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D-4954/2009 • BVGer D-4954/2009 KI-generiert

Federal Administrative Court Overturns Migration Office's Dismissal of Mongolian Asylum Claims

Geschäftsnummer D-4954/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the Migration Office's decision to not consider asylum claims from Mongolian citizens, finding that the office incorrectly dismissed the applicants' claims of persecution. The court reasoned that the applicants presented plausible grounds for fearing persecution due to threats from influential businessmen and the state's potential inability to protect them, even though Mongolia is designated as a safe country of origin. The court concluded that the applicants' fears were not immediately unbelievable and warranted a full review of their asylum case.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG; Federal Administrative Court Overturns Migration Office's Dismissal of Mongolian Asylum Claims: The court reasoned that the applicants presented plausible grounds for fearing persecution due to threats from influential businessmen and the state's potential inability to protect them, even though Mongolia is designated as a safe country of origin. The court concluded that the applicants' fears were not immediately unbelievable and warranted a full review of their asylum case.

Schlagwörter

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Asylsuchender aus der Mongolei asylrelevanter Grund Verfolgung administrative Entlassung sicherer Staat Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 AsylG

The court applied this provision to decide that the appeal should be granted and the case remanded to the lower authority for a new assessment, implicitly finding that the conditions for not entering the asylum application were not met.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision, concerning safe countries, was central to the initial decision by the lower authority not to enter the asylum application and was therefore also relevant in the court's review of that decision.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision was applied to decide that no procedural costs should be levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to decide that no party compensation should be awarded.

Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision was applied to decide that no party compensation should be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4954/2009 {T 0/2}

Urteil vom 13. August 2009

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Anna Kühler.

Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Mongolei, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N _______.

D-4954/2009

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer verliessen die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2009 und gelangten über W._______ am

25. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten.

Anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 2. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 10. Februar 2009 machten sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Jurist und Polizist und habe die Ermittlungen im Mord an E._______ geleitet. Beim Verdächtigen habe es sich um den chinesischen Geschäftsmann F._______ gehandelt, welchen der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen illegaler Beschäftigung von jungen Frauen als Prostituierte verhaftet habe und welcher daraufhin zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals die Untersuchungen geleitet, F._______ vor Gericht gebracht und einen Antrag auf drei Jahre Gefängnis gestellt. Als er mit den Untersuchungen des Todes von E._______, eines Angestellten in F._______'s Firma, begonnen habe, habe ihn G._______, der Stellvertreter von F._______, angewiesen, die Untersuchungen einzustellen. Er habe bei den Untersuchungen von den Lohnstreitigkeiten und den Missständen in der Firma von F._______ erfahren. Die Arbeiter hätten ihm gesagt, G._______ und F._______ hätten E._______ umgebracht. Er habe angefangen zu ermitteln und F._______ und G._______ verhaftet. Diese hätten die Vorwürfe jedoch abgestritten. Beweise habe er keine erbringen können, u.a. deshalb, weil die Zeugen ihre Aussagen zurückgezogen hätten. Ein Zeuge sei gestorben, die Umstände seien ungeklärt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Drohanrufe erhalten, er solle die Untersuchungen einstellen. Trotzdem habe er die Ermittlungen weitergeführt, bis er Morddrohungen erhalten habe. Sein Vorgesetzter, welcher ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt gewesen sei, sei ebenfalls verstorben. Anschliessend habe er Probleme bekommen, da er der Einzige, welcher von dem Fall gewusst habe, und somit auch der einzige Zeuge in diesem Mordfall gewesen sei. Während eines Spitalaufenthalts habe er die Kündigung erhalten. Er habe seinen Vater um Rat gefragt, welcher auch Jurist und Polizist sei. Dieser habe gesagt, sein Leben sei in Gefahr und habe ihm geraten, in die Provinz zu gehen, während seine Familie die Ausreise organisiert habe.

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Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und verwies auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten, die sie ebenfalls belastet hätten.

B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gelten, so genannte „safe countries“. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Aus diesem Grund trete das BFM auf Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6 a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich.

C. Mit Eingabe vom 4. August 2009 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und sie seien daher vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Zur Begründung wurde in der Beschwerde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der detaillierten und substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführer bestünden glaubhafte Hinweise auf ihre Verfolgung im Herkunftsland. Diese Verfolgung durch Dritte sei deshalb relevant, weil der Staat seiner Schutzfähigkeit nicht nachkomme. Zu Unrecht sei das BFM davon ausgegangen, die Beschwerdeführer würden in der Mongolei nicht verfolgt. Bei der Beschwerdeführerin liege zudem die Vorstufe eines U._______ vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-

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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5.

5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.

5.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35

E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.,

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EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.bb S. 36).

6.

6.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Mongolei um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Auf Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger werde nur eingetreten, wenn es Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Derartige Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre Asylgründe belegen könnten. Im Falle des Beschwerdeführers als ehemaligem Untersuchungsbeamten der Polizei hätte jedoch erwartet werden können, dass er Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Beruf hätte einreichen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch, als er damit konfrontiert worden sei, angegeben, dass nach seiner Kündigung alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht nur Unterlagen im Zusammenhang mit den Fällen, sondern beispielsweise auch seine Kündigung oder einen Anstellungsvertrag hätte beibringen können.

