteren bemerkte das SEM, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie im Iran von den iranischen Behörden oft strenger behandelt würden und Schikanen sowie Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber noch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile wie beispielsweise die Unterdrückung der kurdischen Sprache gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Iran treffen könnten, weshalb sie nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien.
6.1.3 Schliesslich verwies die Vorinstanz in Bezug auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen (der Beschwerdeführer sei überzeugt, im Gefängnis gefoltert oder sogar hingerichtet zu werden, ausserdem stellten die "jüngsten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Iran und Israel sowie die jüngsten Angriffe durch die USA" eine "enorme Eskalation" dar, wobei seither auch Checkpoints errichtet worden seien, um besser gegen Kurden vorgehen zu können) auf ihre vorangegangenen Erwägungen, zu welchen keine neuen Aspekte eingebracht worden seien, zumal das SEM die aktuelle Lage im Iran aufmerksam verfolge und im Moment keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Demnach werde auch der subeventualiter gestellte Antrag, den Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zuzuteilen, abgewiesen.
6.2 In der Beschwerdeschrift werden – in zusammengefasster Form – die anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2025 gemachten Aussagen sowie die in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 enthaltenen Einwendungen wiederholt und mit Hinweisen auf online einsehbare Berichte betreffend die
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aktuelle Situation im Iran ergänzt. Sodann wird darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausland beziehungsweise aus dem "Westen" in den Iran zurückreisen würde, sowie seine kurdische Ethnie stellten gewichtige Risikofaktoren dar, zumal er bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, zumal auch keine Unterlagen über die angebliche Verfolgungssituation eingereicht werden. Insbesondere sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Ereignisse der vergangenen Wochen nunmehr ein politisches Profil erhalten hätte und er bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten Probleme der kurdischen Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Kurden an der iranischen Gesamtbevölkerung über 10% beträgt und die Provinz D._______ sowie insbesondere die Stadt H._______ und deren Umgebung, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis zur Ausreise gewohnt hat, überwiegend von Kurden bewohnt wird.
7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM mangels Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, begegnet der iranische Staat den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa (Jina) Amini am 16. September 2022 an zahlreichen Orten im Land stattfindenden Kundgebungen und Aktionen oft mit voller Härte. Dennoch und auch unter Berücksichtigung der im vergangenen Monat stattgefundenen kriegerischen Auseinandersetzungen kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von Krieg gesprochen werden (vgl. auch E. 4.2.2).
9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung, soweit aktenkundig gesund und hat berufliche Erfahrung in der (…) sowie im (…). Gemäss seinen Angaben sind auch die finanziellen Verhältnisse seiner nach wie vor in der Region H._______ wohnhaften Familie gut.
9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
11.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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