Bei den Drohungen durch F._______ und G._______ handle es sich zudem um Übergriffe durch Dritte. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizeiund Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass der Staat dem Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter keinen Schutz gewähren würde. Da es sich beim Beschwerdeführer zudem angeblich um einen Juristen und ehemaligen Polizeibeamten handle, sei von der Schutzbereitschaft der Polizei auszugehen. Zudem habe der dieser vorgebracht, dass ihm per Oktober 2008 die Stelle bei der Polizei gekündigt worden sei, so dass die geltend gemachten

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Verfolgungsgründe ohnehin an Aktualität verloren hätten. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit, sich durch einen Wohnsitzwechsel einer allfälligen Verfolgung zu entziehen. Er habe diesbezüglich geltend gemacht, zwei Monate auf dem Land gelebt und dort keine Probleme gehabt zu haben.

6.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschreibung der Vorfälle, welche zur Flucht geführt hätten, durch den Beschwerdeführer äusserst detailliert und substanziiert ausgefallen sei. Das BFM habe denn die Vorbringen auch nicht als widersprüchlich, zu wenig substanziiert oder nicht glaubhaft bezeichnet. Es sei vom BFM nicht in Frage gestellt worden, dass die Vorbringen glaubhaft seien. Die Vorfälle seien daher als erwiesen anzunehmen. Damit bestünden klare Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführer in der Mongolei.

Sofern sich das BFM darauf berufe, dass es sich bei der Verfolgung um Übergriffe durch Dritte handle und davon auszugehen sei, in der Mongolei sei der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch äusserst einflussreiche und vermögende Geschäftsmänner bedroht und verfolgt werde. Allein der Umstand, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geführten Ermittlungen und der eingereichten Anzeige ein Verfahren gegen ihn selbst eröffnet worden und seine Anstellung bei der Polizei gekündigt worden sei, beweise den enormen Einfluss dieser Personen. Zudem sei besagter G._______ im Jahr 2008 in die Bürgervertretungsversammlung von Ulanbaatar gewählt worden, womit er noch mehr Einfluss auf politischer Ebene erhalte. Zudem habe die Bedrohung auch durch die Entlassung des Beschwerdeführers nicht an Aktualität verloren, da er Zeuge eines Verbrechens geworden sei. Die Schutzfähigkeit des Staates scheine in diesem Fall aufgrund der einflussreichen Positionen der Verfolger äusserst fraglich.

Zudem gehe offenbar auch die Vorinstanz von Hinweisen auf Verfolgung aus, berufe sie sich doch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die Möglichkeit des innerstaatlichen Wohnsitzwechsels, durch welche sich der Beschwerdeführer und seine Familie der Verfolgung entziehen könnten. Damit bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers für sie nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erscheinen würden. Dies genüge jedoch, um den Beweismassanforderungen eines Hinweises auf

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Verfolgung zu genügen, wie in EMARK 2004 Nr. 35 festgehalten sei. Damit lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche von der Vorinstanz grundsätzlich selbst bestätigt würden. Eine materielle Prüfung des Asylgesuchs sei somit notwendig.

7.

7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

7.2 Die Beschwerdeführer erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien mongolische Staatsangehörige. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft wurde vom BFM nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich aus der Mongolei stammen. Mit Beschluss vom

28. Juni 2000 erklärte der Bundesrat die Mongolei zu einem verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.

7.3

7.3.1 Es ist sodann zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung bestehen.

7.3.2 Das BFM führte hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Es gelinge den Beschwerdeführern somit nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, zumal keine Beweismittel, z.B. im Zusammenhang mit der Anstellung oder Kündigung des Beschwerdeführers eingereicht worden seien.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar keine Beweise für seine Vorbringen erbringt und insbesondere weder Belege für seine angebliche Tätigkeit als Polizist noch für die vorgebrachte Entlassung einreichte. Das BFM begründet indessen nicht, inwiefern einzig aus dem Mangel an Beweismitteln die anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Februar 2009 und der Anhörung vom 10. Februar 2009 geltend gemachte Verfolgung respektive die geäusserte Verfolgungs-

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furcht als auf den ersten Blick unglaubhaft (vgl. die Hinweise auf die einschlägige Praxis in E. 5.2) zu qualifizieren ist.

7.3.3 Aus der Argumentation des BFM, wonach es sich bei der vorgebrachten Verfolgung um Übergriffe Dritter handle, welche nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf die Vorbringen einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlingsbeziehungsweise asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog. Dieses Vorgehen ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 5.2 erwähnt, kein Raum.

7.3.4 Zudem ist anzufügen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bei der Frage des Wegweisungsvollzuges mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Beschwerdeführer argumentiert, indem es - entgegen der gesetzlichen Systematik - ausführt, die Beschwerdeführer könnten sich einer allfälligen Verfolgung durch einen Wohnsitzwechsel entziehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal das BFM dabei verkennt, dass in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil eine zumutbare Aufenthaltsalternative finden könnten. Die Frage, ob sie an einem anderen Ort um Schutz vor Verfolgung ersuchen könnten, ist hingegen eine Frage, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Das BFM bringt mit der Erwägung, die Beschwerdeführer könnten einer allfälligen Verfolgung durch einen Wohnsitzwechsel entgehen, überdies zum Ausdruck, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu qualifizieren waren.

7.3.5 Zu Recht wird damit in der Beschwerde eingewendet, aufgrund der Argumentation des BFM in der Verfügung vom 27. Juli 2009 sei zu schliessen, dass das BFM von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist. Daraus folgt, dass das BFM seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, einerseits nicht genügend beziehungsweise falsch begründete. Aus der weiteren Argumentation der

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Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Dritte und der innerstaatlichen Fluchtalternative ist andererseits zu schliessen, dass das BFM selbst von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG ausging. Eine solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig.

7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.

7.5 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.

7.6 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten entstanden sind, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten und der diesbezügliche Antrag somit abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- R._______

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Kühler

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